Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rekurses ist ungeachtet der Vorschrift des § 519 Z. 2 ZPO. zu bejahen. Die vorbezogene Gesetzesstelle läßt eine analoge Anwendung auch in jenen Fällen zu, in denen die Zurückweisung eines im Rechtsstreit, wenn auch nicht im Weg der Klage, erhobenen Anspruches ausgesprochen wird (vgl. 3 Ob 361/57). Nun wurde zum Unterschied von der gegen die Verlassenschaft nach Ludwig Z. gerichteten Klage der Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles gegen Paula W. als beklagte Partei gerichtet. Durch die Zurückweisung dieses gegen die Genannte nunmehr als Prozeßpartei neu erhobenen Anspruches wurde an Stelle des erlassenen Versäumungsurteiles eine andere abändernde Entscheidung gesetzt. Damit wurde vom Berufungsgericht über diesen Anspruch mit Wirkung für den Kläger und Paula W. ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung (§ 478 Abs. 1 ZPO.) endgültig entschieden, so daß diese Entscheidung nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie der Bestimmung des § 519 Z. 2 ZPO. unterlegt werden muß, der Anfechtung nicht entzogen werden kann.Die Zulässigkeit des Rekurses ist ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. zu bejahen. Die vorbezogene Gesetzesstelle läßt eine analoge Anwendung auch in jenen Fällen zu, in denen die Zurückweisung eines im Rechtsstreit, wenn auch nicht im Weg der Klage, erhobenen Anspruches ausgesprochen wird vergleiche 3 Ob 361/57). Nun wurde zum Unterschied von der gegen die Verlassenschaft nach Ludwig Z. gerichteten Klage der Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles gegen Paula W. als beklagte Partei gerichtet. Durch die Zurückweisung dieses gegen die Genannte nunmehr als Prozeßpartei neu erhobenen Anspruches wurde an Stelle des erlassenen Versäumungsurteiles eine andere abändernde Entscheidung gesetzt. Damit wurde vom Berufungsgericht über diesen Anspruch mit Wirkung für den Kläger und Paula W. ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung (Paragraph 478, Absatz eins, ZPO.) endgültig entschieden, so daß diese Entscheidung nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie der Bestimmung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. unterlegt werden muß, der Anfechtung nicht entzogen werden kann.
In der Sache selbst ist der Rekurs nicht begrundet.
Der vom Berufungsgericht von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO., welcher zur Aufhebung des Versäumungsurteiles und zur Zurückweisung des vom Kläger gegen Paula W. als beklagte Partei, somit ohne prozessuale Wirkung für das gegenständliche Verfahren, gestellten Antrages auf Fällung des Versäumungsurteiles führen mußte, erscheint schon aus folgenden Erwägungen vorliegend:Der vom Berufungsgericht von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO., welcher zur Aufhebung des Versäumungsurteiles und zur Zurückweisung des vom Kläger gegen Paula W. als beklagte Partei, somit ohne prozessuale Wirkung für das gegenständliche Verfahren, gestellten Antrages auf Fällung des Versäumungsurteiles führen mußte, erscheint schon aus folgenden Erwägungen vorliegend:
Bei einer Mehrheit von Erben bilden diese zwar eine Erbengemeinschaft, doch sind sie vor der Einantwortung nur Kollektivvertreter des Nachlasses, gegen welchen allein die Klage zu richten ist. Die den Nachlaß im Prozeß vertretenden Erben nehmen daher nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne es zu sein, obgleich sie ihre Rechtsstellung von demselben rechtlichen Vorgang - nämlich von der Berufung zur Erbschaft - und von der Erbserklärung ableiten. Die mehreren Vertreter einer Partei können aber niemals eine Streitgenossenschaft im Sinne der Prozeßordnung bilden, weil diese nur der Parteistellung vorbehalten ist, daher auch nicht die den Nachlaß mit prozeßrechtlichen Wirkungen vertretenden Erben. Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft (§ 11 Z. 1 ZPO.), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO.). Die von Weiss in Klang 2. Aufl. III 163 f. vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Da das streitige Rechtsverhältnis zunächst nur gegenüber dem Nachlaß festgestellt wird, dieser somit allein Partei ist, wird er durch die erbserklärten Erben nur vertreten. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klageanspruch bestreiten, belangt werden müssen (vgl. AmtlSlg. NF. 1771; NotZ. 1933 S. 157), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren. Mögen aber die Erben ihre Erbserklärung mit oder ohne Rechtswohltat des Inventars abgegeben haben, so haften sie doch niemals im Abhandlungsstadium vor der Einantwortung persönlich, wenn Ansprüche gegen den Nachlaß erhoben werden, sondern nur der Nachlaß als solcher (vgl. GlU. 8788; GlUNF. 6536; JBl. 1928 S. 514; GlU. 11.566; GlU. 10.778; EhrenzweigBei einer Mehrheit von Erben bilden diese zwar eine Erbengemeinschaft, doch sind sie vor der Einantwortung nur Kollektivvertreter des Nachlasses, gegen welchen allein die Klage zu richten ist. Die den Nachlaß im Prozeß vertretenden Erben nehmen daher nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne es zu sein, obgleich sie ihre Rechtsstellung von demselben rechtlichen Vorgang - nämlich von der Berufung zur Erbschaft - und von der Erbserklärung ableiten. Die mehreren Vertreter einer Partei können aber niemals eine Streitgenossenschaft im Sinne der Prozeßordnung bilden, weil diese nur der Parteistellung vorbehalten ist, daher auch nicht die den Nachlaß mit prozeßrechtlichen Wirkungen vertretenden Erben. Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO.), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO.). Die von Weiss in Klang 2. Aufl. römisch drei 163 f. vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Da das streitige Rechtsverhältnis zunächst nur gegenüber dem Nachlaß festgestellt wird, dieser somit allein Partei ist, wird er durch die erbserklärten Erben nur vertreten. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klageanspruch bestreiten, belangt werden müssen vergleiche AmtlSlg. NF. 1771; NotZ. 1933 S. 157), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren. Mögen aber die Erben ihre Erbserklärung mit oder ohne Rechtswohltat des Inventars abgegeben haben, so haften sie doch niemals im Abhandlungsstadium vor der Einantwortung persönlich, wenn Ansprüche gegen den Nachlaß erhoben werden, sondern nur der Nachlaß als solcher vergleiche GlU. 8788; GlUNF. 6536; JBl. 1928 S. 514; GlU. 11.566; GlU. 10.778; Ehrenzweig
2. Aufl. II/2 S. 499 ff.; Sachers, Streitgenossenschaft und Erbengemeinschaft, JBl. 1951 S. 520 ff.). Zutreffend gelangt daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Paula W., welcher Parteistellung in dem gegen die Verlassenschaft anhängigen Rechtsstreit nicht zukommt, durch den vom Kläger gegen sie nunmehr als Prozeßpartei gerichteten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils jede Möglichkeit entzogen war, über den gegen sie neu erhobenen Anspruch zu verhandeln (§ 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO.).2. Aufl. II/2 S. 499 ff.; Sachers, Streitgenossenschaft und Erbengemeinschaft, JBl. 1951 S. 520 ff.). Zutreffend gelangt daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Paula W., welcher Parteistellung in dem gegen die Verlassenschaft anhängigen Rechtsstreit nicht zukommt, durch den vom Kläger gegen sie nunmehr als Prozeßpartei gerichteten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils jede Möglichkeit entzogen war, über den gegen sie neu erhobenen Anspruch zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.).