Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist berechtigt.
Die Ausführungen der Vorinstanzen, daß durch die inkriminierte Darstellung der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht verwirklicht wird, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Es liegt aber auch keine persönliche Diffamierung der Kläger im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB vor, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde.Die Ausführungen der Vorinstanzen, daß durch die inkriminierte Darstellung der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht verwirklicht wird, sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es liegt aber auch keine persönliche Diffamierung der Kläger im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB vor, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Äußerungen, die der Kläger als Ehrverletzung oder Kreditschädigung inkriminiert, immer im Gesamtzusammenhang zu sehen sind und daß in der politischen Auseinandersetzung (gerade in Wahlkampfzeiten) dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 EMRK ein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist. Wenn die beanstandeten Äußerungen sachbezogen auf ein aktuelles politisches Thema in den bei politischen Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen erfolgt, müssen nach dem Demokratieverständnis in Österreich auch überzogene Kritik und scharfe Vorwürfe gestattet sein, so lange nicht unabhängig von dem zur Debatte gestellten politischen Verhalten den Betroffenen persönliches unehrenhaftes Verhalten zur Last gelegt wird.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Äußerungen, die der Kläger als Ehrverletzung oder Kreditschädigung inkriminiert, immer im Gesamtzusammenhang zu sehen sind und daß in der politischen Auseinandersetzung (gerade in Wahlkampfzeiten) dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 10, EMRK ein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist. Wenn die beanstandeten Äußerungen sachbezogen auf ein aktuelles politisches Thema in den bei politischen Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen erfolgt, müssen nach dem Demokratieverständnis in Österreich auch überzogene Kritik und scharfe Vorwürfe gestattet sein, so lange nicht unabhängig von dem zur Debatte gestellten politischen Verhalten den Betroffenen persönliches unehrenhaftes Verhalten zur Last gelegt wird.
Die Wahlkampfbroschüre der Erstbeklagten anläßlich der am 13.10.1996 stattgefundenen Wahlen der Abgeordneten zum Europaparlament und zum Wiener Landtag weist auf jeder einzelnen Seite das Logo der erstbeklagten Partei auf und enthält den Hinweis "13.Oktober-Wahltag ist Zahltag". Wahlkampfschwerpunkte und Forderungen der erstbeklagten Partei werden in scharfer Abgrenzung zu den Regierungsparteien, insbesondere zur S***** Partei schlagwortartig aufgezählt (darunter jede Stimme für die F***** ist eine Stimme für den radikalen Abbau der Privilegien in Politik, Kammern, Sozialversicherungen und Nationalbank und gegen weitere Bereicherungen der Politfunktionäre) und hinsichtlich von vier politischen Themen nämlich "EU-Lüge, Pensionskürzungen, Steuerlüge, Privilegien" in Form von Comicstrips jeweils zwei Personen aus "dem einfachen Volk" in Form drastischer Kommentare zu diesen politischen Themen in den Mund gelegt.
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß das Wesen der Karikatur und der Satire in der bildlichen und/oder wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zwecke der Geißelung oder Rüge von Mißständen besteht und daß, um sie im Konflikt mit Rechtsverletzungen gegen andere Rechtsgüter zu beurteilen, es zunächst der Entzerrung und damit der Gewinnung des Aussagekerns bedarf, der in der Folge auf seine Verletzungseignung zu untersuchen ist (MUR 1992, 19). Diese Grundsätze sind auch auf die in Form von Comicstrips gehaltene Wahlbroschüre in ihren Gesamtaussagen anzuwenden. Ein verständiger Leser wird die Aussagen der einzelnen Personen, im vorliegenden Fall noch dazu in provokanter Anspielung auf einen allgemein bekannten (ebenfalls verzerrenden und übertreibenden) Werbeslogan einer Getränkefirma, keineswegs wörtlich, sondern als stark übertreibend auffassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der erkennende Senat jedoch der Ansicht, daß der Durchschnittsbetrachter der Broschüre nach der gesamten Aufmachung die beiden Kläger lediglich als Spitzenrepräsentanten der S***** Partei von maßgeblichem Einfluß gerade in EU-Belangen nur als stellvertretend für die Haltung ihrer Partei in Fragen des Privilegienabbaues, die gegeißelt werden soll, auffassen wird und den beiden Klägern nicht unabhängig von der unterschiedlichen politischen Wertung über die Höhe von Politikergehältern und Privilegien ein nur auf ihre Personen bezogenes, geldgieriges Verhalten in dem Sinne unterstellt, bei einer Kürzung der nach Ansicht der erstbeklagten Partei generell zu hohen Politiker- und Funktionärsgehälter würden sie verantwortungslos und aus persönlicher Unzulänglichkeit ihre mit dem Amt verbundenen Pflichten überhaupt nicht wahrnehmen. Der Durchschnittsbetrachter dieser Wahlkampfbroschüre kann eine Reduktion der extrem übertreibenden Darstellung auf den politischen Aussagekern "Spitzenfunktionäre der S***** Partei haben viel zu hohe Bezüge" durchaus vornehmen, ohne daraus unabhängig von politischen Wertungen auch den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens ihrer Repräsentanten abzuleiten. Im Zuge der Auseinandersetzung im Wahlkampf ist der Vorwurf an die Spitzenrepräsentanten des politischen Gegners, jene profitierten von der angeprangerten Linie der Partei über die Höhe der Politiker- und Funktionärsbezüge und Privilegien, sodaß zu der angestrebten Änderung die Wahl der eigenen Partei erforderlich sei, bei einer umfassenden Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck der Meinungsäußerung und dem Grad der Schutzwürdigkeit nicht als rechtswidrig anzusehen. Es ist dem durch Art 10 MRG geschützten Recht auf freie, auch in krasser Form vorgebrachte Meinungsäußerung und Kritik der Vorzug zu geben. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher abzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß das Wesen der Karikatur und der Satire in der bildlichen und/oder wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zwecke der Geißelung oder Rüge von Mißständen besteht und daß, um sie im Konflikt mit Rechtsverletzungen gegen andere Rechtsgüter zu beurteilen, es zunächst der Entzerrung und damit der Gewinnung des Aussagekerns bedarf, der in der Folge auf seine Verletzungseignung zu untersuchen ist (MUR 1992, 19). Diese Grundsätze sind auch auf die in Form von Comicstrips gehaltene Wahlbroschüre in ihren Gesamtaussagen anzuwenden. Ein verständiger Leser wird die Aussagen der einzelnen Personen, im vorliegenden Fall noch dazu in provokanter Anspielung auf einen allgemein bekannten (ebenfalls verzerrenden und übertreibenden) Werbeslogan einer Getränkefirma, keineswegs wörtlich, sondern als stark übertreibend auffassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der erkennende Senat jedoch der Ansicht, daß der Durchschnittsbetrachter der Broschüre nach der gesamten Aufmachung die beiden Kläger lediglich als Spitzenrepräsentanten der S***** Partei von maßgeblichem Einfluß gerade in EU-Belangen nur als stellvertretend für die Haltung ihrer Partei in Fragen des Privilegienabbaues, die gegeißelt werden soll, auffassen wird und den beiden Klägern nicht unabhängig von der unterschiedlichen politischen Wertung über die Höhe von Politikergehältern und Privilegien ein nur auf ihre Personen bezogenes, geldgieriges Verhalten in dem Sinne unterstellt, bei einer Kürzung der nach Ansicht der erstbeklagten Partei generell zu hohen Politiker- und Funktionärsgehälter würden sie verantwortungslos und aus persönlicher Unzulänglichkeit ihre mit dem Amt verbundenen Pflichten überhaupt nicht wahrnehmen. Der Durchschnittsbetrachter dieser Wahlkampfbroschüre kann eine Reduktion der extrem übertreibenden Darstellung auf den politischen Aussagekern "Spitzenfunktionäre der S***** Partei haben viel zu hohe Bezüge" durchaus vornehmen, ohne daraus unabhängig von politischen Wertungen auch den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens ihrer Repräsentanten abzuleiten. Im Zuge der Auseinandersetzung im Wahlkampf ist der Vorwurf an die Spitzenrepräsentanten des politischen Gegners, jene profitierten von der angeprangerten Linie der Partei über die Höhe der Politiker- und Funktionärsbezüge und Privilegien, sodaß zu der angestrebten Änderung die Wahl der eigenen Partei erforderlich sei, bei einer umfassenden Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck der Meinungsäußerung und dem Grad der Schutzwürdigkeit nicht als rechtswidrig anzusehen. Es ist dem durch Artikel 10, MRG geschützten Recht auf freie, auch in krasser Form vorgebrachte Meinungsäußerung und Kritik der Vorzug zu geben. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher abzuweisen.
Da das Provisorialverfahren durch die Abweisung des Antrages endgültig erledigt ist, waren den Klägern die Kosten ihrer Gegnerin aufzuerlegen.