Rechtssatz RS0031735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031735
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß § 1330 Abs 1 ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 4/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 4/91
Veröff: EvBl 1992/50 S 233 = RdW 1992,174 = ecolex 1992,163 = MR 1992,19 = ÖBl 1992,49
- 6 Ob 48/97w
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 48/97w
nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. (T1)
Beisatz: Wahlbroschüre. (T2)
- 4 Ob 37/99s
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 37/99s
Ähnlich; nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T3)
- 4 Ob 131/01w
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 131/01w
Auch; Beisatz: Dabei sind an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinn der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, so dass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form "Satire oder Karikatur" jedenfalls Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T4)
- 4 Ob 111/04h
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 111/04h
Auch; Beisatz: Unter "Satire" wird, ebenso wie unter "Karikatur", eine Kunstform verstanden, die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände rügt und geißelt. (T5)
- 4 Ob 166/06z
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 166/06z
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T6)
- 15 Os 6/08h
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 08.05.2008 15 Os 6/08h
Vgl; nur T1
- 4 Ob 119/10v
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.12.2010 4 Ob 119/10v
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung liegt im Zusammenhang mit Satire und Karikatur an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinne der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe an, sodass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form „Satire“ oder „Karikatur“ Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T7)
Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T8)
- 6 Ob 52/16i
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
Vgl; nur: Greift eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T9)
Beis wie T4 nur: Nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T10)
- 6 Ob 50/21b
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
Vgl
- 7 Ob 32/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 32/26w
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung (Art 19.2.1 ARB 2015). (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031735
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00004_9100000_001