Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift, die als viermal wöchentlich erscheinendes Fachblatt für die Branchen Medien und Kommunikation, Werbung und Marketing erscheint. Die Klägerin betreibt auch ein gleichnamiges Online-Medium. Im Februar 2006 gab die Klägerin bekannt, ab März ihre bisherigen Kernthemen um die Bereiche Retail, Handel und Industrie sowie - jeweils am Freitag - Finanzen und Karriere zu erweitern. Die Klägerin wendet sich an die österreichische Kommunikations-, Medien- und Werbebranche, und zwar an interessierte Leser und Inserenten.
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sowie eines gleichnamigen Online-Mediums; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und darüber hinaus Herausgeber und Chefredakteur der von der Erstbeklagten herausgegebenen Druckschrift. Die Drittbeklagte ist Medieninhaberin einer weiteren periodischen Druckschrift sowie eines gleichnamigen Online-Mediums. Der Viertbeklagte ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Drittbeklagten. Auch die von den Beklagten herausgegebenen Medien wenden sich an die Werbe-, Marketing- und Medienbranche. Zwischen den Streitteilen besteht ein Wettbewerbsverhältnis, sie sprechen dieselben Leser und Anzeigenkunden an.
Als Reaktion auf die Ankündigung der Klägerin, ihre Branchenzeitung um zusätzliche Blattteile zu erweitern, veröffentlichten die Beklagten unter dem Titel „Das war abzusehen" einen Kommentar, den der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Viertbeklagten mit folgendem Text verfasst hatte:
....
Das Ganze war dem Standard eine dürre Kurzmeldung am 3. Februar wert. Unter dem Titel „M*****mit Handel, Finanzen" konnte man lesen, dass die „Tageszeitung für Medien und Marketing" neue Teile für Wirtschaft, Handel und Freitags-Finanzen bekomme. Ab Anfang März soll die „Branchenzeitung" erweitert werden. Die viermal in der Woche (Dienstag bis Freitag) erscheinende Tageszeitung soll damit „an das Wirtschaftsblatt herankommen".
Lord Schaumloeffel, einer der „bösen" Poster auf etat.at, kommentiert: „Genau das hat uns gefehlt. Ein Blattl, das nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen abdruckt, erweitert sein Angebot dahingehend, künftig auch Presseaussendungen aus anderen Wirtschaftsteilen zu bringen. Ein echter Zugewinn für die Zeitungsbranche."
Ob es das ist, wollen die Unterfertigten nicht kommentieren. Freilich haben wir beide seit Anbeginn dieses „mutigen" Projekts die klare Meinung vertreten, dass eine Fach-Tageszeitung für die Kommunikationsbranche - auch wenn die nur viermal in der Woche erscheint und sich damit eigentlich gar nicht Tageszeitung nennen dürfte - über kurz oder lang ihr Konzept ändern wird. Weil ein solches der österreichische Markt schlicht und ergreifend nicht nachhaltig trägt. Sonst gäbe es längst im Ma***** Verlag oder im M***** Verlag entsprechende Produkte. Wir haben das beide durchgerechnet. Und über R***** Mut gestaunt. Denn unser beider Rechnungen wären nicht aufgegangen.
Wirtschaftsblatt-Aussteiger R***** macht nun also aus dem M***** eine Wirtschaftsblatt-Konkurrenz. Dies kann man als Erweiterung sehen. Kritische Beobachter werden diesen Schritt freilich als Auflösung des ursprünglichen Konzepts und damit als Misslingen der Uridee, nur branchenspezifisch über Medien und Werbung zu berichten, entlarven. Dies hier und heute deutlich auszusprechen, entspricht weder der Häme (Ätsch, wir haben es besser gewusst) noch dem Triumph, dass unsere diesbezüglichen Vorhersagen eingetreten sind. Klare Worte sind angesichts der R*****'schen Rabattpolitik an dieser Stelle in Sachen fairer Wettbewerb dringend notwendig. ...
Es ist nicht bescheinigt, dass die Klägerin die Kernthemen ihres Mediums deshalb erweiterte, weil das Konzept gescheitert oder misslungen wäre.
In den Medien der Klägerin werden nicht nur Pressemeldungen aus dem Medien- und Marketingbereich, sondern auch redaktionelle Beiträge abgedruckt.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, (soweit in dritter Instanz noch relevant) den Beklagten Behauptungen zu verbieten, wonach die mit Anfang März 2006 erfolgte Erweiterung ihrer Branchenzeitung um neue Blattteile darauf zurückzuführen sei, dass sich ihr Medium nicht gerechnet habe und dieses Konzept misslungen wäre, dass die Klägerin in ihren Medien nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen abdrucke. Die Beklagten unterstellten mit dem Zitat eines Posters mit dem Pseudonym „Lord Schaumloeffel", dass die Medien der Klägerin keinen eigenen redaktionellen Inhalt hätten und ausschließlich Pressemeldungen abdruckten. Das von der Klägerin angesprochene Publikum erwarte aber auch eigenständig recherchierte Artikel. Auch die Behauptung, die Beklagten hätten das Produkt einer Fach-Tageszeitung durchgerechnet und diese Rechnung sei nicht aufgegangen, woraus folge, dass die Änderung des Konzepts der Klägerin das Misslingen der „Uridee" bedeute, sei massiv schädigungsgeeignet. Diese Behauptungen seien unwahr. Der weit überwiegende Teil des redaktionellen Zeitungsinhalts bestehe nicht aus Pressemeldungen. Der Grund für die Erweiterung der Zeitung liege nicht im wirtschaftlichen Scheitern des Konzepts oder einer mangelnden Rentabilität. Die beanstandeten Aussagen seien geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin und ihren Kredit zu schädigen. Sie werde unnötig und unsachlich herabgesetzt, ohne hiezu Anlass gegeben zu haben.
Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten im Wesentlichen ein, sich zwar kritisch, aber immer sachlich mit dem Zeitungsprojekt der Klägerin auseinandergesetzt zu haben. Der wirtschaftliche Erfolg eines viermal pro Woche erscheinenden Tages-Fachmediums sei aufgrund der gewichtigen Kostenkomponente in Zweifel zu ziehen gewesen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, dass sich die Medien der Klägerin nicht gerechnet hätten, sondern nur mitgeteilt, dass sie vom wirtschaftlichen Erfolg einer Fach-Tageszeitung nicht überzeugt gewesen seien, weil sie dies durchgerechnet hätten und ihre Rechnung nicht aufgegangen sei. Die Behauptung, die Umwandlung des Fachblatts sei eine Auflösung des ursprünglichen Konzepts und als misslungene Uridee zu entlarven, beruhe ausschließlich auf einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung, es handle sich daher um eine zulässige Wertung. Die Behauptung, die Klägerin drucke nur Pressemeldungen ab, stamme nicht von den Beklagten. Dieses Zitat sei den Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie es sich weder zu eigen gemacht noch sich damit identifiziert hätten. Die Behauptung sei zumindest im Tatsachenkern wahr. Die Äußerung bringe lediglich die subjektive Anschauung und Meinung der Beklagten zum Ausdruck. Die Dritt- und der Viertbeklagte wendeten ein, sie hätten lediglich höchstpersönliche und damit im Sinn des Art 10 EMRK zulässige Wertungen abgegeben. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle, seien diese wahr. Müssten weitere Sektoren zum bisherigen Konzept dazugenommen werden, könne gesagt werden, dass das ursprüngliche Konzept misslungen sei. Dies sei eine Wertung, deren Grundlagen für den Leser nachvollziehbar seien. Das Zitat von „Lord Schaumloeffel" schädige den Kredit der Klägerin nicht. Jeder aus der Branche wisse, dass „Lord Schaumloeffel" in zugespitzter Form schreibe. Die Beklagten hätten nicht geäußert, die erweiterte Ausgabe der von der Klägerin herausgegebenen Medien sei ungeeignet oder minder geeignet. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt. Die Beklagten hätten die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Medien der Klägerin enthielten ausschließlich Pressemeldungen. Diese Behauptung sei geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Klägerin zu gefährden. Auch das bloße Weitergeben einer kreditschädigenden Behauptung eines Dritten falle unter § 7 UWG. Unwahre Tatsachenbehauptungen ließen sich auch nicht nach Art 10 EMRK rechtfertigen. Der beanstandete Artikel vermittle dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, das Konzept der Klägerin sei gescheitert. Dass diese Behauptung wahr wäre, hätten die Beklagten nicht bescheinigt.Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten im Wesentlichen ein, sich zwar kritisch, aber immer sachlich mit dem Zeitungsprojekt der Klägerin auseinandergesetzt zu haben. Der wirtschaftliche Erfolg eines viermal pro Woche erscheinenden Tages-Fachmediums sei aufgrund der gewichtigen Kostenkomponente in Zweifel zu ziehen gewesen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, dass sich die Medien der Klägerin nicht gerechnet hätten, sondern nur mitgeteilt, dass sie vom wirtschaftlichen Erfolg einer Fach-Tageszeitung nicht überzeugt gewesen seien, weil sie dies durchgerechnet hätten und ihre Rechnung nicht aufgegangen sei. Die Behauptung, die Umwandlung des Fachblatts sei eine Auflösung des ursprünglichen Konzepts und als misslungene Uridee zu entlarven, beruhe ausschließlich auf einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung, es handle sich daher um eine zulässige Wertung. Die Behauptung, die Klägerin drucke nur Pressemeldungen ab, stamme nicht von den Beklagten. Dieses Zitat sei den Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie es sich weder zu eigen gemacht noch sich damit identifiziert hätten. Die Behauptung sei zumindest im Tatsachenkern wahr. Die Äußerung bringe lediglich die subjektive Anschauung und Meinung der Beklagten zum Ausdruck. Die Dritt- und der Viertbeklagte wendeten ein, sie hätten lediglich höchstpersönliche und damit im Sinn des Artikel 10, EMRK zulässige Wertungen abgegeben. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle, seien diese wahr. Müssten weitere Sektoren zum bisherigen Konzept dazugenommen werden, könne gesagt werden, dass das ursprüngliche Konzept misslungen sei. Dies sei eine Wertung, deren Grundlagen für den Leser nachvollziehbar seien. Das Zitat von „Lord Schaumloeffel" schädige den Kredit der Klägerin nicht. Jeder aus der Branche wisse, dass „Lord Schaumloeffel" in zugespitzter Form schreibe. Die Beklagten hätten nicht geäußert, die erweiterte Ausgabe der von der Klägerin herausgegebenen Medien sei ungeeignet oder minder geeignet. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt. Die Beklagten hätten die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Medien der Klägerin enthielten ausschließlich Pressemeldungen. Diese Behauptung sei geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Klägerin zu gefährden. Auch das bloße Weitergeben einer kreditschädigenden Behauptung eines Dritten falle unter Paragraph 7, UWG. Unwahre Tatsachenbehauptungen ließen sich auch nicht nach Artikel 10, EMRK rechtfertigen. Der beanstandete Artikel vermittle dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, das Konzept der Klägerin sei gescheitert. Dass diese Behauptung wahr wäre, hätten die Beklagten nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht bestätigte das (in dritter Instanz noch zu überprüfende) Sicherungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ihrer Aussage über das Scheitern des ursprünglichen Konzepts der Klägerin stellten die Beklagten den Hinweis auf ihre eigenen „nicht aufgegangenen" Rechnungen voran. Damit brächten sie zum Ausdruck, bei richtiger oder seriöser Kalkulation hätte sich von Anfang an gezeigt, dass das Projekt zum Scheitern verurteilt sei. Sie unterstellten damit eine unrichtige oder mangelhafte Kalkulation oder ein sorgloses Umgehen mit den aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation ermittelten Zahlen. Sie vermittelten damit die Botschaft, die Klägerin habe ein wirtschaftliches Konzept verwirklicht, das sich nicht hätte rechnen können. Sie sei erst im Nachhinein eines Besseren belehrt worden. Der Klägerin werde damit durchaus auch Unfähigkeit unterstellt. Die Aussage enthalte auch den Vorwurf, das Konzept sei „blauäugig" oder mangelhaft erstellt worden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit sei auf einen Tatsachenkern rückführbar. Der Wahrheitsbeweis für die behauptete Ursache der Zeitungserweiterung sei den Beklagten nicht gelungen, sie könnten sich daher auch nicht unter Berufung auf Art 10 EMRK rechtfertigen. Die Leser seien sich über den Bedeutungsinhalt der Aussage von „Lord Schaumloeffel" als überspitzt formuliert nicht bewusst, das Zitat sei eindeutig formuliert und vermittle den Eindruck, die Medien der Klägerin gäben nur Pressemeldungen wieder. Mangels Distanzierung sei das Zitat auch den Beklagten zuzurechnen. Die Behauptung, eine viermal wöchentlich erscheinende Zeitung drucke nur Pressemeldungen oder Presseaussendungen ab und erbringe keine eigenen journalistischen Leistungen, sei kreditschädigend und erfülle daher den Tatbestand nach § 7 UWG.Das Rekursgericht bestätigte das (in dritter Instanz noch zu überprüfende) Sicherungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ihrer Aussage über das Scheitern des ursprünglichen Konzepts der Klägerin stellten die Beklagten den Hinweis auf ihre eigenen „nicht aufgegangenen" Rechnungen voran. Damit brächten sie zum Ausdruck, bei richtiger oder seriöser Kalkulation hätte sich von Anfang an gezeigt, dass das Projekt zum Scheitern verurteilt sei. Sie unterstellten damit eine unrichtige oder mangelhafte Kalkulation oder ein sorgloses Umgehen mit den aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation ermittelten Zahlen. Sie vermittelten damit die Botschaft, die Klägerin habe ein wirtschaftliches Konzept verwirklicht, das sich nicht hätte rechnen können. Sie sei erst im Nachhinein eines Besseren belehrt worden. Der Klägerin werde damit durchaus auch Unfähigkeit unterstellt. Die Aussage enthalte auch den Vorwurf, das Konzept sei „blauäugig" oder mangelhaft erstellt worden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit sei auf einen Tatsachenkern rückführbar. Der Wahrheitsbeweis für die behauptete Ursache der Zeitungserweiterung sei den Beklagten nicht gelungen, sie könnten sich daher auch nicht unter Berufung auf Artikel 10, EMRK rechtfertigen. Die Leser seien sich über den Bedeutungsinhalt der Aussage von „Lord Schaumloeffel" als überspitzt formuliert nicht bewusst, das Zitat sei eindeutig formuliert und vermittle den Eindruck, die Medien der Klägerin gäben nur Pressemeldungen wieder. Mangels Distanzierung sei das Zitat auch den Beklagten zuzurechnen. Die Behauptung, eine viermal wöchentlich erscheinende Zeitung drucke nur Pressemeldungen oder Presseaussendungen ab und erbringe keine eigenen journalistischen Leistungen, sei kreditschädigend und erfülle daher den Tatbestand nach Paragraph 7, UWG.