Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 111/04h×

Entscheidung 4 Ob 111/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob111/04h

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Gerhard P*****, 2. Wolfgang R*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 29.069,13 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 2 R 40/04f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Beurteilung von satirischen Texten widerspreche. Sie behaupten, dass die beanstandeten Äußerungen "im Rahmen einer Satire zu sehen seien".

Unter "Satire" wird, ebenso wie unter "Karikatur", eine Kunstform verstanden, die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände rügt und geißelt (1 Ob 4/91 = ÖBl 1992, 49 - Schweinchen-Karikatur; 4 Ob 131/01w = MR 2001, 242 - Krone-Mafia, jeweils mwN). Von einer "Satire" kann daher nur gesprochen werden, wenn Stilmittel eingesetzt werden, die zu einer ästhetischen Nachahmung der Wirklichkeit führen (Meyers enzyklopädisches Lexikon9, Bd 20, S 741).

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer Satire verneint und die beanstandeten Äußerungen allein nach Paragraphen eins, 7, UWG beurteilt. Ihre Beurteilung hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung; eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, wird nicht einmal behauptet und liegt auch nicht vor.

Als erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Frage der Wettbewerbsabsicht widerspreche. Die Wettbewerbsabsicht könne dann völlig in den Hintergrund treten oder auch gänzlich fehlen, wenn es sich (ua) um sachbezogene Information und Aufklärung des Verbrauchers handle.

Die Beklagten geben die Rechtsprechung damit richtig wieder (4 Ob 71/95 = ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund; s auch 4 Ob 89/90 = ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind), verkennen aber, dass von einer sachbezogenen Information nur gesprochen werden kann, wenn sie nicht nur vom Thema her sachbezogen, sondern auch in Stil und Inhalt sachlich gehalten ist. Dass aber die beanstandeten Äußerungen in Stil und Inhalt sachlich gehalten wären, behaupten selbst die Beklagten nicht, wenn sie gleichzeitig geltend machen, dass es sich dabei um eine Satire handle.

Textnummer

E73611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00111.04H.0525.000

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0040OB00111_04H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung