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Entscheidung 6 Ob 49/15x×

Entscheidung 6 Ob 49/15x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040863 Rechtssatz 24.05.1966Zivilrecht
Ein prozessuales Anerkenntnis muss als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden. Es liegt aber auch kein materiellrechtliches Anerkenntnis vor, wenn der nach Ansicht des Erklärenden einem Anerkenntnis entgegenstehende Rechtsgrund, dessentwege …
RS0061727 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners entsteht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung. Deshalb kann der Gesellschafter den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung v …
RS0061822 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.
RS0062079 Rechtssatz 23.12.1976Zivilrecht
Erst mit Rechtskraft des Urteiles scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Bis dahin behält er im Innenverhältnis und Außenverhältnis alle Gesellschaftsrechte und Pflichten, soweit sie ihm nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung entzogen wu …
RS0062117 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Die Rechtswirkung der Übernahmsklage tritt erst mit der Rechtskraft des ihr stattgebenden Urteils ein. Der Klagstag hat nur als Stichtag für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Bedeutung. Der Übertritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium …