Rechtssatz RS0040863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040863
Geschäftszahl
8Ob138/66; 5Ob289/70; 6Ob49/15x
Entscheidungsdatum
29.06.2015
Rechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis muss als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden. Es liegt aber auch kein materiellrechtliches Anerkenntnis vor, wenn der nach Ansicht des Erklärenden einem Anerkenntnis entgegenstehende Rechtsgrund, dessentwegen das Anerkenntnis eingeschränkt, bzw nur mit Vorbehalt abgegeben wurde, richtiger rechtlicher Beurteilung nicht standhält.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 138/66
Entscheidungstext OGH 24.05.1966 8 Ob 138/66
- 5 Ob 289/70
Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 289/70
Veröff: MietSlg 23658
- 6 Ob 49/15x
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 49/15x
Auch; Beisatz: Ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO setzt eine Erklärung des Beklagten voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Beklagte vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. (T1)
Beisatz: Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird. Auch die Erhebung einer Zug‑um‑Zug‑Einrede ist eine einschränkende Bedingung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040863
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19660524_OGH0002_0080OB00138_6600000_002