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Entscheidung 6 Ob 5/14z×

Entscheidung 6 Ob 5/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006048 Rechtssatz 21.09.1978Zivilrecht
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör …
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0007110 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nic …
RS0044991 Rechtssatz 22.05.1986Zivilrecht
Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls gemäß § 577 Abs 1 ZPO oder im Fall des § 577 Abs 2 ZPO die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, sowie die wirksame Willenserklärung, in die …
RS0045045 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsg …
RS0045386 Rechtssatz 16.01.1936Zivilrecht
1.) Die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bindet auch die Rechtsnachfolger der Parteien (Zessionare). 2.) Die Bestimmung eines Genossenschaftsstatutes, daß bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und den Genossenschaftern ein Schiedsgericht …
RS0046345 Rechtssatz 10.07.1957Zivilrecht
Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN gilt dann nicht, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wird (früher gegenteilig: 1 Ob 279/55, 1 Ob 295/55; 1 Ob 328/55).
RS0046351 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Auch nach der Fassung dieser Bestimmung durch die ZVN 1983 gilt der dort genannte Rechtsmittelausschluß nicht für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verneint wird.