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Rechtssatz RS0044991×

Rechtssatz RS0044991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044991

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls gemäß Paragraph 577, Absatz eins, ZPO oder im Fall des Paragraph 577, Absatz 2, ZPO die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, sowie die wirksame Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht treffen zu lassen. Für die Bezeichnung des Gegenstandes genügt es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben ist. Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 544/86
    Veröff: RdW 1986,273 = SZ 59/86
  • 6 Ob 158/13y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
    Vgl; Beisatz: Sind nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht. (T1)
  • 6 Ob 5/14z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 5/14z
    Beisatz: Für den Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung ist die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts nicht erforderlich. (T2)
    Beisatz: Die allfällige Unbestimmtheit des über den notwendigen Inhalt herausgehenden fakultativen Inhalts einer Schiedsvereinbarung berührt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht. (T3)
  • 6 Ob 84/14t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 84/14t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00544_8600000_001