Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs.1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:
Bei der Aussendung der an 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben wurden von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitete Daten verwendet. Die Beklagte war Auftraggeberin im Sinne des § 3 Z 3 DSG.Bei der Aussendung der an 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben wurden von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitete Daten verwendet. Die Beklagte war Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, DSG.
Den Auftraggeber und nicht den Dienstleister trifft die alleinige Auskunftspflicht nach § 25 DSG (SZ 59/123; 6 Ob 6/95). Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft. Eine derartige Auskunft nach § 25 DSG hat die Beklagte bisher nicht erteilt. Mit ihrer Auskunft vom 19.7.1993, daß die Adressen vom Rechenzentrum V***** sowie von der *****AG ***** stammten, wurde der Auskunftspflicht keineswegs vollständig entsprochen, weil damit nicht Auskunft gegeben wurde, welche personenbezogenen abrufbaren Daten zur Person des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehen.Den Auftraggeber und nicht den Dienstleister trifft die alleinige Auskunftspflicht nach Paragraph 25, DSG (SZ 59/123; 6 Ob 6/95). Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft. Eine derartige Auskunft nach Paragraph 25, DSG hat die Beklagte bisher nicht erteilt. Mit ihrer Auskunft vom 19.7.1993, daß die Adressen vom Rechenzentrum V***** sowie von der *****AG ***** stammten, wurde der Auskunftspflicht keineswegs vollständig entsprochen, weil damit nicht Auskunft gegeben wurde, welche personenbezogenen abrufbaren Daten zur Person des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehen.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin wurde der Kläger auch durch die Auskunft des Rechenzentrums V***** vom 23.9.1993 (Beil.2) nicht klaglosgestellt, weil darin nur über die bei diesem Dienstleister gespeicherten Daten Auskunft gegeben wurde. Da sich die Beklagte selbst auf einen weiteren Dienstleister berufen hat, ist noch immer offen, welche weiteren Daten zur Person des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehen.
Abgesehen von der Unvollständigkeit der Auskunft des Dienstleisters kann sich die Beklagte auf diese Auskunft auch nicht aus dem Grund berufen, daß der Dienstleister die Auskunft im Vollmachtsnamen der Beklagten erteilt habe. Eine Bevollmächtigung wird erstmalig im Rechtsmittelverfahren behauptet. Das Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte nur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Rechenzentrums V***** und eine dadurch bewirkte Klaglosstellung (S.1 zu ON 9), nicht aber eine Auskunftserteilung namens der Beklagten behauptet. Eine Bevollmächtigung geht auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Der bloße Umstand, daß V***** die dem Kläger erteilte schriftliche Auskunft auch der Beklagten in Form einer Kopie zur Verfügung gestellt hatte, reicht für die Annahme einer Bevollmächtigung nicht aus.
Da sich der Umfang der Auskunftserteilungspflicht des Auftraggebers schon klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO vor. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.Da sich der Umfang der Auskunftserteilungspflicht des Auftraggebers schon klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs.1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.