Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass den Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit stattgegeben und die Klage zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Art 5 Z 3 EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.
IV. Österreichische Rechtslage:römisch vier. Österreichische Rechtslage:
Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach § 27a JN idF BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Verbraucherschutzrecht geltend. Da der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kommt hier allenfalls der Gerichtsstand nach § 83c JN in Frage, der für Verbandsklagen den Gerichtsstand des Gerichtes normiert, in dessen Sprengel die bekämpfte Handlung begangen worden ist.Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach Paragraph 27 a, JN in der Fassung BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Verbraucherschutzrecht geltend. Da der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kommt hier allenfalls der Gerichtsstand nach Paragraph 83 c, JN in Frage, der für Verbandsklagen den Gerichtsstand des Gerichtes normiert, in dessen Sprengel die bekämpfte Handlung begangen worden ist.
§ 28 KSchG lautet:Paragraph 28, KSchG lautet:
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.Paragraph 28, (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
§ 29 KSchG lautet:Paragraph 29, KSchG lautet:
Klageberechtigigung
§ 29. Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.Paragraph 29, Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
V. Vorlagefrage:römisch fünf. Vorlagefrage:
Nach der vertragsautonomen Auslegung des EuGH steht der Gerichtsstand des Art 5 Z 3 EuGVÜ nach Wahl des Klägers nicht nur beim Erfolgsort (Ort des Schadenseintritts), sondern auch beim Handlungsort zur Verfügung. Der Deliktscharakter des geltend gemachten Sachverhalts ist nicht so eindeutig, dass von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens hätte Abstand genommen werden können (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 mwN).Nach der vertragsautonomen Auslegung des EuGH steht der Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ nach Wahl des Klägers nicht nur beim Erfolgsort (Ort des Schadenseintritts), sondern auch beim Handlungsort zur Verfügung. Der Deliktscharakter des geltend gemachten Sachverhalts ist nicht so eindeutig, dass von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens hätte Abstand genommen werden können (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 mwN).
Der EuGH definiert den im Art 5 Z 3 EuGVÜ angeführten Begriff der unerlaubten Handlung autonom (also weder nach der lex fori noch nach der lex causae) dahin, dass er sich auf alle Klagen beziehe, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpft (EuGHSlg 1988, 5565; Schlosser, EuGVÜ Rz 16 zu Art 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 56 zu Art 5 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 146 zu Art 5). Die Abgrenzung zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen wird vertragsautonom vorgenommen (Schlosser aaO Rz 17).Der EuGH definiert den im Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ angeführten Begriff der unerlaubten Handlung autonom (also weder nach der lex fori noch nach der lex causae) dahin, dass er sich auf alle Klagen beziehe, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, anknüpft (EuGHSlg 1988, 5565; Schlosser, EuGVÜ Rz 16 zu Artikel 5,; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 56 zu Artikel 5, EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 146 zu Artikel 5,). Die Abgrenzung zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen wird vertragsautonom vorgenommen (Schlosser aaO Rz 17).
Es stellen sich zwei vom EuGH noch nicht beantwortete Fragen:
1. Der Kläger macht keinen in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend. Seine Klagebefugnis wird im Gesetz angeordnet und dient der Vermeidung künftiger Schäden von Konsumenten. Diese Schäden resultieren allerdings aus einer Vertragshaftung. Wenn man die vorbeugende Unterlassungsklage im Schadenersatzrecht begründet und den Kläger als vom Gesetz berufenen Vertreter der Konsumenten ansieht, wäre der Sachverhalt allenfalls Art 5 Z 1 EuGVÜ zuzuordnen. Für die gegenteilige Ansicht können die deutschen Lehrmeinungen ins Treffen geführt werden, die bei Verbandsklagen die unerlaubte Handlung in der Störung des Rechtsfriedens durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erblicken (Geimer/Schütze aaO Rz 172). Zweifellos liegt der Verbandsklage ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zugrunde, der präventiv der Schädigung von Konsumenten vorbeugen will. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus einem Vertrag. Ob dies allein schon ausreicht, eine "Anknüpfung an einen Vertrag" auszuschließen, ist die erhebliche Rechtsfrage, die der EuGH bisher noch nicht beantwortet hat.1. Der Kläger macht keinen in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend. Seine Klagebefugnis wird im Gesetz angeordnet und dient der Vermeidung künftiger Schäden von Konsumenten. Diese Schäden resultieren allerdings aus einer Vertragshaftung. Wenn man die vorbeugende Unterlassungsklage im Schadenersatzrecht begründet und den Kläger als vom Gesetz berufenen Vertreter der Konsumenten ansieht, wäre der Sachverhalt allenfalls Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ zuzuordnen. Für die gegenteilige Ansicht können die deutschen Lehrmeinungen ins Treffen geführt werden, die bei Verbandsklagen die unerlaubte Handlung in der Störung des Rechtsfriedens durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erblicken (Geimer/Schütze aaO Rz 172). Zweifellos liegt der Verbandsklage ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zugrunde, der präventiv der Schädigung von Konsumenten vorbeugen will. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus einem Vertrag. Ob dies allein schon ausreicht, eine "Anknüpfung an einen Vertrag" auszuschließen, ist die erhebliche Rechtsfrage, die der EuGH bisher noch nicht beantwortet hat.
2. Entscheidungswesentlich ist überdies, ob Präventivklagen generell, also vor einem Schadenseintritt, unter Art 5 Z 3 EuGVÜ fallen können, der ja auf den Ort des schädigenden Ereignisses abstellt, nach dem Wortlaut also einen Schadenseintritt voraussetzt. Auch diese Frage wurde vom EuGH noch nicht entschieden (SZ 71/1; Kropholler aaO Rz 59 bejaht den Gerichtsstand auch für Präventivklagen; vorsichtig in diesem Sinne auch Schlosser, Bericht RN 134, abgedruckt bei Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 346).2. Entscheidungswesentlich ist überdies, ob Präventivklagen generell, also vor einem Schadenseintritt, unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ fallen können, der ja auf den Ort des schädigenden Ereignisses abstellt, nach dem Wortlaut also einen Schadenseintritt voraussetzt. Auch diese Frage wurde vom EuGH noch nicht entschieden (SZ 71/1; Kropholler aaO Rz 59 bejaht den Gerichtsstand auch für Präventivklagen; vorsichtig in diesem Sinne auch Schlosser, Bericht RN 134, abgedruckt bei Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 346).
Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.