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Rechtssatz RS0113486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113486

Geschäftszahl

6Ob50/00x; 6Ob264/02w

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Norm

EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EuGVÜ-AuslProt Art1
EuGVÜ-AuslProt Art3 Abs1
EuGVÜ-AuslProt Art5 Abs1
KSchG §28

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ Protokoll vom 3. 6. 1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der im Paragraph 28, des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) BGBl 1979/140 normierte Anspruch auf Unterlassung von gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gemäß Paragraph 29, KSchG und der im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, von einer Verbraucherschutzorganisation geltend gemacht wird, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der beim besonderen Gerichtsstand nach Artikel 5, Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) geltend gemacht werden kann?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 50/00x
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 50/00x
  • 6 Ob 264/02w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 264/02w
    Vgl auch; Beisatz: Für die vorbeugende Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereines (§29 KSchG) gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1.Oktober 2002, C-167/00, der besondere Gerichtsstand nach Art5 Nr3 EuGVÜ zur Verfügung. (T1); Beisatz: Bei der Zuständigkeitsprüfung ist trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dann nur von den Klagebehauptungen auszugehen, wenn diese sowohl zuständigkeitsbegründend als auch Anspruchsvoraussetzung sind (sog. doppelrelevante Tatsachen). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113486

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00050_00X0000_001