Begründung:
Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht mit seiner Verbandsklage Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG geltend. Er bekämpft die vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr bei der Durchführung von Werbefahrten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verstießen gegen Bestimmungen des KSchG. Daneben releviert der Kläger auch Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sowie Wettbewerbsverstöße. Der Beklagte habe die Geschäftsbedingungen unter anderem auch gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien verwendet.Der nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Verein macht mit seiner Verbandsklage Unterlassungsansprüche nach Paragraph 28, KSchG geltend. Er bekämpft die vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr bei der Durchführung von Werbefahrten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verstießen gegen Bestimmungen des KSchG. Daneben releviert der Kläger auch Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sowie Wettbewerbsverstöße. Der Beklagte habe die Geschäftsbedingungen unter anderem auch gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien verwendet.
Der Kläger begehrt die Unterlassung folgender ua gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßender Vertragsklauseln:Der Kläger begehrt die Unterlassung folgender ua gegen die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 9 KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßender Vertragsklauseln:
"1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig bearbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.
2. Henkel-Pro Sana behält sich vor, bis 8 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmeranzahl von 30 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Fahrgast unverzüglich zugeleitet.
3. Die Haftung von Henkel-Pro Sana für die vertraglichen Schadenersatzansprüche sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
4. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Henkel-Pro Sana herbeigeführt oder soweit Henkel-Pro Sana für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
5. Kommt der Reisende schuldhaft diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm keine Ansprüche zu. Der Reiseteilnehmer kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn die Reise trotz Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Reiseantritt an Henkel-Pro Sana zu richten.
6. Für den Verlust bzw. Beschädigung des Reisegepäcks während der Reise kann Henkel-Pro Sana keine Haftung übernehmen. Im Schadensfall muss der Reiseteilnehmer seine Ansprüche beim jeweiligen Verkehrsträger anmelden.
7. Die Berichtigung von Irrtümern von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
8. Die Fahrzeiten unserer Busse wurden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen und Kosten haften wir nicht.
9. Änderungen der Reisestrecke oder des Programmes aus technischen Gründen oder höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben."
Mit der Klageausdehnung vom 8. 6. 1999 begehrt der Kläger die Unterlassung weiterer ua auch gegen die §§ 10 und 13 KSchG verstoßenden Vertragsklauseln und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 5 Nr 3 EuGVÜ.Mit der Klageausdehnung vom 8. 6. 1999 begehrt der Kläger die Unterlassung weiterer ua auch gegen die Paragraphen 10 und 13 KSchG verstoßenden Vertragsklauseln und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ.
Der Beklagte mit dem Wohnsitz in Deutschland erhob den Einwand fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (die Rechtssache war nach einem Zustellanstand vom ursprünglich angerufenen Landesgericht Klagenfurt an das Handelsgericht Wien überwiesen worden). Der Unterlassungsanspruch sei kein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Im Sprengel des angerufenen Gerichtes sei weder ein schadenverursachendes Verhalten gesetzt worden, noch sei dort ein Schaden eingetreten. Die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsformularblätter seien ausschließlich in Deutschland verwendet worden.Der Beklagte mit dem Wohnsitz in Deutschland erhob den Einwand fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (die Rechtssache war nach einem Zustellanstand vom ursprünglich angerufenen Landesgericht Klagenfurt an das Handelsgericht Wien überwiesen worden). Der Unterlassungsanspruch sei kein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ. Im Sprengel des angerufenen Gerichtes sei weder ein schadenverursachendes Verhalten gesetzt worden, noch sei dort ein Schaden eingetreten. Die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsformularblätter seien ausschließlich in Deutschland verwendet worden.
Das Erstgericht wies die Klage nach abgesonderter mündlicher Verhandlung über beide Einreden mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es sei unstrittig, dass der Beklagte in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand habe und in Österreich keine Hauptniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte betreibe. Art 5 Nr 3 EuGVÜ statuiere einen besonderen Gerichtsstand. Darunter fielen alle Ansprüche, die sich auf die Haftung eines Schädigers bezögen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag bestehe. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge allein nach den Angaben der klagenden Partei, die darzutun habe, dass sie durch ein Tun oder Unterlassen der beklagten Partei einen Schaden erlitten habe. Der Kläger mache mit dem Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG keinen deliktisch verursachten Schaden geltend.Das Erstgericht wies die Klage nach abgesonderter mündlicher Verhandlung über beide Einreden mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es sei unstrittig, dass der Beklagte in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand habe und in Österreich keine Hauptniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte betreibe. Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ statuiere einen besonderen Gerichtsstand. Darunter fielen alle Ansprüche, die sich auf die Haftung eines Schädigers bezögen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag bestehe. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge allein nach den Angaben der klagenden Partei, die darzutun habe, dass sie durch ein Tun oder Unterlassen der beklagten Partei einen Schaden erlitten habe. Der Kläger mache mit dem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG keinen deliktisch verursachten Schaden geltend.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass die vom Beklagten erhobenen Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurden. Der EuGH lege den Begriff der unerlaubten Handlung autonom und sehr weit aus. Es seien alle Klagen am Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ zulässig, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpften. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fielen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb und Verstöße gegen Schutzgesetze. Dieser Gerichtsstand sei auch auf vorbeugende Unterlassungsklagen anzuwenden. Zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde im Schrifttum vertreten, dass der Gerichtsstand auch für Verbandsklagen gelte, weil die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Rechtsfrieden störe und daher eine unerlaubte Handlung darstelle. Dieser Argumentation schließe sich das Rekursgericht an. Die Ansicht des Beklagten, der Gerichtsstand stelle ausschließlich auf ein schadenverursachendes Verhalten ab und dem Kläger könne auch abstrakt kein Schaden entstehen, verkenne das Wesen der Verbandsklage. Hier werde im öffentlichen Interesse den Verbänden ohne das Erfordernis einer persönlichen Schädigung oder Betroffenheit die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens ermöglicht. Im Sinn eines effizienten Rechtsschutzes und der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 (93/13/EWG) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sei es zweckmäßig, dass über die Frage der Zulässigkeit der in Österreich angewendeten Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter von österreichischen Gerichten entschieden werde, auch wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz nicht in Österreich habe. Es sei von den Klageangaben auszugehen (SZ 71/31), also von dem Sachverhalt, dass der Beklagte gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter verwendet habe. Damit sei auch die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht berechtigt (§ 83c Abs 1 letzter Satz JN).Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass die vom Beklagten erhobenen Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurden. Der EuGH lege den Begriff der unerlaubten Handlung autonom und sehr weit aus. Es seien alle Klagen am Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ zulässig, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ anknüpften. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fielen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb und Verstöße gegen Schutzgesetze. Dieser Gerichtsstand sei auch auf vorbeugende Unterlassungsklagen anzuwenden. Zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde im Schrifttum vertreten, dass der Gerichtsstand auch für Verbandsklagen gelte, weil die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Rechtsfrieden störe und daher eine unerlaubte Handlung darstelle. Dieser Argumentation schließe sich das Rekursgericht an. Die Ansicht des Beklagten, der Gerichtsstand stelle ausschließlich auf ein schadenverursachendes Verhalten ab und dem Kläger könne auch abstrakt kein Schaden entstehen, verkenne das Wesen der Verbandsklage. Hier werde im öffentlichen Interesse den Verbänden ohne das Erfordernis einer persönlichen Schädigung oder Betroffenheit die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens ermöglicht. Im Sinn eines effizienten Rechtsschutzes und der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 (93/13/EWG) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sei es zweckmäßig, dass über die Frage der Zulässigkeit der in Österreich angewendeten Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter von österreichischen Gerichten entschieden werde, auch wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz nicht in Österreich habe. Es sei von den Klageangaben auszugehen (SZ 71/31), also von dem Sachverhalt, dass der Beklagte gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter verwendet habe. Damit sei auch die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht berechtigt (Paragraph 83 c, Absatz eins, letzter Satz JN).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass den Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit stattgegeben und die Klage zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wurde ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Art 5 Nr 3 EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wurde ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.