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Entscheidung 6 Ob 50/01y×

Entscheidung 6 Ob 50/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob50/01y

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard van D*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas R*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Widerrufs ehrverletzender Äußerungen und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 6 R 223/00m-44, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. September 2000, GZ 10 Cg 45/99z-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (d.s. der Täter und der Verletzte) verschiedenen Person gefallen sein. Nur gegenüber dieser Person besteht ein Widerrufsanspruch, nicht aber gegenüber dem Verletzten selbst, weil der Widerrufsanspruch nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369 ua) kein Strafanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch ist, der dazu dient, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen. Beim Kläger selbst kann durch die Beleidigung kein zu beseitigender schlechter Eindruck entstanden sein. Der Kläger weiß, dass die von ihm bekämpfte Tatsachenbehauptung falsch ist.

Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen (6 Ob 305/98s = JBl 1999, 313). Der Kläger hätte den Widerruf etwa gegenüber allen Personen fordern können, die in der Tagsatzung die Vorwürfe des Beklagten gehört haben. Von einer fehlenden Feststellbarkeit ("Individualisierung") der Erklärungsempfänger kann demnach keine Rede sein.

Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht aus näher dargelegten Gründen verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Der Revisionswerber kann einen Verfahrensmangel erster Instanz mit Revision nicht neuerlich geltend machen.

Anmerkung

E61207 06A00501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00050.01Y.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00050_01Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022784 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Auch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.
RS0031915 Rechtssatz 25.11.1970Zivilrecht
Der Widerruf muß einer bestimmten Person oder doch bestimmbaren Personen gegenüber erfolgen, so gegenüber dem Dritten, demgegenüber auch die Äußerungen gefallen sind. Ein Interesse des Verletzten auf Widerruf auch ihm gegenüber besteht dagegen nicht.
RS0031936 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.
RS0102047 Rechtssatz 25.01.1996Zivilrecht
Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
RS0107663 Rechtssatz 27.02.1997Zivilrecht
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat se …
RS0109196 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber. Mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden.