Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sämtlichen Gesellschaftern auf Grund der Satzungsbestimmung, bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer gelte Kollektivvertretung, ein Recht auf Einhaltung dieses Prinzips zusteht, das ohne Satzungsänderung. d. h. ohne Vertragsänderung, nicht ausgeschaltet werden kann. Der Fall unterscheidet sich nur der Intensität, nicht dem Wesen der Sache nach von dem vom Obersten Gerichtshof in JBl. 1956 S. 210 als unzulässig erklärten Versuch einer Gesellschaftermehrheit, der Minderheit die ihr durch Vertrag gesicherte Geschäftsführerstelle nach Ausschaltung ihrer bisherigen Vertrauensleute, deren Mitwirkung zur satzungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft unerläßlich gewesen war, durch Eintragung der Kollektivvertretungsbefugnis der übriggebliebenen, als Vertrauensleute der Mehrheit fungierende Geschäftsführer zu entziehen, ohne daß eine Vertragsänderung beschlossen worden wäre. Selbst wenn man nun berücksichtigt, daß der Erstnebenintervenient nach der Aktenlage schon seit etlichen Jahren der Bank gegenüber allein zeichnet, und wenn man zugunsten der Revisionswerber unterstellt, die Kläger hätten dies längst gewußt und bis zum 31. Dezember 1959, allenfalls bis kurz vorher, nichts dagegen unternommen, ist dies für die Frage der Weitergeltung des Gesellschaftsvertrages bedeutungslos, weil eine Vertragsänderung nicht nur der Billigung durch die qualifizierte Mehrheit, sondern deren Beschluß gemäß § 49 Abs. 1 GesmbHG. auch der notariellen Beurkundung bedarf.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sämtlichen Gesellschaftern auf Grund der Satzungsbestimmung, bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer gelte Kollektivvertretung, ein Recht auf Einhaltung dieses Prinzips zusteht, das ohne Satzungsänderung. d. h. ohne Vertragsänderung, nicht ausgeschaltet werden kann. Der Fall unterscheidet sich nur der Intensität, nicht dem Wesen der Sache nach von dem vom Obersten Gerichtshof in JBl. 1956 S. 210 als unzulässig erklärten Versuch einer Gesellschaftermehrheit, der Minderheit die ihr durch Vertrag gesicherte Geschäftsführerstelle nach Ausschaltung ihrer bisherigen Vertrauensleute, deren Mitwirkung zur satzungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft unerläßlich gewesen war, durch Eintragung der Kollektivvertretungsbefugnis der übriggebliebenen, als Vertrauensleute der Mehrheit fungierende Geschäftsführer zu entziehen, ohne daß eine Vertragsänderung beschlossen worden wäre. Selbst wenn man nun berücksichtigt, daß der Erstnebenintervenient nach der Aktenlage schon seit etlichen Jahren der Bank gegenüber allein zeichnet, und wenn man zugunsten der Revisionswerber unterstellt, die Kläger hätten dies längst gewußt und bis zum 31. Dezember 1959, allenfalls bis kurz vorher, nichts dagegen unternommen, ist dies für die Frage der Weitergeltung des Gesellschaftsvertrages bedeutungslos, weil eine Vertragsänderung nicht nur der Billigung durch die qualifizierte Mehrheit, sondern deren Beschluß gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GesmbHG. auch der notariellen Beurkundung bedarf.
Wie es dazu gekommen ist, daß der Erstnebenintervenient, der Bank gegenüber allein zeichnen konnte, wurde nicht aufgeklärt. Unterstellt man nun wieder zugunsten der Revisionswerber, daß dies seinerzeit rechtmäßig bewirkt wurde, daß die Erstklägerin dabei zwar nicht mitgewirkt hatte, hievon aber schon längst wußte und bis zur Generalversammlung vom 31. Dezember 1959, allenfalls bis kurz vorher, nichts dagegen unternahm, könnte in ihrem Verhalten möglicherweise eine von ihr als Geschäftsführerin konkludent gegebene Zustimmung zu seinem Alleinhandeln erblickt werden (vgl. dazu Gellis, Kommentar zum GesmbHG., S. 73 Anm. 5 zu § 18; SZ. XIII 95). Diese Zustimmung ist aber im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander frei widerruflich. Daß die Erstklägerin diesen Widerruf vorgenommen hat, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die beiden Nebenintervenienten den im vorliegenden Prozeß angefochtenen Beschluß überhaupt beantragt haben und sie selbst dagegen Widerspruch erklärt hat.Wie es dazu gekommen ist, daß der Erstnebenintervenient, der Bank gegenüber allein zeichnen konnte, wurde nicht aufgeklärt. Unterstellt man nun wieder zugunsten der Revisionswerber, daß dies seinerzeit rechtmäßig bewirkt wurde, daß die Erstklägerin dabei zwar nicht mitgewirkt hatte, hievon aber schon längst wußte und bis zur Generalversammlung vom 31. Dezember 1959, allenfalls bis kurz vorher, nichts dagegen unternahm, könnte in ihrem Verhalten möglicherweise eine von ihr als Geschäftsführerin konkludent gegebene Zustimmung zu seinem Alleinhandeln erblickt werden vergleiche dazu Gellis, Kommentar zum GesmbHG., S. 73 Anmerkung 5 zu Paragraph 18,; SZ. römisch dreizehn 95). Diese Zustimmung ist aber im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander frei widerruflich. Daß die Erstklägerin diesen Widerruf vorgenommen hat, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die beiden Nebenintervenienten den im vorliegenden Prozeß angefochtenen Beschluß überhaupt beantragt haben und sie selbst dagegen Widerspruch erklärt hat.
Das Recht der Gesellschafter, dem (den) Geschäftsführer(n) durch Generalversammlungsbeschluß Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, findet seine Schranken in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Stehen ihre Weisungen im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag, dann kommt es darauf an, ob sie mit der für eine Vertragsänderung gesetzlich oder vertraglich geforderten Majorität (§ 50 Abs. 1 GesmbHG.) beschlossen wurden. Wurde diese nicht erreicht, dann dürfen derartige Weisungen nicht befolgt werden; ihre Erteilung steht unter der Sanktion des § 41 GesmbHG. (vgl. dazu Gellis a. a. O. S. 78 f. Anm. 1 zu. 20). Dieser Schutz der Gesellschafterminderheit findet sein Gegenstück darin, daß die Gesellschafter, die Geschäftsführer sind, bei der Beschlußfassung an und für sich mitstimmen können, es sei denn, das Verbot des § 39 Abs. 4 des Gesetzes griffe Platz.Das Recht der Gesellschafter, dem (den) Geschäftsführer(n) durch Generalversammlungsbeschluß Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, findet seine Schranken in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Stehen ihre Weisungen im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag, dann kommt es darauf an, ob sie mit der für eine Vertragsänderung gesetzlich oder vertraglich geforderten Majorität (Paragraph 50, Absatz eins, GesmbHG.) beschlossen wurden. Wurde diese nicht erreicht, dann dürfen derartige Weisungen nicht befolgt werden; ihre Erteilung steht unter der Sanktion des Paragraph 41, GesmbHG. vergleiche dazu Gellis a. a. O. S. 78 f. Anmerkung 1 zu. 20). Dieser Schutz der Gesellschafterminderheit findet sein Gegenstück darin, daß die Gesellschafter, die Geschäftsführer sind, bei der Beschlußfassung an und für sich mitstimmen können, es sei denn, das Verbot des Paragraph 39, Absatz 4, des Gesetzes griffe Platz.
Die Argumentation der Revisionswerber, aus Punkt XVII des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, daß nur für die Erteilung einer Prokura oder einer allgemeinen Handlungsvollmacht die qualifizierte Mehrheit nötig sei, nicht aber für eine eingeschränkte bzw. nur der Bank gegenüber erteilte Vollmacht, geht schon deshalb fehl, weil gar nicht behauptet wurde, der Erstnebenintervenient habe schon bisher der Bank gegenüber mit einem ein Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz unterschrieben bzw. solle dies in Zukunft tun, wie es sogar für den allgemeinen Handlungsbevollmächtigten vorgeschrieben ist (§ 57 HGB.). Die von den beiden Nebenintervenienten gewünschte und beschlossene "Weisung" lautete vielmehr ausdrücklich da in, die Einzelzeichnungsberechtigung des Erstnebenintervenienten als Geschäftsführer über das Konto bei der A.-Bank solle - unbeschadet der kollektiven "Verfügungsberechtigung" der Geschäftsführer - bestehen bleiben. Das ist mit Punkt XV des vorliegenden Gesellschaftsvertrages unvereinbar, gleichgültig ob der Vorbehalt bezüglich der sogenannten gemeinsamen "Verfügungsberechtigung" nur intern gedacht war oder der Bank hätte mitgeteilt werden sollen. Die vertragliche Bindung der Gesellschafter und der Widerspruch der Erstklägerin schließen auch eine Heranziehung der Bestimmungen des § 28 Abs. 1 GesmbHG. aus.Die Argumentation der Revisionswerber, aus Punkt römisch siebzehn des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, daß nur für die Erteilung einer Prokura oder einer allgemeinen Handlungsvollmacht die qualifizierte Mehrheit nötig sei, nicht aber für eine eingeschränkte bzw. nur der Bank gegenüber erteilte Vollmacht, geht schon deshalb fehl, weil gar nicht behauptet wurde, der Erstnebenintervenient habe schon bisher der Bank gegenüber mit einem ein Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz unterschrieben bzw. solle dies in Zukunft tun, wie es sogar für den allgemeinen Handlungsbevollmächtigten vorgeschrieben ist (Paragraph 57, HGB.). Die von den beiden Nebenintervenienten gewünschte und beschlossene "Weisung" lautete vielmehr ausdrücklich da in, die Einzelzeichnungsberechtigung des Erstnebenintervenienten als Geschäftsführer über das Konto bei der A.-Bank solle - unbeschadet der kollektiven "Verfügungsberechtigung" der Geschäftsführer - bestehen bleiben. Das ist mit Punkt römisch fünfzehn des vorliegenden Gesellschaftsvertrages unvereinbar, gleichgültig ob der Vorbehalt bezüglich der sogenannten gemeinsamen "Verfügungsberechtigung" nur intern gedacht war oder der Bank hätte mitgeteilt werden sollen. Die vertragliche Bindung der Gesellschafter und der Widerspruch der Erstklägerin schließen auch eine Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, GesmbHG. aus.