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Rechtssatz RS0060241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060241

Geschäftszahl

6Ob50/61

Entscheidungsdatum

15.03.1961

Rechtssatz

Das Recht der Gesellschafter einer GmbH, dem oder den Geschäftsführern durch Generalversammlungsbeschluß Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, findet seine Schranken in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Stehen solche Weisungen in Widerspruch zum Gesellschaftsvertrage, kommt es darauf an, ob sie mit der für eine Vertragsänderung gesetzlich oder vertraglich geforderten Majorität (Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG) beschlossen wurden. Wurde diese nicht erreicht, dürfen derartige Weisungen nicht befolgt werden, ihre Erteilung steht unter der Sanktion des Paragraph 41, leg cit. Dieser Schutz der Gesellschafterminderheit findet sein Gegenstück darin, daß die Gesellschafter, die Geschäftsführer sind, bei der Beschlußfassung an und für sich mitstimmen können, es sei denn, das Verbot des Paragraph 39, Absatz 4, griffe Platz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 50/61
    Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 50/61
    Veröff: SZ 34/40 = ÖBA 1963,230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060241

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0060OB00050_6100000_001