Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob der angefochtenen Entscheidung Feststellungsmängel anhaften, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob der angefochtenen Entscheidung Feststellungsmängel anhaften, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Die Revisionswerberin hat nach ihrem eigenen Vorbringen als Transport- und Speditionsunternehmer im Auftrag der Beklagten Waren aus dem Ausland an den inländischen Ort befördert, an dem die Beklagte ihren Sitz hat. In ihrer Revision geht die Klägerin selbst davon aus, daß sie die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern in Erfüllung einer eigenen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtung geleistet habe. Sie unterstellt mit ihren Revisionsausführungen auch, daß die Beklagte Warenempfängerin im zollrechtlichen Sinne gewesen ist. Sie hat allerdings im gesamten Verfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Beklagte im Sinnne des § 174 Abs 4 erster Satz, zweiter Halbsatz ZollG als Warenempfängerin genannt worden wäre. Sie hat auch nicht behauptet, der Zollbehörde die Übernahme der eingeführten Waren durch die Beklagte als einer im Sinne des § 174 Abs 4 ZollG genannten Warenempfängerin nachgewiesen zu haben, vielmehr in der Revision das Gegenteil unterstellt. Es ist daher zunächst davon auszugehen, daß die Revisionswerberin als Verfügungsberechtigte (im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG) in Ansehung der Zölle und Einfuhrumsatzsteuern, deren Ersatz sie nun von der Beklagten fordert, Abgabenschuldnerin geworden war (§ 174 Abs 2 ZollG, § 19 Abs 6 und § 24 UStG) und als solche eine eigene Schuld bezahlt hat. Mit dieser Entrichtung erloschen aber die Abgabenschulden gemäß § 176 Abs 1 ZollG. Diese grundlegende Beurteilung hat bereits das Berufungsgericht zutreffend allen weiteren Ableitungen vorangestellt. Schon danach scheidet die Erfüllung der in den §§ 1422 und 1358 ABGB umschriebenen Tatbestände aus, ohne daß zur Abtretbarkeit einer Zoll- und Umsatzsteuerforderung Stellung genommen werden müßte (vgl. dazu insbesondere Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 191 ff, der in dem als rein privatrechtlich gesehenen Akt der Abtretung einen Fall der Einhebung sieht (206), wobei mit der Zahlung durch den Dritten das Abgabenschuldverhältnis zwischen Schuldner und Behörde erlösche (205); wesentlich deutlicher dazu Gassner, Das Schuldverhältnis im Steuerrecht, Referat auf der dritten Tagung der Gesellschaft zum Studium und zur Erneuerung der Struktur der Rechtsordnung, Wien 1972, S 7 ff, insbesondere 28, der ausdrücklich hervorhebt, der Ausdruck Übergang der Forderung sei möglicherweise nicht ganz richtig, denn eines stehe fest: Die Steuerschuld gehe mit der Abtretung und der Einlösung oder Leistung eines Gesamtschuldners, des Haftenden, Bürgen oder Pfandbestellers unter).Die Revisionswerberin hat nach ihrem eigenen Vorbringen als Transport- und Speditionsunternehmer im Auftrag der Beklagten Waren aus dem Ausland an den inländischen Ort befördert, an dem die Beklagte ihren Sitz hat. In ihrer Revision geht die Klägerin selbst davon aus, daß sie die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern in Erfüllung einer eigenen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtung geleistet habe. Sie unterstellt mit ihren Revisionsausführungen auch, daß die Beklagte Warenempfängerin im zollrechtlichen Sinne gewesen ist. Sie hat allerdings im gesamten Verfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Beklagte im Sinnne des Paragraph 174, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz ZollG als Warenempfängerin genannt worden wäre. Sie hat auch nicht behauptet, der Zollbehörde die Übernahme der eingeführten Waren durch die Beklagte als einer im Sinne des Paragraph 174, Absatz 4, ZollG genannten Warenempfängerin nachgewiesen zu haben, vielmehr in der Revision das Gegenteil unterstellt. Es ist daher zunächst davon auszugehen, daß die Revisionswerberin als Verfügungsberechtigte (im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZollG) in Ansehung der Zölle und Einfuhrumsatzsteuern, deren Ersatz sie nun von der Beklagten fordert, Abgabenschuldnerin geworden war (Paragraph 174, Absatz 2, ZollG, Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 24, UStG) und als solche eine eigene Schuld bezahlt hat. Mit dieser Entrichtung erloschen aber die Abgabenschulden gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ZollG. Diese grundlegende Beurteilung hat bereits das Berufungsgericht zutreffend allen weiteren Ableitungen vorangestellt. Schon danach scheidet die Erfüllung der in den Paragraphen 1422 und 1358 ABGB umschriebenen Tatbestände aus, ohne daß zur Abtretbarkeit einer Zoll- und Umsatzsteuerforderung Stellung genommen werden müßte vergleiche dazu insbesondere Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 191 ff, der in dem als rein privatrechtlich gesehenen Akt der Abtretung einen Fall der Einhebung sieht (206), wobei mit der Zahlung durch den Dritten das Abgabenschuldverhältnis zwischen Schuldner und Behörde erlösche (205); wesentlich deutlicher dazu Gassner, Das Schuldverhältnis im Steuerrecht, Referat auf der dritten Tagung der Gesellschaft zum Studium und zur Erneuerung der Struktur der Rechtsordnung, Wien 1972, S 7 ff, insbesondere 28, der ausdrücklich hervorhebt, der Ausdruck Übergang der Forderung sei möglicherweise nicht ganz richtig, denn eines stehe fest: Die Steuerschuld gehe mit der Abtretung und der Einlösung oder Leistung eines Gesamtschuldners, des Haftenden, Bürgen oder Pfandbestellers unter).
Ist die Zollschuld durch Entrichtung der von der Revisionswerberin geschuldeten Beträge gemäß § 176 Abs 1 ZollG untergegangen, könnte der Revisionswerberin aus diesen ihren Leistungen gegen die Beklagte nur ein privatrechtlicher Anspruch zustehen. Einem solchen ist nach der Art seiner Geltendmachung und Eintreibung das Institut der Einhebungsverjährung fremd. Dem materiellen Gehalt dieser verfahrensrechtlichen Einrichtung des öffentlichen Rechtes mag im Privatrecht die Anspruchsverjährung entsprechen.Ist die Zollschuld durch Entrichtung der von der Revisionswerberin geschuldeten Beträge gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ZollG untergegangen, könnte der Revisionswerberin aus diesen ihren Leistungen gegen die Beklagte nur ein privatrechtlicher Anspruch zustehen. Einem solchen ist nach der Art seiner Geltendmachung und Eintreibung das Institut der Einhebungsverjährung fremd. Dem materiellen Gehalt dieser verfahrensrechtlichen Einrichtung des öffentlichen Rechtes mag im Privatrecht die Anspruchsverjährung entsprechen.
Die Revisionswerberin hat in erster Instanz keine konkreten Tatsachen behauptet, aus denen in Ansehung der von ihr entrichteten Abgaben eine abgabenrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu folgern gewesen wäre. Deshalb können auch die in der Mängelrüge der Sache nach gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Revisionswerberin hat vielmehr im Sinne ihres Schriftsatzes ON 4 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. Juni 1986 vorgebracht, "daß zwischen den vertragsschließenden Parteien ein Vertragsverhältnis bestand" und bereits in der Klage gefolgert, sie sei "berechtigt, für den Fall der Vorauszahlungen von Zöllen für ..... Kunden sowohl nach den CMR-Bestimmungen als auch nach den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen 12 % Zinsen p.a. zu verrechnen". Im Zusammenhang dieser Vorbringen liegt die Tatsachenbehauptung, durch die Aufträge zum Warentransport sei einerseits die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen vereinbart worden und andererseits hätten die Verträge solche Transporte zum Inhalt gehabt, daß sie den Bestimmungen der CMR unterlegen seien.
Aber selbst wenn die Transportaufträge der Beklagten weder einen ausdrücklichen Auftrag zur Abgabenentrichtung noch eine Ermächtigung im Sinne des § 26 AÖSp zum Inhalt gehabt haben sollten, ist doch nach den zugrundezulegenden Tatsachen offenkundig, daß die Revisionswerberin die Abgabenzahlungen aus keinem anderen Grund als der mit der Ausführung der Transportaufträge notwendig verbundenen Stellung einer zollrechtlich Verfügungsberechtigten geleistet hat. Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers (oder selbsteingetretenen Spediteurs) zur Tilgung der ihm in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstandenen Abgabenschulden muß nach Treu und Glauben im Transport- (Speditions-)Auftrag als vereinbart gelten. Als - zumindest stillschweigend - vereinbarter Aufwandersatz unterlag er der kurzen Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB, weil die Revisionswerberin als Frachtführerin den für den Auftraggeber getätigten Aufwand im Rahmen ihres Gewerbebetriebes geleistet hat. Diese vertragliche Rechtsbeziehung schließt die Anwendung der Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 1042 ABGB aus. (Der Sachverhalt in dem SZ 51/141 entschiedenen Fall unterschied sich in seiner abgabenrechtlichen Seite von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich dadurch, daß die Revisionswerberin Zollschuldnerin, der Kläger in dem zu SZ 51/141 entschiedenen Fall aber nur mittelbarer Erwerber einer mit der Sachhaftung nach § 178 ZollG behafteten Sache gewesen war, der durch seine Zahlung die Abgabenforderung des dortigen Beklagten zur Tilgung brachte.)Aber selbst wenn die Transportaufträge der Beklagten weder einen ausdrücklichen Auftrag zur Abgabenentrichtung noch eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 26, AÖSp zum Inhalt gehabt haben sollten, ist doch nach den zugrundezulegenden Tatsachen offenkundig, daß die Revisionswerberin die Abgabenzahlungen aus keinem anderen Grund als der mit der Ausführung der Transportaufträge notwendig verbundenen Stellung einer zollrechtlich Verfügungsberechtigten geleistet hat. Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers (oder selbsteingetretenen Spediteurs) zur Tilgung der ihm in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstandenen Abgabenschulden muß nach Treu und Glauben im Transport- (Speditions-)Auftrag als vereinbart gelten. Als - zumindest stillschweigend - vereinbarter Aufwandersatz unterlag er der kurzen Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB, weil die Revisionswerberin als Frachtführerin den für den Auftraggeber getätigten Aufwand im Rahmen ihres Gewerbebetriebes geleistet hat. Diese vertragliche Rechtsbeziehung schließt die Anwendung der Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Paragraph 1042, ABGB aus. (Der Sachverhalt in dem SZ 51/141 entschiedenen Fall unterschied sich in seiner abgabenrechtlichen Seite von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich dadurch, daß die Revisionswerberin Zollschuldnerin, der Kläger in dem zu SZ 51/141 entschiedenen Fall aber nur mittelbarer Erwerber einer mit der Sachhaftung nach Paragraph 178, ZollG behafteten Sache gewesen war, der durch seine Zahlung die Abgabenforderung des dortigen Beklagten zur Tilgung brachte.)
Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß auch im Falle einer abgabenrechtlichen Solidarhaftung der Streitteile der bürgerlich-rechtliche Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB durch das erwähnte Vertragsverhältnis inhaltlich bestimmt worden und daher ebenfalls der kurzen Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB unterlegen wäre.Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß auch im Falle einer abgabenrechtlichen Solidarhaftung der Streitteile der bürgerlich-rechtliche Ausgleichsanspruch nach Paragraph 896, ABGB durch das erwähnte Vertragsverhältnis inhaltlich bestimmt worden und daher ebenfalls der kurzen Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterlegen wäre.
Die Beklagte hat die im Ausgleich von der Revisionswerberin angemeldete Ersatzforderung in dem nun klageweise geltend gemachten Ausmaß ebenso wie der Ausgleichsverwalter anerkannt. Diese Erklärungen wurden auch in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen. Dadurch wurde kein Exekutionstitel im Sinne des § 53 a AusglO geschaffen (vgl. SZ 39/167) und auch die Verjährung nicht im Sinne der JMV RGBl. Nr. 105/1858 beeinflußt. Die teilweise Anerkennung durch die Beklagte war (konstitutives) Anerkenntnis (vgl. EvBl 1982/144), das zwar die Verjährungsfrist neu in Gang setzte, aber ihren Charakter nicht veränderte. Zur Zeit der Klagsanbringung im März 1986 war die durch das Anerkenntnis im Jahre 1981 neu in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen (umso mehr eine einjährige Frist nach Art. 32 CMR).Die Beklagte hat die im Ausgleich von der Revisionswerberin angemeldete Ersatzforderung in dem nun klageweise geltend gemachten Ausmaß ebenso wie der Ausgleichsverwalter anerkannt. Diese Erklärungen wurden auch in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen. Dadurch wurde kein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 53, a AusglO geschaffen vergleiche SZ 39/167) und auch die Verjährung nicht im Sinne der JMV RGBl. Nr. 105 aus 1858, beeinflußt. Die teilweise Anerkennung durch die Beklagte war (konstitutives) Anerkenntnis vergleiche EvBl 1982/144), das zwar die Verjährungsfrist neu in Gang setzte, aber ihren Charakter nicht veränderte. Zur Zeit der Klagsanbringung im März 1986 war die durch das Anerkenntnis im Jahre 1981 neu in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen (umso mehr eine einjährige Frist nach Artikel 32, CMR).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.