Rechtssatz RS0033049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033049
Geschäftszahl
4Ob30/81; 6Ob501/87; 9ObA50/12m
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter ist zwar keine "Feststellung" im Sinne des § 109 Abs 1 KO; aber ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis. Es kann durch den Masseverwalter zwar nicht durch andere Beweismittel widerlegt, wohl aber wegen Vorliegens von Willensmängeln - insbesondere wegen eines Irrtums über die als feststehend angenommenen Erklärungsgrundlagen - angefochten werden.Das Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter ist zwar keine "Feststellung" im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KO; aber ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis. Es kann durch den Masseverwalter zwar nicht durch andere Beweismittel widerlegt, wohl aber wegen Vorliegens von Willensmängeln - insbesondere wegen eines Irrtums über die als feststehend angenommenen Erklärungsgrundlagen - angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 30/81
Veröff: EvBl 1982/144 S 465
- 6 Ob 501/87
Entscheidungstext OGH 26.02.1987 6 Ob 501/87
Vgl; Veröff: RdW 1987,409
- 9 ObA 50/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
Vgl aber; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T1); Veröff: SZ 2012/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033049
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00030_8100000_002