Begründung:
Die von den Parteien am 21. Mai 1966 geschlossene Ehe wurde am 1. Februar 1985 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Sie war kinderlos geblieben.
Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihm der der Antragsgegnerin zugeschriebene Hälteanteil an der Liegenschaft EZ 873 KG Gablitz ins Eigentum übertragen werde, so daß er dann Alleineigentümer dieser Liegenschaft sein werde. Hiefür möge ihm eine Ausgleichszahlung von S 250.000,-- auferlegt werden. Am 14. Oktober 1985 beantragte er überdies, es wolle ihm "auch der gesamte Hausrat übertragen werden."
Die Antragsgegnerin sprach sich dagegen aus und schlug vor, ihr die Liegenschaftshälfte des Antragstellers zu übertragen und dem Antragsteller die Mietwohnung in Wien-Brigittenau, Sachsenplatz 7, zu überlassen.
Das Erstgericht ordnete die Übertragung des Hälfteanteiles der Antragsgegnerin an den Antragsteller gegen den Nachweis der in den Punkten 3. und 4. angeordneten Erfüllung oder Sicherstellung der Erfüllung der Ausgleichszahlung durch Bankgarantie an und räumte dem Antragsteller gleichzeitig das alleinige Benützungsrecht an dieser Liegenschaft samt Haus und das alleinige Eigentum an allen Einrichtungsgegenständen und dem Hausrat ein (1.), sprach aus, daß der Antragsteller im Innenverhältnis sämtliche während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten der Parteien, vor allem aus Krediten, zur Erfüllung zu übernehmen und allein zurückzuzahlen, somit die Antragsgegnerin insoweit schad- und klaglos zu halten habe (2.), verpflichtete den Antragsteller zu einer Ausgleichszahlung von S 380.000,-- binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses (3.), verhielt ihn, alles zur Übertragung seiner Mietrechte an der Wohnung in Wien 20., Sachsenplatz 7/29, an die Antragsgegnerin zu gleichbleibenden Vertragsbedingungen zu unternehmen, und für den Fall, daß er die Übertragung der Mietrechte nicht binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses bewirken könne, zu einer weiteren Ausgleichszahlung von S 120.000,-- samt 4 % Zinsen (4.), übertrug der Antragsgegnerin für den Fall der Übertragung der Mietrechte den Hausrat und die übrige Einrichtung dieser Wohnung ins Alleineigentum (5.) und verpflichtete die Antragsgegnerin, die Liegenschaft in Gablitz binnen vier Wochen nach Übertragung der Mietrechte an der Wohnung am Sachsenplatz an sie oder nach Leistung der Ausgleichszahlung laut den Punkten 3. und 4. der Antragsgegnerin geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben (6.). Hiezu traf es nachstehende Feststellungen:
Mit finanzieller Unterstützung (jeweils S 25.000,--) der Eltern beider Teile bezogen diese im Dezember 1966 eine nicht ganz 30 m2 große Wohnung der Kategorie D (Zimmer-Küche) in Wien 20., Sachsenplatz 7/29 und richteten diese ein. Als Mieter trat nur der Antragsteller auf. Seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Februar 1983 wohnt der Antragsteller allein in dieser Wohnung und hat sie inzwischen erneuert. Der Mietzins beträgt einschließlich der Betriebskosten monatlich etwa S 500,--.
1970 übergaben die Eltern der Antragsgegnerin dieser die Liegenschaft EZ 873 KG Gablitz mit dem Grundstück 797 im Ausmaß von 738 m2 als Heiratsgut. Der Einheitswert betrug damals S 36.000,--. Es handelt sich dabei um einen Baugrund in der Bichlergasse 3. Der Schätzwert des unverbauten Grundes betrüge derzeit S 590.400,--, im verbauten Zustand ist er dagegen mit S 472.320,-- anzusetzen. Der Bauwert des in der Folge auf diesem Grundstück errichteten Hauses beläuft sich auf S 970.289,--. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft beträgt S 1,440.000,--. Mit dem Hausbau begannen die Eheleute 1972. Beide arbeiteten neben Verwandten beider Seiten am Bau, die überwiegenden Arbeitsleistungen verrichtete jedoch der Antragsteller. Mit dem geringeren Einkommen der Antragsgegnerin bestritten die Eheleute den Aufwand für den Haushalt, das wesentlich höhere Einkommen des Antragstellers und die Mittel eines von ihm seinerzeit in die Ehe eingebrachten Bausparvertrages in der Höhe von S 55.000,-- wurden zur Finanzierung des Hausbaues verwendet. Auch für den Hausbau aufgenommene Kredite wurden aus diesem Einkommen bzw. werden vom Antragsteller derzeit allein zurückgezahlt. Im Jänner 1986 hafteten auf den Wohnbauförderungskredit S 149.850,-- und auf Kredite bei der V*** Landstraße S 112.202,-- und bei der Z*** UND K*** S 110.200,-- aus. Die Rückzahlungsraten betragen derzeit S 4.050,-- jährlich bzw. S 2.439,22 und S 2.755,-- monatlich.
Das Einkommen des Antragstellers betrug während der Ehe monatlich zunächst S 15.000,--, stieg dann infolge der Leistung von Überstunden auf S 20.000,-- an und beläuft sich derzeit wieder auf S 16.000,-- (jeweils netto zuzüglich der Sonderzahlungen). Die Antragsgegnerin verdiente zunächst monatlich S 5.500,-- und später S 6.000,-- netto. Seit Anfang 1981 geht sie keiner Beschäftigung mehr nach. Bis 1982 führte sie den Haushalt allein und ohne Anstände. Dann geriet sie in eine Persönlichkeitskrise und sprach deshalb vermehrt dem Alkohol zu.
Zur Beilegung ehelicher Zwistigkeiten und um den Antragsteller von Scheidungsabsichten abzubringen, schenkte ihm die Antragsgegnerin mit Vertrag vom 31. August 1982 einen Hälfteanteil an der Liegenschaft in Gablitz. Das darauf errichtete Haus diente den Parteien seit 1977 als Ehewohnung. Trotz dieser Schenkung wurde die Ehe immer mehr zerrüttet, bis der Antragsteller im Februar 1983 die Scheidungsklage einbrachte. Zunächst hielt er sich von da an nur mehr an Wochenenden in Gablitz auf und zog in der zweiten Hälfte 1983 überhaupt in die Wohnung am Sachsenplatz. Er leistete jedoch weiterhin die fälligen Kreditrückzahlungen von insgesamt etwa S 40.000,--, zahlte die Betriebskosten für die Liegenschaft von S 15.000,-- und alimentierte die Antragsgegnerin vom 1. Februar 1985 an sechs Monate hindurch mit insgesamt S 21.000,--. Die Antragsgegnerin lebte ab der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein im Haus, ohne dem Antragsteller hiefür irgendwelche Leistungen zu erbringen. Die Ehewohnung weist etwa 120 m2 Nutzfläche auf und es könnte für sie ein monatlicher Mietzins von S 50,-- je Quadratmeter erzielt werden. In der Folge nahm die Antragsgegnerin einen Lebensgefährten zu sich. Gemeinsam mit diesem zerstörte sie die Ehewohnung "geradezu". Ursache waren der Alkoholmißbrauch und ein geistig-seelisches Leiden. So kam es zu "zerstörenden Erhitzungen an Zentralheizung und Kamin", zu Überschwemmungen, zur Schimmelbildung, zur Zerstörung von Teppichböden, Möbeln und Geräten sowie zur Verschmutzung von Wänden und Karniesen und im Garten. Der Aufwand zur Behebung der Schäden und zur Beseitigung der Unordnung entspricht ungefähr dem Wert der ursprünglich vorhanden gewesenen Einrichtung und des Hausrates.
Daraus schloß das Erstgericht, das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bestünden einerseits in der Liegenschaft in Gablitz mit einem Verkehrswert von S 1,440.000,-- und zum anderen in der Mietwohnung am Sachsenplatz, deren wirtschaftlicher Wert einschließlich der Einrichtung gemäß § 273 ZPO mit S 120.000,-- anzunehmen sei. Bei der Bewertung der Liegenschaft seien die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Beschädigungen bereits berücksichtigt. Da die Instandsetzungskosten den ursprünglichen Wert des Wohnungsinhaltes nahezu erreichten, erscheine es billig, den Hausrat bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens nicht mehr zu veranschlagen. Da die frühere Ehewohnung am Sachsenplatz nach dem Bezug der Ehewohnung in Gablitz nicht aufgegeben worden sei, könne ihr bei der Aufteilung die Bedeutung von ehelichen Ersparnissen zugemessen werden. Da nur der Antragsteller zu einer angemessenen Ausgleichszahlung imstande sei, müsse ihm der Liegenschaftsanteil der Antragsgegnerin übertragen werden. Die mit der Wertschöpfung verbundene Kreditbelastung, die der Antragsteller von der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft an allein getragen habe und die von ihm billigerweise weiterhin zu tragen sein werde, müsse bei der Aufteilung in Ansatz gebracht werden. Außerdem sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsteller für die allein von der Antragsgegnerin benutzte Liegenschaft bis zum 31. Dezember 1985 Betriebskosten von zumindest S 15.228,-- entrichtet und für die von ihm benützte Wohnung Mietzins zu bezahlen gehabt habe, während die Antragsgegnerin im Haus ohne Entgelt gewohnt habe. Zu berücksichtigen seien ferner das vom Antragsteller zugeschossene Bauspargeld von S 55.000,-- und seine Unterhaltsleistungen für die Antragsgegnerin von S 21.000,--. Ziehe man vom Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von S 1,440.000,-- das Bauspargeld von S 55.000,--, die Zahlungen auf die Betriebskosten von rund S 15.000,--, die Kreditrückzahlungen von S 40.000,--, den offenen Kreditrest von rund S 370.000,-- und weitere rund S 70.000,-- für die alleinige Benützung des Hauses durch die Antragsgegnerin ab, so ergebe sich unter Bedachtnahme auf die Alimentierung ein Betrag von S 870.000,--. Eine Aufteilung je zur Hälfte entspreche der Billigkeit. Die Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin beliefe sich auf rund S 500.000,--, halbiere man den Wert des Gebrauchsvermögens (S 870.000,--) und der ehelichen Ersparnisse (S 120.000,--). Durch die Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin verringere sich dieser Betrag auf S 380.000,--. Mit Hilfe eines langfristigen Kredites werde der Antragsteller bei seinem Einkommen zur Zahlung eines solchen Betrages imstande sein. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichsthof zulässig sei. Es führte aus, der Antragsteller sei selbst von der Möglichkeit einer Übertragung der Mietrechte an der Wohnung am Sachsenplatz ausgegangen. Die Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin entspreche den beiderseitigen Interssen, weil damit einerseits ihr Wohnbedarf gedeckt und andererseits der Antragsteller eher in die Lage versetzt werde, die Ausgleichszahlung aufzubringen. Die Erhöhung der Ausgleichszahlung für den nicht zu erwartenden Fall, daß die Mietrechte nicht auf die Antragsgegnerin übertragen werden könnten, entspreche der Billigkeit, gegen die Bewertung dieser Wohnung gemäß § 273 ZPO und den so ermittelten Betrag bestünden keine Bedenken. Auch die unbedingt auferlegte Ausgleichszahlung von S 380.000,-- werde Billigkeitsgrundsätzen gerecht. Die der Antragsgegnerin zur Last fallenden Schäden habe der Sachverständige bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt, den Wertverlust infolge Zerstörung des Inventars habe das Erstgericht zutreffend zur Gänze der Antragsgegnerin angelastet. Da dem Antragsteller der Hausrat ohnedies ohne Wertausgleich zugewiesen worden sei und das Erstgericht seine Leistungen in großzügiger Weise veranschlagt habe, könne sich der Antragsteller nicht als beschwert erachten. Die Billigkeit erfordere auch die Bedachtnahme darauf, daß die Antragsgegnerin ihr Einkommen für den Lebensunterhalt der Parteien aufgewendet habe und die Liegenschaft von ihr herrühre. Zutreffend sei das Erstgericht daher von gleichwertigen Beiträgen ausgegangen. Der Antragsteller erhalte das Alleineigentum an einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von S 1,440.000,-- und müsse daher auch gewisse finanzielle Belastungen in Kauf nehmen. Sein Einkommen lasse erwarten, daß er mit Hilfe eines Kredites, den er zurückzuzahlen imstande sei, die Ausgleichszahlung aufbringen werden könne, zumal er selbst im Verfahren bekundet habe, er werde innerhalb eines halben Jahres einen Betrag von S 350.000,-- leisten können.Daraus schloß das Erstgericht, das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bestünden einerseits in der Liegenschaft in Gablitz mit einem Verkehrswert von S 1,440.000,-- und zum anderen in der Mietwohnung am Sachsenplatz, deren wirtschaftlicher Wert einschließlich der Einrichtung gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 120.000,-- anzunehmen sei. Bei der Bewertung der Liegenschaft seien die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Beschädigungen bereits berücksichtigt. Da die Instandsetzungskosten den ursprünglichen Wert des Wohnungsinhaltes nahezu erreichten, erscheine es billig, den Hausrat bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens nicht mehr zu veranschlagen. Da die frühere Ehewohnung am Sachsenplatz nach dem Bezug der Ehewohnung in Gablitz nicht aufgegeben worden sei, könne ihr bei der Aufteilung die Bedeutung von ehelichen Ersparnissen zugemessen werden. Da nur der Antragsteller zu einer angemessenen Ausgleichszahlung imstande sei, müsse ihm der Liegenschaftsanteil der Antragsgegnerin übertragen werden. Die mit der Wertschöpfung verbundene Kreditbelastung, die der Antragsteller von der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft an allein getragen habe und die von ihm billigerweise weiterhin zu tragen sein werde, müsse bei der Aufteilung in Ansatz gebracht werden. Außerdem sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsteller für die allein von der Antragsgegnerin benutzte Liegenschaft bis zum 31. Dezember 1985 Betriebskosten von zumindest S 15.228,-- entrichtet und für die von ihm benützte Wohnung Mietzins zu bezahlen gehabt habe, während die Antragsgegnerin im Haus ohne Entgelt gewohnt habe. Zu berücksichtigen seien ferner das vom Antragsteller zugeschossene Bauspargeld von S 55.000,-- und seine Unterhaltsleistungen für die Antragsgegnerin von S 21.000,--. Ziehe man vom Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von S 1,440.000,-- das Bauspargeld von S 55.000,--, die Zahlungen auf die Betriebskosten von rund S 15.000,--, die Kreditrückzahlungen von S 40.000,--, den offenen Kreditrest von rund S 370.000,-- und weitere rund S 70.000,-- für die alleinige Benützung des Hauses durch die Antragsgegnerin ab, so ergebe sich unter Bedachtnahme auf die Alimentierung ein Betrag von S 870.000,--. Eine Aufteilung je zur Hälfte entspreche der Billigkeit. Die Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin beliefe sich auf rund S 500.000,--, halbiere man den Wert des Gebrauchsvermögens (S 870.000,--) und der ehelichen Ersparnisse (S 120.000,--). Durch die Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin verringere sich dieser Betrag auf S 380.000,--. Mit Hilfe eines langfristigen Kredites werde der Antragsteller bei seinem Einkommen zur Zahlung eines solchen Betrages imstande sein. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichsthof zulässig sei. Es führte aus, der Antragsteller sei selbst von der Möglichkeit einer Übertragung der Mietrechte an der Wohnung am Sachsenplatz ausgegangen. Die Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin entspreche den beiderseitigen Interssen, weil damit einerseits ihr Wohnbedarf gedeckt und andererseits der Antragsteller eher in die Lage versetzt werde, die Ausgleichszahlung aufzubringen. Die Erhöhung der Ausgleichszahlung für den nicht zu erwartenden Fall, daß die Mietrechte nicht auf die Antragsgegnerin übertragen werden könnten, entspreche der Billigkeit, gegen die Bewertung dieser Wohnung gemäß Paragraph 273, ZPO und den so ermittelten Betrag bestünden keine Bedenken. Auch die unbedingt auferlegte Ausgleichszahlung von S 380.000,-- werde Billigkeitsgrundsätzen gerecht. Die der Antragsgegnerin zur Last fallenden Schäden habe der Sachverständige bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt, den Wertverlust infolge Zerstörung des Inventars habe das Erstgericht zutreffend zur Gänze der Antragsgegnerin angelastet. Da dem Antragsteller der Hausrat ohnedies ohne Wertausgleich zugewiesen worden sei und das Erstgericht seine Leistungen in großzügiger Weise veranschlagt habe, könne sich der Antragsteller nicht als beschwert erachten. Die Billigkeit erfordere auch die Bedachtnahme darauf, daß die Antragsgegnerin ihr Einkommen für den Lebensunterhalt der Parteien aufgewendet habe und die Liegenschaft von ihr herrühre. Zutreffend sei das Erstgericht daher von gleichwertigen Beiträgen ausgegangen. Der Antragsteller erhalte das Alleineigentum an einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von S 1,440.000,-- und müsse daher auch gewisse finanzielle Belastungen in Kauf nehmen. Sein Einkommen lasse erwarten, daß er mit Hilfe eines Kredites, den er zurückzuzahlen imstande sei, die Ausgleichszahlung aufbringen werden könne, zumal er selbst im Verfahren bekundet habe, er werde innerhalb eines halben Jahres einen Betrag von S 350.000,-- leisten können.