Rechtssatz RS0057950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057950
Geschäftszahl
3Ob588/82; 6Ob502/88; 6Ob522/93
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Rechtssatz
Auch durch eine über die Verhältnisse hinausgehenden Verbrauch zu eigenen Zwecken kann der Tatbestand des § 91 EheG erfüllt werden. In diesem Sinn kann es auch über die normale Abnützung von Hausrat hinausgehen, wenn ein Ehegatte den vorhandenen Hausrat zusammen mit einer Lebensgefährtin benützt und abbraucht.Auch durch eine über die Verhältnisse hinausgehenden Verbrauch zu eigenen Zwecken kann der Tatbestand des Paragraph 91, EheG erfüllt werden. In diesem Sinn kann es auch über die normale Abnützung von Hausrat hinausgehen, wenn ein Ehegatte den vorhandenen Hausrat zusammen mit einer Lebensgefährtin benützt und abbraucht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 588/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 588/82
- 6 Ob 502/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 502/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weitgehende Zerstörung des Inventars. (T1)
- 6 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 522/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057950
Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0030OB00588_8200000_003