Begründung:
Die Parteien hatten nach jahrelanger Bekanntschaft im Frühjahr 1990 gemeinsam eine Mietwohnung bezogen und waren Mitte Juli 1990 mitsammen die Ehe eingegangen, hatten sieben Monate später aber die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgehoben; ihre Ehe wurde durch das seit 12.April 1991 rechtskräftige Scheidungsurteil vom 27.März 1991 aufgelöst.
Der Mann war zur Zeit der Begründung der vorehelichen Lebensgemeinschaft 25 1/2 Jahre, die Frau 21 1/2 Jahre alt. Beide waren und sind Lehrer. Der Mann war nebenberuflich Mitglied einer Musikgruppe und freier Mitarbeiter des ORF. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Frau lag bei rund 19.500 S, jenes des Mannes - unter Berücksichtigung seiner Nebeneinkünfte - bei etwa
21.700 S. Beide Parteien unterhielten bei einer Großbank ein Gehalts-Girokonto, der Mann überdies bei einer örtlichen Bank ein weiteres Girokonto. Schon seit Beginn ihrer vorehelichen Lebensgemeinschaft hatten die Partner jeweils Zeichnungsberechtigung über sämtliche Bankkonten des anderen. Fallweise machten sie auch durch Verfügung über jeweils nur verhältnismäßig geringe Beträge davon Gebrauch.
Während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft trugen beide Partner etwa im gleichen Ausmaß zu den gemeinsamen Bedürfnissen bei.
Die den Brautleuten anläßlich ihrer Hochzeit angefallenen Kosten teilten sie untereinander derart, daß der Bräutigam für Hochzeitsanzeigen, Film- und Fotoaufnahmen sowie für die Musiker rund 30.000 S bezahlte, die Braut für Fotoaufnahmen etwa 8.000 S zahlte und für die Blumenarrangements aufkam. Die Aufwendungen für die Bewirtung der Hochzeitsgäste wurden zwischen dem Bräutigam und den Brauteltern geteilt.
Die Hochzeitsreise finanzierte der Mann mit etwa 20.000 S.
Die Brautleute erhielten an Hochzeitsgeschenken Bargeld im Gesamtbetrag von 143.222,70 S. Davon gewährte der Mann im Einvernehmen mit seiner Frau der Musikgruppe, der er angehört, ein aus Gagen in unregelmäßigen Teilbeträgen rückzahlbares Darlehen von 100.000 S. Der Restbetrag von 43.222,70 S wurde auf das Konto der Frau eingezahlt. Auf den Darlehensbetrag erhielt die Frau bisher keinerlei Anteile von Rückzahlungen.
Die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trugen die Ehegatten gemeinsam. Eine betragliche oder prozentmäßige Beteiligung des einen oder anderen ist nicht mehr feststellbar.
Ohne Wissen und Einverständnis der Frau behob der Mann vom Konto der Ehefrau im August 1990 50.000 S, im Oktober 1990 8.000 S und im November 1990 15.000 S. Wofür der Mann diese abgehobenen Geldbeträge von insgesamt 73.000 S verwendete, blieb ungeklärt; Die Beträge kamen aber der Frau weder persönlich zugute noch wurden damit Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung gedeckt.
Die Mietrechte an der Ehewohnung, für die der Mann eine bedeutende Ablösesumme bezahlt hatte, verblieben dem Mann. Vom ehelichen Gebrauchsvermögen, das nahezu zur Gänze bereits während der vorehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden war, nahm die Frau anläßlich ihres Auszuges aus der Ehewohnung den Großteil mit sich.
Die Frau begehrte im Zuge der nachehelichen Aufteilung von ihrem geschiedenen Ehemann eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 157.744 S. Dieses Begehren stützte sie zum einen auf die von ihr in Anspruch genommene Hälfte der Bargeldhochzeitsgeschenke von 143.222,70 S (= 71.611,35 S), auf die sie nur 43.222,70 S auf ihr Konto überwiesen erhalten hatte, woraus sich ein Unterschiedsbetrag im Ausmaß von 28.389 S ergäbe; zum andern gründete sie ihr Begehren auf Ausgleichszahlung auf die nicht im gemeinschaftlichen Interesse durch ihren Mann von ihrem Konto abgehobenen Beträge in der Gesamthöhe von 73.000 S sowie auf weitere im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittige Aufwendungen.
Das Ausgleichszahlungsbegehren in Ansehung des Betrages von 28.389 S befanden beide Vorinstanzen übereinstimmend als berechtigt. Insofern blieb die Rekursentscheidung seitens des Mannes unangefochten.
Strittig ist im Revisionsrekursstadium lediglich der auf die Kontoabhebungen des Mannes gegründete Teil des Ausgleichszahlungsbegehrens in Höhe von 73.000 S.
Während das Gericht erster Instanz auch diesen Teil des Ausgleichsbegehrens der Frau als gerechtfertigt erachtete, befand es das Rekursgericht als unberechtigt.
In der eigenmächtigen Abhebung des Mannes vom Girokonto seiner Frau und der Verwendung der Gelder zu privaten, nicht der gemeinsamen Lebensführung dienenden Zwecken erblickte das Gericht erster Instanz ausgleichswürdige Benachteiligungen im Sinne des § 91 Abs 1 EheG, während das Rekursgericht davon ausging, daß es sich bei dem Guthaben auf dem Girokonto der Frau nicht um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, so daß die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 91 EheG fehlten.In der eigenmächtigen Abhebung des Mannes vom Girokonto seiner Frau und der Verwendung der Gelder zu privaten, nicht der gemeinsamen Lebensführung dienenden Zwecken erblickte das Gericht erster Instanz ausgleichswürdige Benachteiligungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, während das Rekursgericht davon ausging, daß es sich bei dem Guthaben auf dem Girokonto der Frau nicht um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, so daß die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Paragraph 91, EheG fehlten.
Die Frau ficht die Rekursentscheidung in deren abändernden, das Teilbegehren auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 73.000 S betreffenden Ausspruch mit einem auf diesbezügliche Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zielenden Abänderungsantrag an.
Der Mann strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.