Begründung:
Die inzwischen volljährig gewordene Ulrike V***** entstammt der am 12. Mai 1977 geschiedenen Ehe zwischen Theresia und Josef V*****. Zum Vormund war nach § 213 ABGB die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestellt. Die Mutter steht unter Sachwalterschaft und betreut die jüngere Schwester der Rechtsmittelwerberin. Der Vater zahlte Geldunterhalt.Die inzwischen volljährig gewordene Ulrike V***** entstammt der am 12. Mai 1977 geschiedenen Ehe zwischen Theresia und Josef V*****. Zum Vormund war nach Paragraph 213, ABGB die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestellt. Die Mutter steht unter Sachwalterschaft und betreut die jüngere Schwester der Rechtsmittelwerberin. Der Vater zahlte Geldunterhalt.
Am 10.Oktober 1989 beantragte der Vater mit der Begründung, seine Tochter Ulrike sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entheben. Der Vormund stimmte diesem Enthebungsantrag zu. Mit Beschluß vom 30.Oktober 1989 enthob das Pflegschaftsgericht den Vater ab 1.11.1989 von seiner Unterhaltsverpflichtung. Nach Mitteilung des Vormundes, Ulrike V***** sei mit ihrem Freund Marek P***** nach Tulln verzogen, wurde die Bezirkshauptmannschaft Tulln zum neuen Vormund bestellt. Diese beantragte, den Vater ab 1.11.1990 wiederum zu einer Unterhaltsleistung von S 2.500 zu verpflichten. Die Minderjährige sei am 16.Oktober 1989 von einem Knaben entbunden worden und beziehe nach Ablauf des Karenzjahres ab 17.Oktober 1990 nur eine Sondernotstandsunterstützung von täglich S 70,70, ab 1.1.1991 von S 71,70; mit diesem Einkommen sei die Minderjährige nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Vater beantragte die Abweisung dieses Unterhaltsfestsetzungsantrages und verwies vor allem darauf, daß seine Tochter mit dem Vater ihres Kindes in Lebensgemeinschaft lebe und dieser für sie aufkommen könne. Im übrigen sei er noch zum Unterhalt für seine jüngere Tochter verpflichtet.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters antragsgemäß fest. Ausgehend von einem Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 14.000 und einer weiteren Sorgepflicht sei dieser Betrag angemessen. Die unter Sachwalterschaft stehende Mutter der Minderjährigen betreue deren jüngere Schwester und sei zu Unterhaltsleistungen außerstande. Die alleinige Unterhaltspflicht treffe daher den Vater. Ulrike verfüge über ein monatliches Einkommen von nur rund 2.150 S und sei, da sie ihr Kleinkind zu betreuen habe, auf die Unterhaltsleistungen ihres Vaters angewiesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Im Hinblick auf die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung seit 1.November 1989 sei davon auszugehen, daß die Minderjährige zum damaligen Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Bei unverschuldetem Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit lebe die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf. So auch, wenn eine Minderjährige nach einer Entbindung keiner Arbeit nachgehen könne, weil sie mangels einer entsprechenden Betreuungsperson ihr Kind selbst pflegen müsse. Sei eine Minderjährige mit dem Vater des Kindes verheiratet, so bedeute dies zwar nicht grundsätzlich den Verlust des Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern, jedoch gehe der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner jenem gegenüber den Eltern vor; diese müßten also nur subsidiär zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Da Ulrike V***** nicht verheiratet sei, sondern - zumindest nach den Behauptungen im Rekurs - mit dem Vater ihres Kindes in Lebensgemeinschaft lebe, sei zu erwägen, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater sittenwidrig sei. Die Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten ruhe, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Teil eine Lebensgemeinschaft eingehe. Eine in dieser Gewichtung ähnliche Situation sei gegeben, wenn eine Minderjährige unter Berufung auf den durch die Betreuungssituation nach der Geburt eines Kindes hervorgerufenen Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit einen Anspruch gegen ihre Eltern geltend mache und mit dem Vater des Kindes in Lebensgemeinschaft lebe. Hätte sie den Vater ihres Kindes geheiratet, käme nur eine subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der Eltern dann in Betracht, wenn die Einkünfte ihres Ehemannes nicht ausreichten, um ihren Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Durch das Eingehen - bloß - einer schlichten Lebensgemeinschaft hätte es ein Kind in der Hand, den Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auf längere Zeit zu perpetuieren, so insbesondere dann, wenn es in regelmäßigen Abständen seinerseits von Kindern entbunden werde und so durch Jahre hindurch einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne. Eine sachliche Begründung, warum ein verheiratetes Kind nur einen subsidiären Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern habe, während dem in Lebensgemeinschaft lebenden Kind ein primärer Unterhaltsanspruch zukommen solle, auch wenn der Lebensgefährte für den Unterhalt aufkommen könnte, sei nicht zu finden. Die Geltendmachung eines solchen Anspruches sei aus Gleichheitserwägungen als sittenwidrig anzusehen.
Da das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und die Möglichkeiten des Lebensgefährten, der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind Unterhalt zu gewähren, nicht geprüft seien, sei eine Verfahrensergänzung erforderlich.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der hier erörterten erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes fehle.