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Rechtssatz RS0047356×

Rechtssatz RS0047356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047356

Geschäftszahl

6Ob504/93; 4Ob305/97z

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Rechtssatz

Die Unterhaltsansprüche eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, der seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft tatsächlich erhält - wofür der Anschein einer aufrechten Lebensgemeinschaft spricht - gegenüber seinen Eltern sind auf jenes Ausmaß zu beschränken, wie sie einem verheirateten Kind zustünden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 504/93
  • 4 Ob 305/97z
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 305/97z
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist danach nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. (T1) Veröff: SZ 70/225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047356

Dokumentnummer

JJR_19930225_OGH0002_0060OB00504_9300000_001