Rechtssatz RS0047356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047356
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Die Unterhaltsansprüche eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, der seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft tatsächlich erhält - wofür der Anschein einer aufrechten Lebensgemeinschaft spricht - gegenüber seinen Eltern sind auf jenes Ausmaß zu beschränken, wie sie einem verheirateten Kind zustünden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 504/93
- 4 Ob 305/97z
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 305/97z
Auch; Beisatz: Maßgeblich ist danach nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. (T1) Veröff: SZ 70/225
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047356
Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0060OB00504_9300000_001