Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und soweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 92 zu § 140; 6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (§ 71 Abs 1 EheG).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und soweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 140,; Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 92 zu Paragraph 140,; 6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (Paragraph 71, Absatz eins, EheG).
Hätte die Klägerin mit Helmut H***** die Ehe geschlossen, dann wäre der Beklagte ihr gegenüber nur noch subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Als Ehemann hätte Helmut H***** seiner nicht berufstätigen, sondern studierenden Gattin, sofern er nicht Naturalunterhalt leistet, rund ein Drittel seines Gehaltes zu zahlen (vgl nur Pichler aaO Rz 3a zu § 94). In welcher Höhe die Klägerin dann noch gegen ihren Vater einen Unterhaltsanspruch hätte, bedarf hier keiner Untersuchung, weil ihr jedenfalls nicht mehr als 3.200 S zustünden, so daß das - hier allein zu beurteilende - Erhöhungsbegehren abzuweisen wäre.Hätte die Klägerin mit Helmut H***** die Ehe geschlossen, dann wäre der Beklagte ihr gegenüber nur noch subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Als Ehemann hätte Helmut H***** seiner nicht berufstätigen, sondern studierenden Gattin, sofern er nicht Naturalunterhalt leistet, rund ein Drittel seines Gehaltes zu zahlen vergleiche nur Pichler aaO Rz 3a zu Paragraph 94,). In welcher Höhe die Klägerin dann noch gegen ihren Vater einen Unterhaltsanspruch hätte, bedarf hier keiner Untersuchung, weil ihr jedenfalls nicht mehr als 3.200 S zustünden, so daß das - hier allein zu beurteilende - Erhöhungsbegehren abzuweisen wäre.
Zu prüfen bleibt daher, ob die Lebensgemeinschaft des Kindes im vorliegenden Zusammenhang einer Ehe des Kindes gleichzuhalten ist.
Dazu war zu erwägen:
Nach § 75 EheG erlischt die Unterhaltspflicht des geschiedenen Gatten mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet nach der Rechtsprechung zwar keinen Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG, führt aber aus Gründen des § 879 ABGB zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt ganz, zum Teil oder gar nicht vom Lebensgefährten bezieht (SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu). Der OGH hat in dieser Grundsatzentscheidung SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft damit begründet, daß eine solche Rechtsfolge nach dem gegenwärtigen Rechtszustand sowohl dem Gesetz als auch der allgemeinen sittlichen Auffassung entspreche. Wenn auch dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft an sich (nach den sich wandelnden gesellschaftlichen Auffassungen) nichts Sittenwidriges anhafte, so liege die Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 ABGB im Unterhaltsbegehren während der Dauer der Lebensgemeinschaft. Unterließen es die Lebensgefährten, den tatsächlichen Zustand der Lebensgemeinschaft in den rechtlichen Zustand der Ehe umzuwandeln, so entspreche es dem Gebot der Billigkeit, daß sie für die Dauer dieses Zustandes die rechtlichen Folgen der unterlassenen Ausnützung der ihnen gegebenen Möglichkeit einer Eheschließung in Kauf zu nehmen haben; andernfalls bestünde geradezu der Anreiz, die Form einer Lebensgemeinschaft jener der Ehe vorzuziehen, um auf diese Weise den Unterhaltsanspruch zu wahren. An dieser Auffassung wurde im Schrifttum mehrfach Kritik geübt (Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht 482 f; Gimpel-Hinteregger,Nach Paragraph 75, EheG erlischt die Unterhaltspflicht des geschiedenen Gatten mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet nach der Rechtsprechung zwar keinen Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG, führt aber aus Gründen des Paragraph 879, ABGB zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt ganz, zum Teil oder gar nicht vom Lebensgefährten bezieht (SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu). Der OGH hat in dieser Grundsatzentscheidung SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft damit begründet, daß eine solche Rechtsfolge nach dem gegenwärtigen Rechtszustand sowohl dem Gesetz als auch der allgemeinen sittlichen Auffassung entspreche. Wenn auch dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft an sich (nach den sich wandelnden gesellschaftlichen Auffassungen) nichts Sittenwidriges anhafte, so liege die Sittenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 879, ABGB im Unterhaltsbegehren während der Dauer der Lebensgemeinschaft. Unterließen es die Lebensgefährten, den tatsächlichen Zustand der Lebensgemeinschaft in den rechtlichen Zustand der Ehe umzuwandeln, so entspreche es dem Gebot der Billigkeit, daß sie für die Dauer dieses Zustandes die rechtlichen Folgen der unterlassenen Ausnützung der ihnen gegebenen Möglichkeit einer Eheschließung in Kauf zu nehmen haben; andernfalls bestünde geradezu der Anreiz, die Form einer Lebensgemeinschaft jener der Ehe vorzuziehen, um auf diese Weise den Unterhaltsanspruch zu wahren. An dieser Auffassung wurde im Schrifttum mehrfach Kritik geübt (Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht 482 f; Gimpel-Hinteregger,
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 633 ff [645 f]; weitere Nachweise bei Zankl in Schwimann, ABGB2, Rz 57 zu § 66 EheG). Nach dieser Auffassung hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft generell nur im Rahmen der durch Leistungen des Lebensgefährten verminderten Bedürftigkeit Einfluß auf den Unterhaltsanspruch.Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 633 ff [645 f]; weitere Nachweise bei Zankl in Schwimann, ABGB2, Rz 57 zu Paragraph 66, EheG). Nach dieser Auffassung hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft generell nur im Rahmen der durch Leistungen des Lebensgefährten verminderten Bedürftigkeit Einfluß auf den Unterhaltsanspruch.
In der Entscheidung EFSlg 70.751 meinte der Oberste Gerichtshof, daß die Argumente der Grundsatzentscheidung SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu auch für das Unterhaltsbegehren eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes gegenüber seinen Eltern dann zuträfen, wenn dieses Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit dadurch verloren habe, daß es nach Entbindung von einem Kind mit dem gemeinsamen Lebensgefährten dieses betreuen müsse und seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft ziehe. Wie sehr eine Ungleichbehandlung von verheirateten Kindern und solchen, die nur eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, einen Anreiz für letztere Lebensform darstellen könne, zeige gerade der damals zu beurteilende Fall. Es erscheine durchaus billig, die Unterhaltsansprüche eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, das seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft tatsächlich erhalte (wofür der Anschein einer aufrechten Lebensgemeinschaft spreche), gegenüber seinen Eltern auf jenes Ausmaß zu beschränken, wie sie einem verheirateten Kind zustünden. Ein entgegen diesen Grundsätzen gestelltes Unterhaltsbegehren sei als sittenwidrig anzusehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Maßgeblich ist danach aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern.
Ein Lebensgefährte ist - anders als ein Ehepartner - nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Bis zum Beweis des Gegenteils ist aber davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Gegenteiliges ist auch im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch hervorgekommen.
Der Lebensgefährte der Klägerin verdient wesentlich mehr als sie; würde er die - für seine Verhältnisse sehr teure - Wohnung allein zahlen, bliebe ihm freilich kaum Geld zur Verfügung, das er der Klägerin zuwenden könnte, wohl aber verschaffte er ihr die Wohnmöglichkeit. Müßte sich die Klägerin selbst in G*****, wo sie studiert, eine Wohnung mieten, wäre sie wesentlich schlechter gestellt, als wenn sie bei ihrem Lebensgefährten wohnt.
Geht man aber von den Feststellungen aus, wonach die Klägerin und Helmut H***** die Kosten für die Wohnung je zur Hälfte tragen, dann entfallen auf den Lebensgefährten der Klägerin nur 4.600 S für die Wohnung einschließlich Stromversorgung. Ihm bleibt dann - selbst wenn man die Sonderzahlungen außer acht läßt und von einem Nettoeinkommen in der Höhe von bloß knapp 13.000 S ausgeht - doch noch mehr als 8.000 S übrig, die in den gemeinsamen Haushalt einfließen können. Andere besondere Zahlungsverpflichtungen als diejenigen für die Wohnung und einen PKW wurden weder behauptet noch festgestellt.
Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen mag der Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von 3.200 S weiterhin aufrecht sein; ein Anspruch auf eine Erhöhung bis 5.000 S ist aber zu verneinen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die bekämpfte Feststellung, daß nämlich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten nicht finanziell unterstützt werde, weil dieser eigenständige Zahlungsverpflichtungen habe, deshalb nicht übernommen, weil die vom Erstrichter gewählte Formulierung, isoliert betrachtet, einen unrichtigen Eindruck von der finanziellen Situation der Lebensgefährten erwecken könnte. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Feststellung mißverständlich ist. In der Tat kann diese Feststellung im Lichte der hiefür angeführten Beweisgrundlagen nur dahin verstanden werden, daß Helmut H***** - wie er als Zeuge bekundete (S. 29 f) - nach der Zahlung der auf ihn entfallenden halben Wohnungsausgaben seinen restlichen Betrag mit dem Geld der Klägerin zusammenlege, um damit die restlichen Ausgaben gemeinsam zu bestreiten; im Hinblick auf sein geringes Einkommen kann er die Klägerin "anders finanziell gar nicht unterstützen" (S. 31). Von den erstmals in der Revision erwähnten Kreditraten war im Verfahren erster Instanz keine Rede.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat die bekämpfte Feststellung, daß nämlich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten nicht finanziell unterstützt werde, weil dieser eigenständige Zahlungsverpflichtungen habe, deshalb nicht übernommen, weil die vom Erstrichter gewählte Formulierung, isoliert betrachtet, einen unrichtigen Eindruck von der finanziellen Situation der Lebensgefährten erwecken könnte. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Feststellung mißverständlich ist. In der Tat kann diese Feststellung im Lichte der hiefür angeführten Beweisgrundlagen nur dahin verstanden werden, daß Helmut H***** - wie er als Zeuge bekundete (S. 29 f) - nach der Zahlung der auf ihn entfallenden halben Wohnungsausgaben seinen restlichen Betrag mit dem Geld der Klägerin zusammenlege, um damit die restlichen Ausgaben gemeinsam zu bestreiten; im Hinblick auf sein geringes Einkommen kann er die Klägerin "anders finanziell gar nicht unterstützen" (S. 31). Von den erstmals in der Revision erwähnten Kreditraten war im Verfahren erster Instanz keine Rede.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.