Die Revision ist gerechtfertigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihrem Antrag auf Veranlassung einer Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB hinsichtlich der Art 11 Abs 2 und 12 der Spielbedingungen für den Sporttoto nicht nahegetreten ist.Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihrem Antrag auf Veranlassung einer Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB hinsichtlich der Artikel 11, Absatz 2 und 12 der Spielbedingungen für den Sporttoto nicht nahegetreten ist.
Einer diesbezüglichen Überprüfung dieser Bestimmungen, wonach die Annahmestelle bei der Einreichung der Wettscheine als Bevollmächtigter des Teilnehmers tätig ist und die Gefahr für das rechtzeitige Einlangen der Wettscheine bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung der Teilnehmer trägt, bedurfte es jedoch nicht, weil diese Frage nur für eine (nicht geltend gemachte) Haftung des Bundes, nicht aber eine solche der Erstbeklagten von Bedeutung sein könnte.
Hingegen ist die Rechtsrüge gerechtfertigt.
Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, dass es Sache der Erstbeklagten gewesen wäre, gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, sie sei an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Verbindlichkeit, nämlich den übernommen Totoschein an die Glücksspielmonopolverwaltung ordnungsgemäß weiter zu leiten, ohne ihr Verschulden verhindert worden. Einen solchen Beweis hat die Erstbeklagte nicht erbracht. Denn es konnte nicht festgestellt werden, wie es dazu gekommen ist, dass das Original des vom Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten übernommenen und ordnungsgemäß abgestempelten Totoscheines wieder in die Hände der Klägerin gelangen konnte.Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, dass es Sache der Erstbeklagten gewesen wäre, gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, sie sei an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Verbindlichkeit, nämlich den übernommen Totoschein an die Glücksspielmonopolverwaltung ordnungsgemäß weiter zu leiten, ohne ihr Verschulden verhindert worden. Einen solchen Beweis hat die Erstbeklagte nicht erbracht. Denn es konnte nicht festgestellt werden, wie es dazu gekommen ist, dass das Original des vom Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten übernommenen und ordnungsgemäß abgestempelten Totoscheines wieder in die Hände der Klägerin gelangen konnte.
Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, wenn es den durch die Nichtweiterleitung des Totoscheines der Klägerin entstandenen Schadens als entgangenen Gewinn qualifizierte.
Für die Entscheidung der Frage, ob positiver Schaden oder entgangener Gewinn vorliegt, kommt es darauf an, ob eine Gewinnmöglichkeit bestand, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen ist. Die Vernichtung einer solchen Chance ist nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu werten (Koziol, Österreichisches Hafpflichtrecht2 I 16 f; SZ 40/2 ua). Eine Gewinnchance ist dann selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol, aaO; EvBl 1977/140, S 301 ua). Lehre und Rechtsprechung haben daher einen positiven Schaden etwa dann angenommen, wenn ein Spieler aufgrund einer falschen Eintragung einer Lottokollektantin seinen Einlageschein zerrissen hat und sich dann herausstellte, dass die von ihm gesetzten Nummern gezogen wurden (Koziol, aaO 17 und 21; ZBl 1929/267). Die Rechtsprechung hat jedoch darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Lottokollektant irrtümlich andere als die vom Spieler gesetzten Zahlen in die Spielliste eingetragen hat, der Schaden, den der Kläger hiedurch erlitten hat, nicht der ist, dass er um einen nur möglicherweise eintretenden Gewinn gekommen ist, sondern er um den Erfolg seines Wettkontraktes gebracht wurde (DREvBl 1938/526; GlUNF 2864, GlUNF 6346; anderer Ansicht Wolff im Klang Kommentar2 V, 1005 und VI, 3 und GlU 13.509). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die im Sporttoto spielende Partei will, sobald sie in der Totoannahmestelle den ausgefüllten Wettschein übergibt, dass ihr, wenn sie die Spiele richtig getippt hat, der auf den entsprechenden Gewinnerrang nach der Zahl der richtigen Einsendungen entfallende Gewinn ausbezahlt wird. Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. Um dieses Recht wurde die Klägerin durch Verschulden des Zweitbeklagten, der als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten tätig war, gebracht. Ist aber objektiv betrachtet, eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein positiver Schaden. Vom Entgang eines Gewinnes kann dagegen nur dann gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht.Für die Entscheidung der Frage, ob positiver Schaden oder entgangener Gewinn vorliegt, kommt es darauf an, ob eine Gewinnmöglichkeit bestand, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen ist. Die Vernichtung einer solchen Chance ist nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu werten (Koziol, Österreichisches Hafpflichtrecht2 I 16 f; SZ 40/2 ua). Eine Gewinnchance ist dann selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol, aaO; EvBl 1977/140, S 301 ua). Lehre und Rechtsprechung haben daher einen positiven Schaden etwa dann angenommen, wenn ein Spieler aufgrund einer falschen Eintragung einer Lottokollektantin seinen Einlageschein zerrissen hat und sich dann herausstellte, dass die von ihm gesetzten Nummern gezogen wurden (Koziol, aaO 17 und 21; ZBl 1929/267). Die Rechtsprechung hat jedoch darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Lottokollektant irrtümlich andere als die vom Spieler gesetzten Zahlen in die Spielliste eingetragen hat, der Schaden, den der Kläger hiedurch erlitten hat, nicht der ist, dass er um einen nur möglicherweise eintretenden Gewinn gekommen ist, sondern er um den Erfolg seines Wettkontraktes gebracht wurde (DREvBl 1938/526; GlUNF 2864, GlUNF 6346; anderer Ansicht Wolff im Klang Kommentar2 römisch fünf, 1005 und römisch sechs, 3 und GlU 13.509). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die im Sporttoto spielende Partei will, sobald sie in der Totoannahmestelle den ausgefüllten Wettschein übergibt, dass ihr, wenn sie die Spiele richtig getippt hat, der auf den entsprechenden Gewinnerrang nach der Zahl der richtigen Einsendungen entfallende Gewinn ausbezahlt wird. Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. Um dieses Recht wurde die Klägerin durch Verschulden des Zweitbeklagten, der als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten tätig war, gebracht. Ist aber objektiv betrachtet, eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein positiver Schaden. Vom Entgang eines Gewinnes kann dagegen nur dann gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht.
Handelt es sich jedoch bei dem durch das Verschulden des Zweitbeklagten vereitelten Spielerfolg der Klägerin und dem ihr daraus erwachsenen Nachteil um einen positiven Schaden und nicht um entgangenen Gewinn, dann bedarf es nicht des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises eines groben Verschuldens des Zweitbeklagten, sondern es genügt für die Haftung der Erstbeklagten nach § 1313a ABGB, dass ihr nicht der Beweis ihrer Schuldlosigkeit iSd § 1298 ABGB gelungen ist. Daher bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob auf Seite des Zweitbeklagten eine auffallende Sorglosigkeit vorgelegen war.Handelt es sich jedoch bei dem durch das Verschulden des Zweitbeklagten vereitelten Spielerfolg der Klägerin und dem ihr daraus erwachsenen Nachteil um einen positiven Schaden und nicht um entgangenen Gewinn, dann bedarf es nicht des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises eines groben Verschuldens des Zweitbeklagten, sondern es genügt für die Haftung der Erstbeklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB, dass ihr nicht der Beweis ihrer Schuldlosigkeit iSd Paragraph 1298, ABGB gelungen ist. Daher bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob auf Seite des Zweitbeklagten eine auffallende Sorglosigkeit vorgelegen war.
Aber auch ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, darauf zu achten, ob der Zweitbeklagte den Originalwettschein sofort gesondert aufbewahrte und sie musste auch den ausgefolgten Durchschlag des Wettscheines und die neuen Wettscheine nicht durchsehen. Es ist davon auszugehen, dass der Zweitbeklagte nach den getroffenen Feststellungen den Wettschein entgegengenommen, abgestempelt, das Original vom Durchschlag getrennt und den Durchschlag der Klägerin am Ladentisch entgegengeschoben hat. Damit war der Vorgang der Einreichung des Wettscheines aus der Sicht der Klägerin heraus abgeschlossen. Es war nicht mehr ihre Sache, darauf zu achten, ob der Zweitbeklagte den übernommenen Originalwettschein seinerseits ordnungsgemäß verwahrte. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, dass der Zweitbeklagte seine Tätigkeit ab der Entgegennahme des Wettscheines so sorgfältig ausführen würde, dass das Original rechtzeitig bei der Glücksspielmonopolverwaltung einlangen werde. Damit erübrigte es sich aber für die Klägerin auch, die ausgefolgten neuen Wettscheine und den Durchschlag des eingereichten Wettscheines noch in der Richtung zu überprüfen, ob ihnen vielleicht irrtümlich auch das Wettscheinoriginal beigelegt worden sei. Dafür, dass die Klägerin bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihr auch der Originalwettschein ausgefolgt wurde, wäre die Erstbeklagte beweispflichtig gewesen. Dieser Beweis wurde jedoch nicht erbracht, da keine Feststellungen darüber getroffen werden konnten, wie das original des Wettscheines wieder in die Hände der Klägerin gelangt ist.
In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgericht in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO. Für den Vertagungsantrag vom 18. 5. 1981 gebührt kein Kostenersatz. Die für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 1981 verzeichneten Barauslagen konnten nicht zugesprochen werden, weil Gerichtskostenmarken nicht beigebracht wurden und im Akt kein Beleg erliegt, dass der diesbezügliche Betrag an das Gericht überwiesen oder bei diesem eingezahlt worden wäre. Der Kostenvorschuss von 1.500 S wurde am 5. 11. 1981 an den Klagevertreter rücküberwiesen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Klägerin nicht, weil sie im Verfahren erster Instanz gegenüber dem Zweitbeklagten unterlegen ist und ihr im Rechtsmittelverfahren nur mehr Theresia K***** als Beklagte gegenüberstand. Die Beklagten hatten in ihrer Berufung die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Da die von der Klägerin erstattete Berufungsmitteilung kein Vorbringen iSd § 482 Abs 2 ZPO enthielt, waren für diesen Schriftsatz keine Kosten zuzusprechen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Für den Vertagungsantrag vom 18. 5. 1981 gebührt kein Kostenersatz. Die für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 1981 verzeichneten Barauslagen konnten nicht zugesprochen werden, weil Gerichtskostenmarken nicht beigebracht wurden und im Akt kein Beleg erliegt, dass der diesbezügliche Betrag an das Gericht überwiesen oder bei diesem eingezahlt worden wäre. Der Kostenvorschuss von 1.500 S wurde am 5. 11. 1981 an den Klagevertreter rücküberwiesen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Klägerin nicht, weil sie im Verfahren erster Instanz gegenüber dem Zweitbeklagten unterlegen ist und ihr im Rechtsmittelverfahren nur mehr Theresia K***** als Beklagte gegenüberstand. Die Beklagten hatten in ihrer Berufung die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Da die von der Klägerin erstattete Berufungsmitteilung kein Vorbringen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthielt, waren für diesen Schriftsatz keine Kosten zuzusprechen.
Da das Berufungsgericht das Klagebegehren gegen beide Beklagte abgewiesen hat, enthält das Urteil keinen gesonderten Ausspruch über die dem Zweitbeklagten zustehenden Verfahrenskosten erster Instanz. Es war daher bei der Neufassung des Urteils im Sinne der Ausführungen in der diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zweitbeklagten auszusprechen, dass diesem der Ersatz der halben der Klägerin vom Berufungsgericht zur Bezahlung an beide Beklagte vorgeschriebenen Verfahrenskosten erster Instanz zusteht.