Rechtssatz RS0027283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027283
Entscheidungsdatum
13.01.1983
Rechtssatz
Verlust eines Totoscheins beim Kollektanten: Aus der Sicht des Wettenden ist die Einreichung abgeschlossen, wenn der Kollektant den Wettschein entgegengenommen, abgestempelt und den Durchschlag zurückgegeben hat. Es ist nicht mehr Sache des Wettenden, darauf zu achten, ob der Kollektant den übernommenen Originalschein seinerseits ordnungsgemäß verwahrte (kein Mitverschulden) - ("Toto")
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027283
Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0060OB00507_8300000_001