Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 51/00v×

Entscheidung 6 Ob 51/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob51/00v

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesals Handelsgericht Innsbruck zu FN 56444g eingetragenen A*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Margit D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2000, GZ 3 R 1/00x (50 Fr 4853/99i)-6 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach fruchtloser Aufforderung zur Befolgung der Offenlegungspflichten verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 7. 1999 über die alleinige Geschäftsführerin der A*****gesellschaft mbH eine Zwangsstrafe von 5.000 S und forderte sie gleichzeitig durch Androhung einer weiteren Zwangsstrafe bis zu 50.000 S und der Beschlussveröffentlichung zur Einreichung der Unterlagen binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses auf.

Da die Geschäftsführerin dieser Aufforderung abermals nicht nachkam, verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. 11. 1999 (ON 3) eine Zwangsstrafe von 20.000 S und ordnete gemäß Paragraph 283, Absatz 2, HGB die Veröffentlichung dieses Beschlusses an.

Das Rekursgericht wies den dagegen seitens der Geschäftsführerin erhobenen Rekurs wegen Verspätung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Geschäftsführerin am 19. 1. 2000 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Geschäftsführerin ist verspätet.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, das sind die Paragraphen 123 bis 129 ZPO. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG ist der Rekurs binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkt der Zustellung an gerechnet zu überreichen. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Daraus ergibt sich, dass der letzte Tag der Rekursfrist der 2. 2. 2000 war. Das erst am 8. 2. 2000 beim Rekursgericht überreichte und am 10. 2. 2000 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist demnach verspätet.

Schon weil der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen vermag, besteht für eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kein Anlass. Das Rekursgericht hat im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen über die Rechtsmittelfrist erkannt, dass der erst am 28. 12. 1999 beim Erstgericht überreichte Rekurs der Geschäftsführerin gegen den ihr am 3. 12. 1999 zugestellten Beschluss des Erstgerichtes verspätet ist. In der Begründung des Rekursgerichtes, warum es auf den verspäteten Rekurs nicht Bedacht nahm, kann ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Wesen und Zweck der Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB (6 Ob 97/97a; 6 Ob 215/99g ua) nicht erblickt werden.

Anmerkung

E57328 06A00510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00051.00V.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_0060OB00051_00V0000_000