Aus der Begründung:
Die Zustellung eines Beschlusses begrundet für sich allein noch kein Recht für den Empfänger. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung von Rechtsmitteln (EvBl. 1969/187; SZ 45/50 u.a.).
Im vorliegenden Fall bekämpfen die Rekurswerberinnen ausschließlich Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes über weit zurückliegende Pflegschaftsrechnungen, die alle noch zu Lebzeiten der Pflegebefohlenen gefaßt wurden. Derartige, bereits erledigte Pflegschaftsrechnungen können von den Erben der Pflegebefohlenen nicht einmal im Rahmen der noch offenen Schlußrechnung mit Erfolg bekämpft werden (JBl. 1936, 282 = RZ 1936, 139; 1 Ob 217/65 = EFSlg. 6002). Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß die Rechtsprechung sowohl dem Pflegebefohlenen (JBl. 1970, 206; SZ 43/36 u.a., zuletzt 1 Ob 175/75) als auch seinen nächsten Verwandten (SZ 42/48, EvBl. 1974/57 u.a.) in besonders gelagerten Fällen - wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen erforderlich war - ein Rekursrecht zugebilligt hat, denn der Grund hiefür lag ausschließlich darin, die Interessen des Pflegebefohlenen ungeachtet der Verpflichtung des Gerichtes, von Amts wegen einzuschreiten (§ 2 Abs. 1 AußStrG), in möglichst umfassender Weise zu schützen. Durch den Tod der Pflegebefohlenen ist jedoch der Grund für diesen besonderen Schutz weggefallen. Die Rekurswerberinnen sind daher weder im eigenen Namen (als nahe Verwandte der Pflegebefohlenen) noch als Vertreter der Verlassenschaft nach der verstorbenen Pflegebefohlenen berechtigt, Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen zu erheben, die noch zu Lebzeiten der Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. § 216 AußStrG sagt auch, daß nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte nicht mehr von Amts wegen, sondern nur im Wege des- Prozeßverfahrens erörtert und entschieden werden können. Die Pflegschaft wird mit dem Tode des Pflegebefohlenen aufgehoben (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 550; Andreas, Die Aufhebung der Kuratel durch den Tod des Kuranden in NZ 1949.26 SZ 32/106; NZ 1934, 118). Da die Schlußrechnung nur die Abrechnung über die letzte Periode der Pflegschaft darstellt (JBl. 1936/282 = RZ 1936, 139; 1 Ob 217/65 = EFSlg. 6002) und die früheren Pflegschaftsrechnungen durch sie nicht berührt werden, ergibt sich auch aus § 216 AußStrG die mangelnde Rekurslegitimation der erbserklärten Erbinnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Erben Schadenersatzansprüche gegen den seinerzeitigen Beistand geltend machen können, ist dabei ohne Bedeutung.Im vorliegenden Fall bekämpfen die Rekurswerberinnen ausschließlich Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes über weit zurückliegende Pflegschaftsrechnungen, die alle noch zu Lebzeiten der Pflegebefohlenen gefaßt wurden. Derartige, bereits erledigte Pflegschaftsrechnungen können von den Erben der Pflegebefohlenen nicht einmal im Rahmen der noch offenen Schlußrechnung mit Erfolg bekämpft werden (JBl. 1936, 282 = RZ 1936, 139; 1 Ob 217/65 = EFSlg. 6002). Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß die Rechtsprechung sowohl dem Pflegebefohlenen (JBl. 1970, 206; SZ 43/36 u.a., zuletzt 1 Ob 175/75) als auch seinen nächsten Verwandten (SZ 42/48, EvBl. 1974/57 u.a.) in besonders gelagerten Fällen - wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen erforderlich war - ein Rekursrecht zugebilligt hat, denn der Grund hiefür lag ausschließlich darin, die Interessen des Pflegebefohlenen ungeachtet der Verpflichtung des Gerichtes, von Amts wegen einzuschreiten (Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG), in möglichst umfassender Weise zu schützen. Durch den Tod der Pflegebefohlenen ist jedoch der Grund für diesen besonderen Schutz weggefallen. Die Rekurswerberinnen sind daher weder im eigenen Namen (als nahe Verwandte der Pflegebefohlenen) noch als Vertreter der Verlassenschaft nach der verstorbenen Pflegebefohlenen berechtigt, Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen zu erheben, die noch zu Lebzeiten der Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. Paragraph 216, AußStrG sagt auch, daß nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte nicht mehr von Amts wegen, sondern nur im Wege des- Prozeßverfahrens erörtert und entschieden werden können. Die Pflegschaft wird mit dem Tode des Pflegebefohlenen aufgehoben (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 550; Andreas, Die Aufhebung der Kuratel durch den Tod des Kuranden in NZ 1949.26 SZ 32/106; NZ 1934, 118). Da die Schlußrechnung nur die Abrechnung über die letzte Periode der Pflegschaft darstellt (JBl. 1936/282 = RZ 1936, 139; 1 Ob 217/65 = EFSlg. 6002) und die früheren Pflegschaftsrechnungen durch sie nicht berührt werden, ergibt sich auch aus Paragraph 216, AußStrG die mangelnde Rekurslegitimation der erbserklärten Erbinnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Erben Schadenersatzansprüche gegen den seinerzeitigen Beistand geltend machen können, ist dabei ohne Bedeutung.
Da somit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, kann auch nicht geprüft werden, ob jene Genehmigungsbeschlüsse gesetzwidrig oder allenfalls sogar mit Nichtigkeit behaftet waren.