Rechtssatz RS0006895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006895
Geschäftszahl
6Ob510/76 (6Ob511/76 - 6Ob518/76); 5Ob664/76; 1Ob600/95
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Das dem Pflegebefohlenen und seinen nächsten Angehörigen vor der der Rechtsprechung ungeachtete der Verpflichtung des Gerichtes, von amtswegen einzuschreiten, in besonders gelagerten Fällen eingeräumte Rekursrecht fällt mit dem Tod des Pflegebefohlenen weg. Der Erbe kann daher weder als Vertreter der Verlassenschaft noch als naher Abgehöriger im eigenen Namen Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen erheben, die noch zu Lebzeiten des Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Erbe gegen den seinerzeitigen Beistand Schadenersatzansprüche geltend machen kann, ist dabei ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 510/76
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 6 Ob 510/76
Veröff: SZ 49/21
- 5 Ob 664/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 664/76
nur: Das dem Pflegebefohlenen und seinen nächsten Angehörigen vor der der Rechtsprechung ungeachtete der Verpflichtung des Gerichtes, von amtswegen einzuschreiten, in besonders gelagerten Fällen eingeräumte Rekursrecht fällt mit dem Tod des Pflegebefohlenen weg. Der Erbe kann daher weder als Vertreter der Verlassenschaft noch als naher Abgehöriger im eigenen Namen Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen erheben, die noch zu Lebzeiten des Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. (T1) Beisatz: Auch wenn der Beschluß nicht zugestellt werden sein sollte. (T2)
- 1 Ob 600/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 600/95
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006895
Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0060OB00510_7600000_001