Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlor am Samstag, dem 31. März 1984, als Schifahrer in einem durch Schilifte erschlossenen Gelände seine Herrenarmbanduhr. Diese Uhr besaß einen Zeitwert von 75.000,-- S. Der Kläger meldete seinen Verlust noch am selben Tag einem Gendarmeriebeamten.
Ein unbekannt gebliebener Schifahrer fand die Uhr und übergab sie dem als Liftwart tätigen Beklagten. Der Beklagte nahm die Uhr an sich, berichtete am folgenden Morgen dem ihm im Liftunternehmen vorgesetzten Betriebsleiter von der erfolgten Fundübernahme und dieser riet dem Liftwart, den Fundgegenstand in der Rezeption eines nahe gelegenen Hotels abzugeben. (Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft jener Gesellschaft mbH und Co KG, die das Liftunternehmen betreibt, bei der sowohl der Betriebsleiter als auch der Beklagte beschäftigt waren, führte gemeinsam mit seiner Ehefrau das erwähnte Hotel.) Ein in der Hotelrezeption tätiger Lehrling übernahm den Fundgegenstand. Der Fundgegenstand wurde in der Folge im Hotelsafe verwahrt. Erst am 9. April 1984 erstattete eine Hotelangestellte auf Weisung der Hotelbetriebsmitunternehmerin fernmündlich beim nächsten Gendarmeriepostenkommando eine Fundanzeige, mußte aber, als sie um eine nähere Beschreibung der Uhr ersucht wurde und diese aus dem Safe nehmen wollte, das Verschwinden der Uhr feststellen. Der Verbleib der Uhr konnte bisher nicht aufgeklärt werden.
Der Kläger begehrte zunächst vom Hotelbetriebsmitinhaber Schadenersatz wegen des von diesem zu vertretenden Unterbleibens der Fundanzeige und einer Verletzung von Verwahrungsobsorgepflichten, für die der Kläger ebenfalls den Hotelier haftbar machte. In jenem Rechtsstreit erging die, einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 1986, 6 Ob 658/85 = JBl 1987, 382. Das gegen den Hotelier gerichtete Schadenersatzbegehren des Klägers verfiel letztlich der Abweisung.
Am 26. März 1987 brachte der Kläger eine Schadenersatzklage gegen den Liftwart an. Der Kläger machte den Beklagten dabei insbesondere wegen schadensursächlicher Vernachlässigung der Fundanzeigepflichten nach § 389 ABGB (§ 392 ABGB) haftbar. Der Beklagte bestritt vor allem, durch die Ansichnahme der ihm vom Schifahrer als Fundgegenstand übergebenen Armbanduhr selbst Rechte und Pflichten eines Finders übernommen zu haben, weil er die Uhr ausschließlich in seiner Eigenschaft als Liftwart übernommen und auf Weisung seines Vorgesetzten in einem Hotel abgegeben habe. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem auf Zahlung eines Betrages von 75.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. April 1984 gerichteten Ersatzbegehren statt.Am 26. März 1987 brachte der Kläger eine Schadenersatzklage gegen den Liftwart an. Der Kläger machte den Beklagten dabei insbesondere wegen schadensursächlicher Vernachlässigung der Fundanzeigepflichten nach Paragraph 389, ABGB (Paragraph 392, ABGB) haftbar. Der Beklagte bestritt vor allem, durch die Ansichnahme der ihm vom Schifahrer als Fundgegenstand übergebenen Armbanduhr selbst Rechte und Pflichten eines Finders übernommen zu haben, weil er die Uhr ausschließlich in seiner Eigenschaft als Liftwart übernommen und auf Weisung seines Vorgesetzten in einem Hotel abgegeben habe. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem auf Zahlung eines Betrages von 75.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. April 1984 gerichteten Ersatzbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Das Berufungsgericht führte zu der von ihm angenommenen Haftung des Beklagten aus:
"Der Beklagte hatte die Uhr als Liftwart von einem unbekannten Schifahrer als Fund zur Weiterleitung an den Verlustträger an sich genommen und so die fundrechtlichen Verpflichtungen ausgelöst. Zu den grundsätzlichen Pflichten des Finders gehört nun einerseits die Verständigung der zuständigen Ortsobrigkeit und andererseits die Verwahrung des Fundgegenstandes, soweit der Finder dazu in der Lage ist, ansonsten er die Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben hat (§§ 389, 390 ABGB). Diese Pflichten des Finders sind schuldrechtlicher Natur, ihre Verletzung macht schadenersatzpflichtig (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 393). Der Beklagte ist daher Geschäftsführer ohne Auftrag, der eigenmächtig Angelegenheiten des Verlustträgers zur Wahrung von dessen Interessen besorgt und zur Fortsetzung des Begonnenen verpflichtet ist (§ 1039 ABGB). Als solcher hatte er bei der Übergabe der Uhr an die Hotelangestellte zwar die Verwahrungspflicht an sie übertragen, nicht jedoch die Meldepflichten. Eine Haftung des Beklagten ist daher wegen der Unterlassung der Anzeige des Fundes und des inzwischen erfolgten Diebstahles nach § 1311 ABGB zu bejahen.""Der Beklagte hatte die Uhr als Liftwart von einem unbekannten Schifahrer als Fund zur Weiterleitung an den Verlustträger an sich genommen und so die fundrechtlichen Verpflichtungen ausgelöst. Zu den grundsätzlichen Pflichten des Finders gehört nun einerseits die Verständigung der zuständigen Ortsobrigkeit und andererseits die Verwahrung des Fundgegenstandes, soweit der Finder dazu in der Lage ist, ansonsten er die Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben hat (Paragraphen 389, 390, ABGB). Diese Pflichten des Finders sind schuldrechtlicher Natur, ihre Verletzung macht schadenersatzpflichtig (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 393,). Der Beklagte ist daher Geschäftsführer ohne Auftrag, der eigenmächtig Angelegenheiten des Verlustträgers zur Wahrung von dessen Interessen besorgt und zur Fortsetzung des Begonnenen verpflichtet ist (Paragraph 1039, ABGB). Als solcher hatte er bei der Übergabe der Uhr an die Hotelangestellte zwar die Verwahrungspflicht an sie übertragen, nicht jedoch die Meldepflichten. Eine Haftung des Beklagten ist daher wegen der Unterlassung der Anzeige des Fundes und des inzwischen erfolgten Diebstahles nach Paragraph 1311, ABGB zu bejahen."
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO wegen unrichtiger Lösung einer qualifizierten Frage des materiellen Rechtes mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag an.Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO wegen unrichtiger Lösung einer qualifizierten Frage des materiellen Rechtes mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger erachtet die Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch als nicht gegeben und begehrt demgemäß die Zurückweisung der Revision. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Kläger erachtet die Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch als nicht gegeben und begehrt demgemäß die Zurückweisung der Revision. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.