Entscheidung 6 Ob 510/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als dem zu 2 SW 12/91 des Bezirksgerichtes Klagenfurt bestellten Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß § 835 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 1994, AZ 1 R 364/94 (ON 107), womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 21.August 1994, GZ 21 Nc 48/90-101, zurückgewiesen wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als dem zu 2 SW 12/91 des Bezirksgerichtes Klagenfurt bestellten Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß Paragraph 835, ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 1994, AZ 1 R 364/94 (ON 107), womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 21.August 1994, GZ 21 Nc 48/90-101, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin erhob - ohne Mitwirkung des für sie bestellten Sachwalters - nach einer ganzen Reihe von unzulässigen Rechtsmitteln auch gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.8.1994 (ON 101) Rekurs; eine Ausfertigung richtete sie an das Erstgericht (ON 102), eine andere an das Rekursgericht (ON 105). Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rekurs ON 102 wurde von diesem mit Beschluß vom 7.12.1994, 6 Ob 659/94, zurückgewiesen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin aufgrund der unmittelbar bei ihm eingebrachten Ausfertigung (ON 105) mit Beschluß vom 7.10.1994 (ON 107) abermals zurück. Das Rekursgericht sprach dabei aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet dieses rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches erhebt die Antragsgegnerin - ohne Mitwirkung des Sachwalters - auch gegen den neuerlichen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unzulässig.Dieses Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig.
Liegen, wie im vorliegenden Fall, die Bewertungsvoraussetzungen vor, ist der zweitinstanzliche Bewertungsausspruch auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat dann von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes auszugehen und ist nicht befugt, diese Entscheidung sachlich zu überprüfen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Rechtsmittels durch den für die Antragsgegnerin bestellten Sachwalter einzuleiten gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00510.95.0309.000
Dokumentnummer
JJT_19950309_OGH0002_0060OB00510_9500000_000