Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei nach Klagseinschränkung die Zahlung von S 460.488 (inklusive Umsatzsteuer) sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Lieferung der Kofferaufbauten der ORF-Hörfunkwagen in bezug auf die Bestellung der Firma B*** Karosserie- und Fahrzeugbau Ing.Otto S*** vom 27.10.1981 und der Auftragsbestätigung der Firma A*** Industrie Gesellschaft mbH vom 30.10.1981 in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen. Die Klägerin brachte dazu vor, sie habe vom ORF den Auftrag erhalten, 10 Übertragungswagen zu liefern. Sie habe ihrerseits die Firma B*** Karosserie- und Fahrzeugbau Ing.Otto S*** (in der Folge nur mehr als Firma B*** bezeichnet) damit beauftragt, die Karosserieaufbauten für diese Fahrzeuge zu liefern. Diese Firma habe wiederum die Firma A*** I*** G*** mbH (in der Folge nur mehr als AIG bezeichnet) damit beauftragt, die Kofferaufbauten herzustellen. Die Beklagte habe mitgeteilt, daß sie in alle zwischen der Firma B*** und der AIG abgeschlossenen Verträge eingetreten sei. Die Auslieferung der Fahrzeuge an den ORF sei in der Zeit zwischen September 1982 und Juni 1983 erfolgt. Bald danach seien an den Aufbauten Mängel aufgetreten, es sei zum Eintritt von Wasser und zu Blasenbildungen gekommen. Diese Mängel habe die Firma B*** behoben. Durch die Versicherung der AIG sei eine Abgeltung erfolgt. Dadurch seien die Garantie sowie die anschließende Gewährleistungsfrist verlängert worden. Im Herbst 1984 seien abermals gravierende Mängel aufgetreten, die wiederum Wassereintritt zur Folge gehabt hätten. Es habe sich herausgestellt, daß bei Ausführung der Karosseriearbeiten grundlegende Fehler begangen worden seien, die bei Abnahme und Übergabe der Fahrzeuge nicht erkennbar gewesen seien. Der Fehler sei bei der Fertigung der GFK-Sandwichplatten entstanden. Anstatt die Kanten bestellungsgemäß mit einem Schutzschild abzuschließen, sei unbehandeltes Holz verwendet worden. Über Risse in den Trennfugen beim Fahrerhaus und beim Heckportal sei Wasser bis zum Holz vorgedrungen. Dieses sei aufgequollen und habe Teile der Außenschutzwand aufgelöst. Die Beklagte habe auftragswidrig die Versiegelung der Trennflächen nicht oder nur mangelhaft durchgeführt. Das Auftreten der Blasenbildung sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die Verbindung der Kunststoffaußenhaut mit dem Isolierkern schlecht verarbeitet habe. Dies sei erst bekannt geworden, als die Wagen zwischen September und Dezember 1984 zur Reparatur zur Firma "K***" gebracht worden seien. Die Sanierungsarbeiten seien durch die Firma K*** durchgeführt worden, da über das Vermögen der Firma B*** der Konkurs eröffnet worden sei. Die Firma K*** habe der Klägerin dafür S 1,332.232 in Rechnung gestellt. Hievon sei der Klagsbetrag der beklagten Partei zuzurechnen. Die AIG treffe an diesen Mängeln ein grobes Verschulden. Die Firma B*** habe ihre
Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Da mit weiteren Behebungskosten gerechnet werden müsse, werde auch ein Feststellungsbegehren gestellt. Die AIG hätte die Bestellerin auf die gefährliche Konstruktion und die damit verbundene Gefahr eines Wassereindringens aufmerksam machen müssen. Der Klagsbetrag werde daher auch wegen Verletzung der Warnpflicht geschuldet. Die vom Masseverwalter der Firma B*** abgegebene Abfindungserklärung habe nur eine dort zitierte Rechnung betroffen, nicht aber die klasgegenständlichen Forderungen.
Die beklagte Partei bestritt und wandte ein, der Auftrag zur Herstellung der Kofferaufbauten sei nicht von der Klägerin, sondern von der Firma B*** erteilt worden. Die Gewährleistungsfrist sei am 27.10.1983 abgelaufen. Versteckte Mängel seien nicht vorgelegen, die Beklagte treffe auch kein Verschulden. Die von der Klägerin behaupteten Mängel seien durch unsachgemäße Benützung entstanden. Überdies habe der Masseverwalter der Firma B*** auf alle Ersatzansprüche für nicht erkennbare Mängel verzichtet. Die Konstruktion der Rohlinge sei nicht durch die AIG, sondern im Einvernehmen mit dem ORF durch Prof.Dr.H*** erfolgt. Zur Blasenbildung sei es auch dadurch gekommen, daß beim Lackieren die Höchsttemperatur von 65o überschritten worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 94.488 samt Zinsen statt und stellte fest, daß die beklagte Partei der klagenden Partei jene Schäden, die in Zukunft bei den auf Grund der Bestellung der Firma B*** vom 27.10.1981 und der Auftragsbestätigung der Firma A*** Industrie Gesellschaft mbH vom 30.10.1981 gelieferten 10 ORF-Hörfunkübertragungswagen in Form einer infolge fehlerhafter Verarbeitung der GFK-Außenhaut und des darunter befindlichen Isolierkunststoffschaumes bei Wärmeeinwirkung entstehenden Verformung der Außenwände (Blasenbildung) auftreten, zu ersetzen habe. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 366.000 samt Zinsen sowie auf Feststellung, daß die beklagte Partei der Klägerin sämtliche über die in Punkt 2. genannten Schäden hinausgehenden Schäden, die im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Lieferung der Kofferaufbauten der ORF-Hörfunkwagen in bezug auf die Bestellung der Firma B*** vom 27.10.1981 und der Auftragsbestätigung der Firma A*** Industrie Gesellschaft mbH vom 30.10.1981 in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen habe, wurde abgewiesen.
Folgende Feststellungen wurden getroffen:
Die Klägerin erteilte im Jahre 1981 der Firma B*** "als fachlich versiertem Subunternehmer" den Auftrag zur Herstellung von Karosserieaufbauten für insgesamt 10 Rundfunkübertragungswagen für den ORF. Die Karosserien sollten im wesentlichen aus Kunststoffmaterial bestehen. Die B*** wandten sich daher ihrerseits an die A*** Industrie Gesellschaft mbH (AIG) wegen der Herstellung entsprechender Bauteile für derartige Plastikaufbauten. Die AIG hatte sich auf Grund einschlägiger Erfahrungen für derartige Aufträge mit einem entsprechenden Hinweis darauf angeboten und war deswegen auch schon mit dem ORF in Verbindung gestanden.
Auf Grund des Anbotes der AIG vom 11.3.1981 und der bisherigen Kontakte bestellten die B*** mit Schreiben vom 27.10.1981 10 Stück Kofferrohlinge für ORF-Übertragungswagen zum Stückpreis von S 280.000 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Die Ausführungsdetails der Bestellung sollten entsprechend von zur Verfügung gestellten Zeichnungen der B*** erfolgen. Im Bestellschreiben war unter anderem angeführt: "Sämtliche Ausschnitte müssen außen sauber verarbeitet und gegen Eindringen von Wasser entsprechend 'versiegelt' werden." In den Zeichnungen, die vom Angestellten der B*** Ing.Herbert H*** auf Grund eines diesem von der AIG zur Verfügung gestellten und von Dipl.Ing.Dr.Hermannn H*** entworfenen Konstruktionsprinzips angefertigt wurden, ist auch eines der benötigten Werkstücke, das zum Teil aus Holzteilen besteht, als "Schnitt G/G" mit dem ausdrücklichen Vermerk "Schnittflächen versiegeln" skizziert. Dipl.Ing.Dr.Hermann H*** war bei der Erstellung der Planzeichnungen und der übrigen Auftragspapiere für die gegenständlichen Übertragungswagen nicht beteiligt, hatte aber früher bei Planung und Bau mehrerer TV-Übertragungswagen nach demselben Konstruktionsprinzip mitgewirkt. In dem Bestellschreiben wurde ein Jahr Vollgarantie (Material und Arbeiten) für Fehler aus der Lieferung der AIG, "beginnend ab Übernahme des jeweiligen Wagens an den ORF" verlangt.
Der Auftrag der B*** wurde von der AIG mit Schreiben vom 30.10.1981 bestätigt, in dem auch die Auftragsdetails hinsichtlich der technischen Ausführung wiedergegeben sind, allerdings fehlt hier jeder Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Versiegelung".
Bezüglich der Garantiefristen heißt es: "Auf die von uns gelieferten Aufbauten gewähren wir für etwaige, in unserer Produktion aufgetretene Fehler eine Garantie von 12 Monaten ab Übernahme des jeweiligen Aufbaues durch den ORF, jedoch nicht länger als 18 Monate ab Ablieferung des Aufbaues von unserem Werk".
Unter Zugrundelegung der genannten Zeichnungen wurden von einem Konstrukteur der AIG für deren Arbeiter weitere Detailpläne ausgearbeitet, die von Ing.Herbert H*** überprüft wurden. In der Folge wurden von der AIG die Aufbaurohlinge auftragsgemäß in Paneel-Sandwich-Bauweise hergestellt, wobei die Seitenpaneele aus Kunststoffschaum, der außen von einer glasfaserverstärkten Kunststoffschicht (GFK) und innen mit Aluminiumplatten umgeben war, und aus Holzleisten, die innen und außen, nicht aber an den Schnittflächen, mit GFK-Material beschichtet waren, bestanden . Nach der Herstellung der Kofferrohlinge wurden von der AIG lediglich zum Zwecke des Transportes zu den B*** die unbehandelten Flächen der für die Montage angebrachten Holzteile mit einem Zwei-Komponenten-Kleber versehen. Da in der Auslieferung gegenüber den vereinbarten Lieferterminen auch teilweise Verzögerungen auftraten, wurden die vorhandenen Teile während der Lagerung bei der AIG zur Gänze abgedeckt. Ein gänzlicher Überzug der Holzteile der Rohlinge mit einer GFK-Schicht - also auch der Schnittflächen - war von der AIG dem Auftrag entsprechend nicht vorgesehen. Den Mitarbeitern der AIG war bekannt, daß der Zusammenbau der Kofferrohlinge und deren Montage auf die LKW sowie die erforderlichen Anpassungsarbeiten bei den Stoßstellen zum Führerhaus und im Bereich des Heckportales von den B*** durchgeführt werden sollten, was in der Folge auch geschah. Die vorne und hinten offenen Kofferrohlinge samt den lose beigegebenen Hecktüren wurden im Verlaufe der ersten Monate des Jahres 1982 an die Firma B*** geliefert, welche die Endmontage der Rohlinge auf die entsprechenden LKW durchführte, insbesondere eine Verbindung des Kofferaufbaues mit dem Führerhaus anfertigte und die Türen in das Heckportal montierte. Die Vorderwand wurde dabei aus Stahlleichtprofilen gefertigt und mit dem Führerhaus verschweißt, das vom Fahrgestell vorne und hinten fixiert wurde. Von den B*** aus Aluminium hergestellte Unterflurkästen wurden von unten an die Bodenplatte des Kofferaufbaues geschraubt. Nach Einbau der Elektronikteile durch die Klägerin wurden die kompletten Übertragungswagen Ende 1982 Anfang 1983 an den ORF ausgeliefert, der diese polizeilich anmeldete und einsetzte. Über das Vermögen der Firma B*** bzw über den Nachlaß des inzwischen verstorbenen Inhabers Ing.Otto S*** wurde zu 6 S 6/84 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Dr.Romeo N***, Rechtsanwalt in Wien, wurde zum Masseverwalter bestellt. Die beklagte Partei teilte den B*** mit Schreiben vom 25.1.1982 mit, daß sie hinsichtlich der gegenständlichen Bestellung in die Stellung der AIG mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei.
Bereits einige Zeit nach der Auslieferung der Übertragungswagen an den ORF kam es zu Blasenbildungen an den Außenwänden. Am 18.3.1983 zahlte die N*** V***-AG als Haftpflichtversicherer der AIG aufgrund einer Rechnung vom 9.6.1983 abzüglich eines Selbstbehaltes S 43.400 an die B***, wobei sie von diesen eine "Abfindungserklärung" mit Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsbetrages, des Selbstbehaltes und des Auszahlungsbetrages als Differenz erhielt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war bekannt, daß weitere Schäden zu erwarten seien, die genannte "Abfindungserklärung" wurde daher von keinen der Beteiligten als endgültig angesehen.
In der Folge wurden solche Schäden an insgesamt vier Fahrzeuge im November und Dezember 1983 vom Sachverständigen der N*** V***-AG besichtigt und auf Grund einer Rechnung vom 22.12.1983 für die Behebung der Blasenbildung und für Lackierungsarbeiten an insgesamt acht Fahrzeugen an die B*** - abzüglich eines Selbstbehaltes - S 104.658,08 ausbezahlt. Anläßlich der Liquidierung dieser Schäden unterfertigte Dr.Romeo N*** als Masseverwalter im inzwischen über den Nachlaß des Inhabers der B*** eröffneten Konkursverfahren am 8.4.1984 das Formular einer "Abfindungserklärung", in welcher sich folgender vorgedruckter Text befindet: "Nach Erhalt dieser Summe bin ich/sind wir mit allen Ersatzansprüchen die mir/uns oder meinem/unseren Rechtsnachfolgern gegen Sie oder sonstige Dritte zustehen, sowie mit nicht erkennbaren oder in der Zukunft liegenden Ansprüchen vollständig und endgültig abgefunden". Vor der Unterschriftsleistung war der Schadensbetrag bereits bezahlt worden. Es war sowohl dem Masseverwalter als auch dem Ing.Herbert H*** bekannt, daß weitere Reparaturarbeiten notwendig sein würden, die im Detail zwar noch nicht bekannt waren, aber von Ing.Herbert H*** gegenüber dem Masseverwalter mit einem Betrag von etwa 1 Million S beziffert wurden. Dieses Formular, das im vorbereiteten Wortlaut inhaltsgleich mit dem aus dem Jahre 1983 von der N***-AG zur Verfügung gestellt worden war, war im übrigen Text für die Schadensbereinigung von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen, wurde aber insoweit nicht ausgefüllt. Der zitierte Absatz wurde seitens der N***-AG nicht gestrichen, da ein solches Vorgehen nicht üblich war. Die B*** hatten bereits im Jänner 1984 jegliche
Tätigkeit eingestellt. Im Sommer 1984 zeigten sich erneut Schäden an allen 10 Übertragungswagen. Man stellte fest, daß beim Übergang der Metall- und der Kunststoffschicht der Kunststoff aufgequollen war. An den Stoßstellen des Kofferaufbaues zum Führerhaus und im Bereich des Heckportales waren Risse entstanden, durch die Wasser in die Kanäle der Sandwich-Aufbauten eingedrungen war, sodaß diese aufquollen und die Kunststoffteile sich vom Holz lösten. Von diesen nun entstandenen Rißstellen war beim Auftreten der ursprünglichen Blasenbildung im Jahre 1983 noch nichts zu bemerken gewesen. Aus Anlaß dieser neuen Schäden informierte der Masseverwalter Dr.Romeo N*** den Vertreter der beklagten Partei mit Schreiben vom 24.8.1984 daher auch im wesentlichen nur darüber, daß Ing.Friedrich H*** bekannt gegeben habe, es sei in der Verklebung der Aufbauten unter Einschluß von Luft zu Blasenbildungen gekommen, welche von den B*** insoweit saniert worden seien, als diese das Material herausgeschnitten, ersetzt und die Stellen neu lackiert hätten. Die ersten Schäden seien bereits im Frühjahr 1983 aufgetreten, der AIG in Rechnung gestellt und diese Rechnung ordnungsgemäß beglichen worden. Es sei auf Grund der Vorkommnisse klar gewesen, daß weitere Schäden auftreten würden, und daher die N***-AG eingeschaltet worden. Ein allfälliger Wassereintritt wurde aber bei den Besichtigungen im Jahre 1983 noch nicht festgestellt und daher auch von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Masseverwalter im zitierten Schreiben angesprochen.
Zur Behebung der nun aufgetretenen Mängel ließ sich die Klägerin im August, September 1984 von der K*** Fahrzeugwerke Gesellschaft mbH einen Kostenvoranschlag erstellen, da eine Behebung durch die B*** nicht mehr möglich war.
Aus den Plänen, insbesondere der Detailzeichnung aus dem Bereich des Heckportalrahmens und beim Übergang der Seitenwand zum Rahmen der Hecktüren ergibt sich ein Konstruktionsmangel, der zu Dichtungsproblemen geführt hat, weil die entsprechenden Schnittflächen der Holzteile nicht mit GFK-Material umhüllt worden waren und auch keine andere Dichtungsvorkehrung vorgesehen war, sodaß Wasser in die Bauteile eindringen konnte.
Von den B*** wurde in ihrem Auftragsschreiben an die AIG lediglich die "Versiegelung gegen Wassereintritt" verlangt. Diese Versiegelung sollte nach den Vorstellungen der B*** eine durchaus dauerhafte und nicht bloß vorübergehende für den Transport der Kofferaufbauten zur Endmontage sein. Ein solches "Versiegeln" kann keinen Schutz auf Dauer, sondern, wie jeder Schutzanstrich, nur für eine bestimmte Zeit herstellen. Der Ausdruck "Versiegeln", der ausschließlich umgangssprachlich verwendet wird, hat im Bereich der Holzbearbeitung und der Oberflächenbehandlung von Holz keinen Eingang in die Normen oder Richtlinien gefunden, sodaß daraus auch kein spezielles Qualitätsmerkmal abgeleitet werden kann. Über die schon genannten Schäden hinaus traten mehrfach die als Blasenbildungen beschriebenen Schäden an den Außenwänden der Aufbauten auf, die auf fehlerhafte Verarbeitung der GFK-Außenhaut und des darunter befindlichen Isolierkunststoffschaumes zurückzuführen sind. Eine solche Blasenbildung ist als Verarbeitungsfehler des Herstellers, im gegenständlichen Fall der AIG, zu qualifizieren. Das Auftreten weiterer solcher Blasenbildungen kann als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden, wenngleich es auch nicht ausgeschlossen werden kann. Hingegen kann es zu Schäden an den Stoßstellen auch in Zukunft kommen. Alle Fahrzeuge wurden in der Folge von der K*** Fahrzeugwerke Gesellschaft mbH, der auf der Basis eines Kostenvoranschlages von der Klägerin entsprechende Aufträge erteilt worden waren, saniert und der Klägerin insgesamt mit S 305.000 für Stoßstellensanierung und mit S 78.740 für (neu aufgetretene) Blasenbeseitigung, jeweils ohne Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt. Diese Beträge sind für den Umfang und die Ausführung der Arbeiten als angemessen zu bezeichnen. Der Vertreter der Klägerin teilte der N*** V***-AG
am 15.11.1984 telefonisch mit, daß weitere erhebliche Schäden an den Übertragungswagen aufgetreten seien, die Aufbauten Risse und Blasen aufwiesen und die Klägerin den Schaden mit ca S 850.000 beziffere. In einer Erklärung des Dr.Romeo N*** als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach dem Inhaber der B*** vom 31.5.1985 trat dieser die der Gemeinschuldnerin zustehende Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche gegenüber der beklagten Partei an die Klägerin ab, und erklärte seine ausdrückliche Zustimmung zur direkten Geltendmachung der der Gemeinschuldnerin zustehenden Ansprüche durch die Klägerin. Die Klägerin nahm in der Zeit vom 29.12.1983 bis 31.3.1987 einen Kredit von mindestens 5 Millionen S zu einem Zinssatz von 9,5 % pa in Anspruch.
Rechtlich leitete das Erstgericht aus diesem Sachverhalt ab, die Klägerin sei auf Grund der Abtretungserklärung des Masseverwalters der Firma B*** aktiv, die Beklagte auf Grund ihres
Eintrittes in die Stellung der AIG passiv legitimiert. Die vom Masseverwalter abgegebene Abfindungserklärung umfasse wegen des Wissensstandes aller Beteiligten über die Art und den Umfang der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Schäden nur die in der Abfindungserklärung enthaltene Rechnung, nicht aber allfällige weitere oder schon entstandene Ansprüche.
Im Schweigen der Firma B*** auf die vom Auftrag
abweichende Auftragsbestätigung, insbesondere hinsichtlich des Fehlens der verlangten "Versiegelung der Schnittflächen" und des abgeänderten Inhaltes der gewährten Garantie, sowie in der Entgegennahme der Lieferung und deren Bezahlung sei eine konkludente Zustimmung zu der von der AIG modifizierten Auftragsbestätigung zu sehen. Im übrigen müsse zwischen den wiederholt aufgetretenen Blasenbildungen und den durch den Wassereintritt entstandenen Schäden differenziert werden. Der Konstruktionsfehler, der zum Wassereintritt geführt habe, sei von der beklagten Partei nicht zu vertreten, weil er bereits in den ihr von den B*** zur Verfügung gestellten Planzeichnungen aufscheine. Da im Vertrag zwischen der Firma B*** und der AIG ein dauerhafter Schutz der Holzschnittflächen weder ausdrücklich bedungen noch stillschweigend vorausgesetzt gewesen sei, stelle dessen Fehlen keinen Mangel im Rechtssinn dar. Ein spezieller Hinweis der AIG als Fachunternehmen auf die Möglichkeit einer Durchfeuchtung bzw die Gefährlichkeit der gegenständlichen Konstruktion, deren endgültiger Verwendungszweck ihr bekannt gewesen sei, wäre wohl möglich ("anständig") gewesen, das Unterbleiben einer Warnung gegenüber den fachlich versierten B*** sei aber nicht als eine
verschuldete Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflicht vorwerfbar. Der Klägerin stehe daher insoweit weder ein Gewährleistungs- noch ein Schadenersatzanspruch zu. Wohl aber sei die beklagte Partei verpflichtet, die für die Beseitigung der neuerlichen Blasen aufgetretenen Mittel zu ersetzen, weil insoweit ein Verarbeitungsfehler der AIG vorliege. Da diese Schäden erst nach Vertragserfüllung aufgetreten seien, seien sie als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren. Die festgestellten Verarbeitungsmängel könnten auch potentielle Ursachen für weitere Schäden sein, sodaß das Feststellungsbegehren in diesem Umfang berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge, wohl aber jener der beklagten Partei und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab.
Es führte aus, rechtlich sei davon auszugehen, daß der klagenden Partei kein eigener, sondern nur ein aus dem Werkvertrg zwischen der Firma B*** und der AIG abgeleiteter Gewährleistungsanspruch zustehen könne. Geltend gemacht werde ein Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten. Solange der Gewährleistungspflichtige mit der Verbesserung nicht im Verzug sei, bestehe kein Anspruch auf Verbesserungsaufwand. Die klagende Partei könnte im vorliegenden Fall den Ersatz der Verbesserungskosten nur dann begehren, wenn die Firma B*** die AIG erfolglos zur Verbesserung aufgefordert hätte. Solche Behauptungen seien nicht aufgestellt worden. Ein eigener Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB bestehe nicht, weil eine Warnpflicht als vertragliche Nebenpflicht nur gegenüber dem Besteller bestanden habe. Schadenersatzansprüche der Firma B*** aus einer Verletzung der Warnpflicht oder einer mangelhaften Lieferung der AIG hätten aber zur Voraussetzung, daß dem Ersatzberechtigten auch tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Dies sei hier zu verneinen, weil die Firma B*** weder den Auftrag an die Firma K*** erteilt, oder deren Rechnung bezahlt, noch die klagende Partei Ansprüche gegenüber der Firma B*** geltend gemacht habe. Damit fehle dem Klagebegehren zur Gänze die Berechtigung. Es führte aus, rechtlich sei davon auszugehen, daß der klagenden Partei kein eigener, sondern nur ein aus dem Werkvertrg zwischen der Firma B*** und der AIG abgeleiteter Gewährleistungsanspruch zustehen könne. Geltend gemacht werde ein Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten. Solange der Gewährleistungspflichtige mit der Verbesserung nicht im Verzug sei, bestehe kein Anspruch auf Verbesserungsaufwand. Die klagende Partei könnte im vorliegenden Fall den Ersatz der Verbesserungskosten nur dann begehren, wenn die Firma B*** die AIG erfolglos zur Verbesserung aufgefordert hätte. Solche Behauptungen seien nicht aufgestellt worden. Ein eigener Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen Verletzung der Warnpflicht gemäß Paragraph 1168, a ABGB bestehe nicht, weil eine Warnpflicht als vertragliche Nebenpflicht nur gegenüber dem Besteller bestanden habe. Schadenersatzansprüche der Firma B*** aus einer Verletzung der Warnpflicht oder einer mangelhaften Lieferung der AIG hätten aber zur Voraussetzung, daß dem Ersatzberechtigten auch tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Dies sei hier zu verneinen, weil die Firma B*** weder den Auftrag an die Firma K*** erteilt, oder deren Rechnung bezahlt, noch die klagende Partei Ansprüche gegenüber der Firma B*** geltend gemacht habe. Damit fehle dem Klagebegehren zur Gänze die Berechtigung.