Rechtssatz RS0022225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022225
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß, (hier: keine Sicherungen gegen das Ausfließen von Öl aus dem Kessel, außer Ölanzeige am Kessel).Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß, (hier: keine Sicherungen gegen das Ausfließen von Öl aus dem Kessel, außer Ölanzeige am Kessel).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 725/76
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76
- 8 Ob 504/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 504/81
nur: Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß. (T1)
- 6 Ob 512/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 512/90
- 4 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
Vgl auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T2)
- 5 Ob 580/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 580/90
- 4 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
Auch; Beisatz: Offenbar unrichtig ist eine Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen mußte. (T3)
- 7 Ob 159/03p
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 159/03p
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Holzuntergrund auf der mittels Flämmarbeiten abzutragenden Fassade. (T4)
- 7 Ob 33/04k
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 33/04k
Auch; nur T1
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Auch; Veröff: SZ 2017/111
- 7 Ob 191/19t
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 191/19t
- 1 Ob 165/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022225
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_002