Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Auffassung der Vorinstanzen, daß Anton T***, dem Baggerfahrer der Beklagten, eine schuldhafte Verletzung der im § 1168 a ABGB verankerten Warnpflicht (und auch ein sonstiges Verschulden) nicht anzulasten ist, ist beizupflichten, sodaß auf die von der Beklagten auch noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Einwendungen, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, der zwischen der Beklagten und Dipl.-Ing. Peter K*** geschlossene Vertrag sei eine Sachmiete, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, gewesen, nicht eingegangen zu werden braucht.Der Auffassung der Vorinstanzen, daß Anton T***, dem Baggerfahrer der Beklagten, eine schuldhafte Verletzung der im Paragraph 1168, a ABGB verankerten Warnpflicht (und auch ein sonstiges Verschulden) nicht anzulasten ist, ist beizupflichten, sodaß auf die von der Beklagten auch noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Einwendungen, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, der zwischen der Beklagten und Dipl.-Ing. Peter K*** geschlossene Vertrag sei eine Sachmiete, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, gewesen, nicht eingegangen zu werden braucht.
Die Klägerin vertritt zusammengefaßt die Ansicht, die Beklagte habe dafür einzustehen, daß ihr Erfüllungsgehilfe Anton T*** die aus dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Werkvertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere die im § 1168 a ABGB normierte Warnpflicht sowie die daraus im Zusammenhalt mit den Umständen des gegenständlichen Falles folgende besondere Prüfungs- und Untersuchungspflicht, aber auch spezielle Erkundigungspflicht schuldhaft verletzt habe, zumal er nicht davon ausgehen habe dürfen, daß die Klägerin über die Mängel in ihrer Sphäre Bescheid wisse und das Risiko der Werkherstellung dennoch übernehme; gemäß § 1298 ABGB habe die Beklagte die Schuldlosigkeit ihres Baggerfahrers zu beweisen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Klägerin vertritt zusammengefaßt die Ansicht, die Beklagte habe dafür einzustehen, daß ihr Erfüllungsgehilfe Anton T*** die aus dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Werkvertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere die im Paragraph 1168, a ABGB normierte Warnpflicht sowie die daraus im Zusammenhalt mit den Umständen des gegenständlichen Falles folgende besondere Prüfungs- und Untersuchungspflicht, aber auch spezielle Erkundigungspflicht schuldhaft verletzt habe, zumal er nicht davon ausgehen habe dürfen, daß die Klägerin über die Mängel in ihrer Sphäre Bescheid wisse und das Risiko der Werkherstellung dennoch übernehme; gemäß Paragraph 1298, ABGB habe die Beklagte die Schuldlosigkeit ihres Baggerfahrers zu beweisen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Grundsätzlich werden Stoffuntauglichkeit und unrichtige Anweisungen dem Besteller zugerechnet, sofern sie nicht offenbar sind und die Warnpflicht des Unternehmers auslösen. "Offenbar" bedeutet nicht "jedermann erkennbar". Die Stoffuntauglichkeit muß aber einem sachkundigen Unternehmer wahrnehmbar sein, wobei die ihm zumutbare Fachkenntnis vorausgesetzt wird, ohne daß damit besondere Untersuchungspflichten verbunden sind. "Offenbar" ist die Unrichtigkeit der Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen mußte. "Offenbar" bedeutet nicht, daß dem Unternehmer die Unrichtigkeit unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen" fallen muß, d.h., daß ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft. Es ist vielmehr sorgfältiges Vorgehen und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchung geboten (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 19 und 23 zu § 1168 a; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 18 und 22 zu § 1168 a je mwN; zuletzt etwa 4 Ob 582,583/89). Grundsätzlich darf sich der Unternehmer aber darauf verlassen, daß die Anweisung des Bestellers richtig ist (JBl 1966, 562). Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Warnpflicht nicht gehalten, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Es genügt, wenn der Unterenhmer jene Aufmerksamkeit an den Tag legt, die bei der Übernahme von Werkaufträgen für Fachleute seiner Art redlicherweise nach Treu und Glauben üblich ist. Vor Erfüllung der Warnpflicht müssen keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohnes in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, durchgeführt werden, sofern dies nicht besonders vereinbart ist (Krejci aaO Rz 33; Grillberger aaO Rz 18; 4 Ob 582,583/89). Die Warnpflicht des Unternehmers besteht zwar auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller, sie entfällt aber dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit des Stoffes oder der Unrichtigkeit der Anweisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird entlastet, wenn er davon ausgehen darf, daß der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkherstellung dennoch übernimmt (Krejci aaO Rz 32; Grillberger aaO Rz 26). Gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller ist die Prüfungspflicht des Unterenhmers herabgesetzt; "augenfällige" Mängel hat der Unternehmer aber auch in diesen Fällen mitzuteilen (Grillberger aaO Rz 28). Die Warnpflicht des Unternehmers darf nicht überspannt werden (SZ 57/197).Grundsätzlich werden Stoffuntauglichkeit und unrichtige Anweisungen dem Besteller zugerechnet, sofern sie nicht offenbar sind und die Warnpflicht des Unternehmers auslösen. "Offenbar" bedeutet nicht "jedermann erkennbar". Die Stoffuntauglichkeit muß aber einem sachkundigen Unternehmer wahrnehmbar sein, wobei die ihm zumutbare Fachkenntnis vorausgesetzt wird, ohne daß damit besondere Untersuchungspflichten verbunden sind. "Offenbar" ist die Unrichtigkeit der Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen mußte. "Offenbar" bedeutet nicht, daß dem Unternehmer die Unrichtigkeit unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen" fallen muß, d.h., daß ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft. Es ist vielmehr sorgfältiges Vorgehen und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchung geboten (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 19 und 23 zu Paragraph 1168, a; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 18 und 22 zu Paragraph 1168, a je mwN; zuletzt etwa 4 Ob 582,583/89). Grundsätzlich darf sich der Unternehmer aber darauf verlassen, daß die Anweisung des Bestellers richtig ist (JBl 1966, 562). Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Warnpflicht nicht gehalten, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Es genügt, wenn der Unterenhmer jene Aufmerksamkeit an den Tag legt, die bei der Übernahme von Werkaufträgen für Fachleute seiner Art redlicherweise nach Treu und Glauben üblich ist. Vor Erfüllung der Warnpflicht müssen keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohnes in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, durchgeführt werden, sofern dies nicht besonders vereinbart ist (Krejci aaO Rz 33; Grillberger aaO Rz 18; 4 Ob 582,583/89). Die Warnpflicht des Unternehmers besteht zwar auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller, sie entfällt aber dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit des Stoffes oder der Unrichtigkeit der Anweisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird entlastet, wenn er davon ausgehen darf, daß der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkherstellung dennoch übernimmt (Krejci aaO Rz 32; Grillberger aaO Rz 26). Gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller ist die Prüfungspflicht des Unterenhmers herabgesetzt; "augenfällige" Mängel hat der Unternehmer aber auch in diesen Fällen mitzuteilen (Grillberger aaO Rz 28). Die Warnpflicht des Unternehmers darf nicht überspannt werden (SZ 57/197).
Wendet man diese Grundsätze auf den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt an, so kann in dem von den Vorinstanzen gefundenen rechtlichen Ergebnis keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Anton T*** konnte nach den für ihn zumutbarerweise erkennbaren Umständen des vorliegenden Falles auch bei Anwendung des vorauszusetzenden Fachwissens und der zu fordernden Aufmerksamkeit von der Tauglichkeit des Stoffes und der Richtigkeit der Anweisungen der für die Klägerin handelnden Personen, Dipl.-Ing. Peter L*** und Georg N***, welche die Funktionen eines Bauleiters/Poliers innehatten, bzw. davon ausgehen, daß die Klägerin die diesen Personen bekannten Risken der durchzuführenden Aushubarbeiten übernommen habe. Von Anton T*** angesichts der von den vorerwähnten Personen erhaltenen detaillierten Anweisungen und der von diesen ausgeübten Kontrolltätigkeit zu verlangen, sich vorher darüber zu erkundigen, ob der Verlauf des Hausfundamentes und die Standfestigkeit der Grenzmauer untersucht worden seien, und sodann vor Beginn des Aushubes oder während der Aushubarbeiten eigene diesbezügliche Untersuchungen anzustellen, hieße, die Warnpflicht des Unternehmers zu überspannen; dasselbe gilt für die Forderung der Klägerin, es hätten weitere Mitarbeiter und ein wesentlich kleinerer Bagger eingesetzt werden sollen.
Da somit die Beklagte die Schuldlosigkeit ihres Baggerfahrers bewiesen hat, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Da somit die Beklagte die Schuldlosigkeit ihres Baggerfahrers bewiesen hat, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.