Rechtssatz RS0022216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022216
Geschäftszahl
4Ob582/89 (4Ob583/89); 5Ob580/90; 7Ob119/13w
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, dass dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müssten, dh also, dass ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022216
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0040OB00582_8900000_003