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Rechtssatz RS0022216

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022216

Geschäftszahl

4Ob582/89 (4Ob583/89); 5Ob580/90; 7Ob119/13w

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Rechtssatz

Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, dass dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müssten, dh also, dass ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00582_8900000_003