Begründung:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Handelsagent, besitzt einen österreichischen Gewerbeschein und betreibt nach seinem Vorbringen auch in Österreich eine Handelsagentur. Er hat mit dem Beklagten, der seinen Firmensitz in Italien hat, einen Handelsvertretervertrag geschlossen, nach welchem er mit dessen Alleinvertretung für Österreich und Deutschland betraut ist und der für Rechtsstreitigkeiten als Gerichtsstand den Sitz des (jeweiligen) Klägers vorsieht.
Mit der am 26. 5. 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen Provisionen von S 271.389,42. Er stützt seine Klage auf den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN; der Beklagte habe gegen die Firma Rudolf B***** KG in Graz eine zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch zur Gänze unberichtigte Forderung von S 283.717,20 gehabt, die in der Folge bis auf S 39.172,-Mit der am 26. 5. 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen Provisionen von S 271.389,42. Er stützt seine Klage auf den Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN; der Beklagte habe gegen die Firma Rudolf B***** KG in Graz eine zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch zur Gänze unberichtigte Forderung von S 283.717,20 gehabt, die in der Folge bis auf S 39.172,-
abgedeckt worden sei.
Nachdem der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. 6. 1991, 6 Ob 562/91, zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der bestehenden Gerichtsstandvereinbarung grundsätzlich Stellung genommen hat, ist nunmehr noch strittig, ob zum Zeitpunkt der Klagseinbringung der Gerichtsstand des Vermögens als Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit gegeben war.
Das Erstgericht hob mit Beschluß das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es stellte fest, daß der Beklagte gegen die Rudolf B***** KG in Graz aus einer Rechnung vom 1. 4. 1989 eine Forderung in Höhe von S 283.717,20 gehabt habe. Am 20. 5. 1989 stellte die Rudolf B***** KG einen Auslandsscheck über einen Betrag von S 269.950,74 an die Order des Beklagten aus, übergab den Scheck und erteilte ihrer Bank einen Auslandsüberweisungsauftrag für Orderscheckeinlösung. Diese Bank buchte den Scheckbetrag am 13. 6. 1989 vom Konto der Firma Rudolf B***** KG ab.
Rechtlich führte das Erstgericht hiezu aus, grundsätzlich erfolge im kaufmännischen Verkehr die Hingabe eines Schecks zur Tilgung einer Schuld nur zahlungshalber. Für den Zeitpunkt der Zahlung komme es aber auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges an. Sei eine Zahlungsfrist vereinbart, so sei die Zahlung selbst dann rechtzeitig, wenn der Schuldner den Scheck innerhalb der Zahlungsfrist aus einem Verfügungsbereich begeben habe, somit nicht erst durch die Aushändigung an den Gläubiger, sondern z.B. schon durch die Übergabe an die Post, soferne der Leistungserfolg eintrete, der Gläubiger den Scheck also annehme und die Bank ihn einlöse. Durch die Abbuchung der S 269.950,74 von der Bank der Rudolf B***** KG am 13. 6. 1989 sei die Forderung des Beklagten mit Hingabe des Schecks am 20. 5. 1989 um diesen Betrag reduziert worden und habe daher bei Einbringung der Klage am 26. 5. 1989 nur noch S 13.766,46 ausgemacht. Dieser Betrag sei aber jedenfalls mit weniger als einem Zwanzigstel des Streitwertes unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes und könne daher einen Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN in Österreich nicht begründen. Die übrigen Inlandsbeziehungen reichten aber nicht aus, die inländische Gerichtsbarkeit herzustellen.Rechtlich führte das Erstgericht hiezu aus, grundsätzlich erfolge im kaufmännischen Verkehr die Hingabe eines Schecks zur Tilgung einer Schuld nur zahlungshalber. Für den Zeitpunkt der Zahlung komme es aber auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges an. Sei eine Zahlungsfrist vereinbart, so sei die Zahlung selbst dann rechtzeitig, wenn der Schuldner den Scheck innerhalb der Zahlungsfrist aus einem Verfügungsbereich begeben habe, somit nicht erst durch die Aushändigung an den Gläubiger, sondern z.B. schon durch die Übergabe an die Post, soferne der Leistungserfolg eintrete, der Gläubiger den Scheck also annehme und die Bank ihn einlöse. Durch die Abbuchung der S 269.950,74 von der Bank der Rudolf B***** KG am 13. 6. 1989 sei die Forderung des Beklagten mit Hingabe des Schecks am 20. 5. 1989 um diesen Betrag reduziert worden und habe daher bei Einbringung der Klage am 26. 5. 1989 nur noch S 13.766,46 ausgemacht. Dieser Betrag sei aber jedenfalls mit weniger als einem Zwanzigstel des Streitwertes unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes und könne daher einen Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN in Österreich nicht begründen. Die übrigen Inlandsbeziehungen reichten aber nicht aus, die inländische Gerichtsbarkeit herzustellen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Obwohl die Abbuchung des Scheckbetrages vom Konto des Schuldners erst nach Klagseinbringung erfolgt sei, könne zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht von einem Vermögen des Beklagten im Sinne des § 99 JN ausgegangen werden. Die Rudolf B***** KG habe ihrer Bank nämlich bereits vor Gerichtsanhängigkeit der Klage am 20. 5. 1989 den Auslandsüberweisungsauftrag für Orderscheckeinlösung erteilt. Neben den scheckrechtlichen seien daher auch Folgerungen aus diesem Überweisungsauftrag zu ziehen. Geldschulden seien Schickschulden. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, den dem Beklagten zukommenden Betrag durch eine Bank ins Ausland überweisen zu lassen. Da entsprechende bankmäßige Deckung gegeben gewesen sei, habe die Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückgewirkt; maßgeblich sei das Einlangen des Auftrages bei der Bank der Schuldnerin. Der Erfüllungsort sei durch § 905 Abs 1 ABGB mit dem Unternehmenssitz der Schuldnerin vorgegeben gewesen, welche durch den Überweisungsauftrag insoweit sofort belastet gewesen sei, als die von ihr beauftragte Bank hinsichtlich des Betrages von S 269.950,74 nach Bankrecht sogleich für die Durchführung des Auftrages aus dem Kontoguthaben durch Bereitstellung bevorschußt worden sein mußte und lediglich das verbleibende Kontoguthaben als nicht für die Durchführung von Überweisungen oder Auszahlungen bereitzuhaltender "Bodensatz" verblieben sei. Nach dieser rechtlichen, aber auch nach der bei Beurteilung der Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei der Gerichtsstand des Vermögens zur Zeit der Klagseinbringung zu verneinen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Vermögens mit inländischer Gerichtsbarkeit im Falle der Erteilung eines Auslandsüberweisungsauftrages für Orderscheckeinlösung, der vor Klagserhebung liege, gebe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Obwohl die Abbuchung des Scheckbetrages vom Konto des Schuldners erst nach Klagseinbringung erfolgt sei, könne zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht von einem Vermögen des Beklagten im Sinne des Paragraph 99, JN ausgegangen werden. Die Rudolf B***** KG habe ihrer Bank nämlich bereits vor Gerichtsanhängigkeit der Klage am 20. 5. 1989 den Auslandsüberweisungsauftrag für Orderscheckeinlösung erteilt. Neben den scheckrechtlichen seien daher auch Folgerungen aus diesem Überweisungsauftrag zu ziehen. Geldschulden seien Schickschulden. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, den dem Beklagten zukommenden Betrag durch eine Bank ins Ausland überweisen zu lassen. Da entsprechende bankmäßige Deckung gegeben gewesen sei, habe die Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückgewirkt; maßgeblich sei das Einlangen des Auftrages bei der Bank der Schuldnerin. Der Erfüllungsort sei durch Paragraph 905, Absatz eins, ABGB mit dem Unternehmenssitz der Schuldnerin vorgegeben gewesen, welche durch den Überweisungsauftrag insoweit sofort belastet gewesen sei, als die von ihr beauftragte Bank hinsichtlich des Betrages von S 269.950,74 nach Bankrecht sogleich für die Durchführung des Auftrages aus dem Kontoguthaben durch Bereitstellung bevorschußt worden sein mußte und lediglich das verbleibende Kontoguthaben als nicht für die Durchführung von Überweisungen oder Auszahlungen bereitzuhaltender "Bodensatz" verblieben sei. Nach dieser rechtlichen, aber auch nach der bei Beurteilung der Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei der Gerichtsstand des Vermögens zur Zeit der Klagseinbringung zu verneinen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Vermögens mit inländischer Gerichtsbarkeit im Falle der Erteilung eines Auslandsüberweisungsauftrages für Orderscheckeinlösung, der vor Klagserhebung liege, gebe.