Begründung:
Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger ist Handelsagent. Er besitzt einen von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellten Gewerbeschein für das Gewerbe eines Handelsagenten mit dem Standort in Aurach, Tirol. Nach seinem Vorbringen betreibt er auch in Österreich eine Handelsagentur. Aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen macht er mit Klage vom 26. Mai 1989 Provisionen in Höhe von S 271.389,42 geltend. Der Beklagte habe gegen die Firma ***** KG in Graz laut Rechnung vom 1. April 1989 eine Forderung von S 283.717,20, die noch zur Gänze unbezahlt sei und den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN begründe. Mit der Klage wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, dem Beklagten jede Verfügung über die genannte Forderung, insbesondere deren Einziehung, zu verbieten und dem Drittschuldner zu untersagen, aufgrund der Rechnung bis auf weitere gerichtliche Verfügung Zahlung zu leisten.Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger ist Handelsagent. Er besitzt einen von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellten Gewerbeschein für das Gewerbe eines Handelsagenten mit dem Standort in Aurach, Tirol. Nach seinem Vorbringen betreibt er auch in Österreich eine Handelsagentur. Aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen macht er mit Klage vom 26. Mai 1989 Provisionen in Höhe von S 271.389,42 geltend. Der Beklagte habe gegen die Firma ***** KG in Graz laut Rechnung vom 1. April 1989 eine Forderung von S 283.717,20, die noch zur Gänze unbezahlt sei und den Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN begründe. Mit der Klage wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, dem Beklagten jede Verfügung über die genannte Forderung, insbesondere deren Einziehung, zu verbieten und dem Drittschuldner zu untersagen, aufgrund der Rechnung bis auf weitere gerichtliche Verfügung Zahlung zu leisten.
Mit Schriftsatz vom 3.Juli 1989 urgierte der Kläger die Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und brachte vor, daß wegen der langen inzwischen verstrichenen Zeit die Verbindlichkeit der Firma ***** KG gegenüber dem Beklagten bis auf S 39.172 bereits abgedeckt worden sei.
Nachdem das Rekursgericht das in der Folge eingeleitete erstgerichtliche Verfahren über die Klage bis einschließlich der Zustellung der Klage wegen ungesetzlicher Zustellungen als nichtig aufgehoben hatte, erhob der Beklagte in seiner Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit, weil in Punkt 11 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Handelsvertretervertrages die Anwendung deutschen Rechtes und der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des Klägers, sohin in München, Bundesrepublik Deutschland, vereinbart sei. Der Gerichtsstand des Vermögens sei überdies wegen des zum Streitgegenstand unverhältnismäßig geringfügigen Vermögens in Österreich nicht gegeben.
Der Kläger bestritt die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes.
Die Punkte 10 und 11 des in deutscher und italienischer Sprache abgefaßten Handelsvertretervertrages lauten:
"10. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist im übrigen das am Sitz des Handelsvertreters geltende Recht.
11. Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Klägers."
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Nach dem Inhalt des Vertrages liege eine Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes in München vor. Überdies betrage der vom Kläger noch vor Zustellung der Klage bekanntgegebene (verbliebene) Wert des Vermögens des Beklagten in Österreich von S 39.172 nicht einmal 1/6 der Klagsforderung. Er sei damit unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes und könne daher den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN nicht begründen.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Nach dem Inhalt des Vertrages liege eine Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes in München vor. Überdies betrage der vom Kläger noch vor Zustellung der Klage bekanntgegebene (verbliebene) Wert des Vermögens des Beklagten in Österreich von S 39.172 nicht einmal 1/6 der Klagsforderung. Er sei damit unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes und könne daher den Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN nicht begründen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es führte aus, neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - die Einrede sei vom Beklagten rechtzeitig erhoben worden, so daß keine Heilung im Sinne der §§ 43 Abs 1 und 104 Abs 3 JN eingetreten sei - müsse als Prozeßvoraussetzung das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen geprüft werden. Das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes sei zwar grundsätzlich ein Indiz auch für die inländische Jurisdiktion, reiche aber ohne Hinzutreten einer weiteren Inlandsbeziehung nicht aus. Eine ausreichende Inlandsbeziehung sei, wenn ein Gerichtsstand hinzutrete, hier gegeben, weil Klagsgegenstand ausschließlich Provisionen für in Österreich vermittelte Verkäufe seien und dem Kläger, der einen österreichischen Gewerbeschein besitze, nach dem Handelsvertretervertrag die Alleinvertretung für Österreich eingeräumt sei. Das Vorliegen einer Forderung des Beklagten gegen eine österreichische Firma in Höhe von S 382.717,20, welche die Klagsforderung übersteige, wäre daher ein Vermögen, das den Gerichtsstand nach § 99 JN begründen könnte. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse das für den Gerichtsstand nach § 99 JN maßgebliche Vermögen nur im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage vorhanden gewesen sein. Ein nachträglicher Wegfall oder, wie hier, eine Verminderung beseitige den einmal begründeten Gerichtsstand nicht. Die hier behauptete Verminderung sei daher bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zur Klagsforderung nicht mehr maßgeblich. Weil aber noch gar nicht geprüft sei, ob und in welcher Höhe die behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bestanden habe, könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die inländische Gerichtsbarkeit vorliege, denn diese müßte mangels eines Gerichtsstandes in Österreich nur aufgrund der übrigen Inlandsbeziehungen verneint werden.Es führte aus, neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - die Einrede sei vom Beklagten rechtzeitig erhoben worden, so daß keine Heilung im Sinne der Paragraphen 43, Absatz eins und 104 Absatz 3, JN eingetreten sei - müsse als Prozeßvoraussetzung das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen geprüft werden. Das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes sei zwar grundsätzlich ein Indiz auch für die inländische Jurisdiktion, reiche aber ohne Hinzutreten einer weiteren Inlandsbeziehung nicht aus. Eine ausreichende Inlandsbeziehung sei, wenn ein Gerichtsstand hinzutrete, hier gegeben, weil Klagsgegenstand ausschließlich Provisionen für in Österreich vermittelte Verkäufe seien und dem Kläger, der einen österreichischen Gewerbeschein besitze, nach dem Handelsvertretervertrag die Alleinvertretung für Österreich eingeräumt sei. Das Vorliegen einer Forderung des Beklagten gegen eine österreichische Firma in Höhe von S 382.717,20, welche die Klagsforderung übersteige, wäre daher ein Vermögen, das den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN begründen könnte. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse das für den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN maßgebliche Vermögen nur im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage vorhanden gewesen sein. Ein nachträglicher Wegfall oder, wie hier, eine Verminderung beseitige den einmal begründeten Gerichtsstand nicht. Die hier behauptete Verminderung sei daher bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zur Klagsforderung nicht mehr maßgeblich. Weil aber noch gar nicht geprüft sei, ob und in welcher Höhe die behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bestanden habe, könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die inländische Gerichtsbarkeit vorliege, denn diese müßte mangels eines Gerichtsstandes in Österreich nur aufgrund der übrigen Inlandsbeziehungen verneint werden.
Die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung sei aufgrund ihrer Textierung nicht als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu verstehen. Eine Ausschließlichkeit müsse aus der Urkunde durch ausdrückliche Vereinbarung hervorgehen. Selbst wenn bei der Auslegung der vereinbarten Klausel nur noch Zweifel über die Absicht der Parteien verblieben wären, was hier gar nicht zutreffe, könne nur ein Wahlgerichtsstand als vereinbart angesehen werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil insbesondere zur Frage der Heilung einer allenfalls vorhandenen Unzuständigkeit durch Vorbringen zur Sache, soweit überprüfbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.