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Rechtssatz RS0005621×

Rechtssatz RS0005621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005621

Geschäftszahl

6Ob562/91

Entscheidungsdatum

06.06.1991

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach Paragraph 391, EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 562/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0060OB00562_9100000_001