Rechtssatz RS0005621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005621
Entscheidungsdatum
06.06.1991
Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach Paragraph 391, EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005621
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0060OB00562_9100000_001