Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Hälfte des von ihm errechneten Honorars für die Verfassung eines von den Beklagten als Unterbestandnehmern unterfertigten Untermietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten. Nach den Klagsbehauptungen habe der Kläger den Vertrag im Auftrag beider Vertragsteile errichtet. Er erachtete es für seinen Honoraranspruch für erheblich, dass die Vertragsteile im Sinne des Punktes XIII des von ihm verfassten Vertragstextes vereinbarten, die mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren je zur Hälfte zu tragen.Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Hälfte des von ihm errechneten Honorars für die Verfassung eines von den Beklagten als Unterbestandnehmern unterfertigten Untermietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten. Nach den Klagsbehauptungen habe der Kläger den Vertrag im Auftrag beider Vertragsteile errichtet. Er erachtete es für seinen Honoraranspruch für erheblich, dass die Vertragsteile im Sinne des Punktes römisch dreizehn des von ihm verfassten Vertragstextes vereinbarten, die mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren je zur Hälfte zu tragen.
Die Beklagte bestritten jeden eigenen Auftrag zur Vertragserrichtung. Alleiniger Auftraggeber des Klägers sei die Untervermieterin gewesen. Die Beklagten hätten weder ausdrücklich noch schlüssig gegen den Kläger eine Honorarzahlungsverpflichtung übernommen oder anerkannt.
Das Erstgericht hatte das Klagebegehren im ersten Rechtsgang abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte dieses Urteil zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es legte seiner Beurteilung die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde. Aus diesen ist hervorzuheben:
Der Erstbeklagte war daran interessiert, die von einer Warenhandels-Aktiengesellschaft angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Unterbestand zu nehmen und im Rahmen der von der Aktiengesellschaft geführten Handelskette tätig zu werden. Zu diesem Zweck verhandelte der Erstbeklagte mit einem - nicht abschlussberechtigten - kaufmännischen Angestellten der Aktiengesellschaft. Grundlage der ersten Besprechung war ein Untermietvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einem anderen Unterbestandnehmer über die ins Gespräch gezogenen Räumlichkeiten. Der Angestellte der Aktiengesellschaft legte dem Erstbeklagten die Vertragsurkunde vor, der Erstbeklagte las sie durch. Er erhob gegen den Vertragsinhalt keinen Einwand. Er erklärte vor allem nicht, dass er sich weigere, Kosten für die Vertragserrichtung zu zahlen.
Der Angestellte der Aktiengesellschaft erteilte den Auftrag zur Abfassung eines Untermietvertrags an den Kläger als den ständig betrauten Rechtsfreund der Aktiengesellschaft. Auf eine entsprechende Frage des Klägers erklärte ihm der Angestellte der Aktiengesellschaft, dass die Beklagten anwaltlich nicht vertreten seien und dass er den Vertrag im Auftrag beider Vertragsteile errichten solle. Der Angestellte der Aktiengesellschaft war zwar von den Beklagten nicht ausdrücklich beauftragt worden, auch in ihrem Namen dem Kläger einen Vertragserrichtungsauftrag zu erteilen, er war aber nach dem Besprechungsergebnis der Auffassung, die Beklagten wären damit einverstanden, dass die im Interesse beider Vertragsteile gelegene Urkundenerrichtung durch den Kläger erfolgen solle. Den Beklagten war aus einer früheren Tätigkeit des Erstbeklagten bei der Aktiengesellschaft bekannt, dass diese den Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragen werde.
Der Kläger sprach mit keinem der beiden Beklagten persönlich über die Vertragserrichtung.
Er verfasste nach der Information des Angestellten der Aktiengesellschaft eine Vertragsurkunde. Punkt XIII dieses Schriftstücks lautet: „Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren tragen die Vertragsteile je zur Hälfte“.Er verfasste nach der Information des Angestellten der Aktiengesellschaft eine Vertragsurkunde. Punkt römisch dreizehn dieses Schriftstücks lautet: „Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren tragen die Vertragsteile je zur Hälfte“.
Der Angestellte der Aktiengesellschaft legte den Beklagten die vom Kläger verfasste Vertragsurkunde vor. Er besprach mit dem Erstbeklagten, der von der Zweitbeklagten bevollmächtigt war, in ihrem Namen Erklärungen abzugeben, die einzelnen Vertragspunkte. Dabei wurde der Wortlaut des Punktes II im Sinne der ursprünglichen Absprache abgeändert. Der oben wörtlich wiedergegebene Punkt XIII bleib seitens der Beklagten ohne Einwand. Als Ergebnis der an Hand des vom Kläger verfassten Schriftstücks durchgeführten Besprechung vom 18. 4. 1980 unterfertigten beiden Beklagten dieser Urkunde.Der Angestellte der Aktiengesellschaft legte den Beklagten die vom Kläger verfasste Vertragsurkunde vor. Er besprach mit dem Erstbeklagten, der von der Zweitbeklagten bevollmächtigt war, in ihrem Namen Erklärungen abzugeben, die einzelnen Vertragspunkte. Dabei wurde der Wortlaut des Punktes römisch zwei im Sinne der ursprünglichen Absprache abgeändert. Der oben wörtlich wiedergegebene Punkt römisch dreizehn bleib seitens der Beklagten ohne Einwand. Als Ergebnis der an Hand des vom Kläger verfassten Schriftstücks durchgeführten Besprechung vom 18. 4. 1980 unterfertigten beiden Beklagten dieser Urkunde.
In dieser war der monatliche Unterbestandzins mit 14.580 S ausgewiesen.
Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang weder eine schlüssige Auftragserteilung der Beklagten an den Kläger zur Verfassung des Untermietvertrags noch ein den Kläger unmittelbar begünstigendes Leistungsversprechen der Beklagten bezüglich der Vertragserrichtungskosten angenommen. Dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss folgend wertete das Erstgericht den im zweiten Rechtsgang ergänzten Sachverhalt einerseits dahin, dass die Auftragserteilung an den Kläger durch den Angestellten der Aktiengesellschaft auch für die Beklagten verbindlich gewesen sei, andererseits nahm das Erstgericht eine Auftragsgenehmigung durch die Beklagten gemäß § 1016 ABGB an.Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang weder eine schlüssige Auftragserteilung der Beklagten an den Kläger zur Verfassung des Untermietvertrags noch ein den Kläger unmittelbar begünstigendes Leistungsversprechen der Beklagten bezüglich der Vertragserrichtungskosten angenommen. Dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss folgend wertete das Erstgericht den im zweiten Rechtsgang ergänzten Sachverhalt einerseits dahin, dass die Auftragserteilung an den Kläger durch den Angestellten der Aktiengesellschaft auch für die Beklagten verbindlich gewesen sei, andererseits nahm das Erstgericht eine Auftragsgenehmigung durch die Beklagten gemäß Paragraph 1016, ABGB an.
Das Berufungsgericht sah die Voraussetzungen für eine Genehmigung iSd § 1016 ABGB nicht als erfüllt an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden könne, den Beklagten wäre bewusst gewesen, dass der Angestellte der Aktiengesellschaft dem Kläger auch in ihrem Namen einen Auftrag zur Urkundenerrichtung erteilt habe. Das Berufungsgericht betrachtete aber das festgestellte Verhalten des Erstbeklagten gegenüber dem Angestellten der Aktiengesellschaft, das auch die Zweitbeklagte zu verpflichten geeignet gewesen sei, als schlüssige Erklärung an den Angestellten der Aktiengesellschaft, den Vertragserrichtungsauftrag an den Kläger auch namens der Beklagten als erteilt gelten zu lassen. Bei einem dreifachen Jahresmietzins von 524.880 S entspreche das vom Kläger in Rechnung gestellte Honorar dem nach den autonomen Honorarrichtlinien anzuwendenden Notariatstarif.Das Berufungsgericht sah die Voraussetzungen für eine Genehmigung iSd Paragraph 1016, ABGB nicht als erfüllt an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden könne, den Beklagten wäre bewusst gewesen, dass der Angestellte der Aktiengesellschaft dem Kläger auch in ihrem Namen einen Auftrag zur Urkundenerrichtung erteilt habe. Das Berufungsgericht betrachtete aber das festgestellte Verhalten des Erstbeklagten gegenüber dem Angestellten der Aktiengesellschaft, das auch die Zweitbeklagte zu verpflichten geeignet gewesen sei, als schlüssige Erklärung an den Angestellten der Aktiengesellschaft, den Vertragserrichtungsauftrag an den Kläger auch namens der Beklagten als erteilt gelten zu lassen. Bei einem dreifachen Jahresmietzins von 524.880 S entspreche das vom Kläger in Rechnung gestellte Honorar dem nach den autonomen Honorarrichtlinien anzuwendenden Notariatstarif.
Die Beklagten fechten das Berufungsurteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.