Rechtssatz RS0019512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019512
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Wenn einer der Vertragspartner eines von einem Rechtsanwalt errichteten Vertrages nicht damit zu rechnen brauchte, der Rechtsanwalt könnte eine gemeinschaftliche Auftragserteilung zur Urkundenerrichtung durch beide Vertragsteile angenommen haben, scheidet eine genehmigende Vorteilszuwendung der anwaltlichen Leistung durch diesen Vertragspartner gemäß § 1016 ABGB aus.Wenn einer der Vertragspartner eines von einem Rechtsanwalt errichteten Vertrages nicht damit zu rechnen brauchte, der Rechtsanwalt könnte eine gemeinschaftliche Auftragserteilung zur Urkundenerrichtung durch beide Vertragsteile angenommen haben, scheidet eine genehmigende Vorteilszuwendung der anwaltlichen Leistung durch diesen Vertragspartner gemäß Paragraph 1016, ABGB aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019512
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00514_8300000_002