Begründung:
Über das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück führt ein Weg, an dem den Beklagten als den Eigentümern eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundes ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrrecht zusteht. Nach dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag verpflichteten sich "die Anrainer bezw Wegbenützer ..., den Weg selbst in fahrbarem Zustand zu erhalten". Die erste Beklagte und deren Ehemann betrauen seit Jahren einen Schneeräumunternehmer mit der Schneeräumung auf dem rund 3 m breiten, beiderseits mit einem Holzzaun eingefriedeten Dienstbarkeitsweg. Der Unternehmer setzt zur Schneeräumung einen Radlader ein, der den Schnee von der Wegfläche wegbringt und auf dem Grund der Beklagten ablädt. Im Jahre 1988 kam es anläßlich der Schneeräumung zu einer Beschädigung des Holzzaunes. Der Schade wurde dem Kläger im Wege einer Versicherungsleistung ersetzt. Eine derartige Beschädigung hat sich nicht wiederholt. Der Schnee wird nicht bloß seitlich an den Zaun des Klägers geschoben, sondern abtransportiert.
Der Kläger stellte unter anderem das Begehren, die Beklagten zu verpflichten, die Schneeräumung auf dem Dienstbarkeitsweg so vorzunehmen, daß der Zaun nicht an den die Dienstbarkeitsfläche seitlich begrenzenden Zaun angepreßt werde.
Dazu behauptete der Kläger, sein Zaun leide dadurch Schaden, daß im Zuge der Schneeräumung der Schnee gegen den Zaun gedrückt werde.
Die Bekllgten bestritten jede den Zaun des Klägers beeinträchtigende Art der Schneeräumung und wendeten ein, dem Schneeräumunternehmer jeweils ausdrücklich aufgetragen zu haben, die Schneeräumung so schonend wie möglich durchzuführen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das sich auf die Schneeräumung beziehende Klagsteilbegehren ab.
Der Kläger bekämpfte mit seiner Berufung die erstrichterliche Negativfeststellung, daß im Zuge der Schneeräumung kein Schnee seitlich an den Zaun des Klägers gepreßt würde, als Ergebnis einer bedenklichen Beweiswürdigung nach einem mangelhaften Verfahren.
Im Berufungsverfahren wurden keine Beweise aufgenommen.
Das Berufungsgericht legte in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, es wäre zwar eine offenkundige Erfahrungstatsache, daß ein (Holz-)Zaun durch das seitliche Andrücken von zusammengeschobenem Schnee Schaden leiden könne, dies hinge aber von der Intensität des Schneeandrückens ab. Das Berufungsgericht legte dazu weiters zugrunde, es wäre davon auszugehen, daß die Schneeräumung im ortsüblichen Ausmaß durchgeführt werde. Aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung leuchtet die Ansicht des Berufungsgerichtes hervor, ein durch die ortsübliche Art und Weise der Schneeräumung bedingtes Anpressen von Schnee an Begrenzungszäune in einem das Ortsübliche nicht überschreitenden Ausmaß müsse jeder Weg- und Straßenanrainer hinnehmen; als Standard der Ortsüblichkeit seien die Schneeräumungsmaßnahmen der Gemeinde Maßstab. Aufgrund dieser Rechtsansichten erachtete das Berufungsgericht die in der Berufung ausgeführten Bemängelungen der Beweiswürdigung sowie die Verfahrensrüge des Klägers in Ansehung des hier noch streitverfangenen Begehrens als gegenstandslos.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil auch im Ausspruch über das sich auf die Schneeräumung beziehende Begehren. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, auch in Ansehung dieses Teilbegehrens 50.000,-- S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben wären.Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil auch im Ausspruch über das sich auf die Schneeräumung beziehende Begehren. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, auch in Ansehung dieses Teilbegehrens 50.000,-- S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben wären.
Der Kläger erhebt eine außerordentliche Revision. Er stellt einen Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens. In seiner Zulassungsbeschwerde macht er geltend, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung über das die Schneeräumung auf dem Dienstbarkeitsweg betreffende Teilbegehren zu Unrecht über die Frage der Ortsüblichkeit zu lösen versucht habe.
Den Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zur Anfechtung des Berufungurteiles über das mehrfach erwähnte Teilbegehren freigestellt. Der entsprechende Beschluß wurde dem Vertreter der Beklagten am 28.Dezember 1992 durch das Revisionsgericht zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung lief mit 4.Februar 1993 ab. Die Beklagten brachten am 4.Februar 1993 einen Schriftsatz an das Prozeßgericht erster Instanz zur Postaufgabe, bei dem dieser am 5.Februar 1993 einlangte und den es an das Revisionsgericht weitersandte, wo die Revisionsbeantwortung erst am 12.Februar 1993 einlangte. Die gemäß § 508a Abs 2 ZPO beim Revisionsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung ist verspätet. Sie ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.Den Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zur Anfechtung des Berufungurteiles über das mehrfach erwähnte Teilbegehren freigestellt. Der entsprechende Beschluß wurde dem Vertreter der Beklagten am 28.Dezember 1992 durch das Revisionsgericht zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung lief mit 4.Februar 1993 ab. Die Beklagten brachten am 4.Februar 1993 einen Schriftsatz an das Prozeßgericht erster Instanz zur Postaufgabe, bei dem dieser am 5.Februar 1993 einlangte und den es an das Revisionsgericht weitersandte, wo die Revisionsbeantwortung erst am 12.Februar 1993 einlangte. Die gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Revisionsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung ist verspätet. Sie ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.