Rechtssatz RS0010531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010531
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Rechtssatz
Ein durch die Schneeräumung des Wegeberechtigten auf einem Dienstbarkeitsweg bewirktes Anschieben zusammengepreßten Schnees an Einfriedungen und Baulichkeiten derart, daß Druck und Feuchtigkeitseinwirkung gegenüber natürlich gefallenem Schnee erheblich verstärkt würden, muß der dienstbarkeitsbelastete Eigentümer ohne vertragliche Sonderregelung nicht hinnehmen. Denn eine derartige Einwirkung wäre im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB als unmittelbare Zuleitung zu werten, die unabhängig von ihrer Üblichkeit vom Eigentümer nicht zugelassen werden müßte.Ein durch die Schneeräumung des Wegeberechtigten auf einem Dienstbarkeitsweg bewirktes Anschieben zusammengepreßten Schnees an Einfriedungen und Baulichkeiten derart, daß Druck und Feuchtigkeitseinwirkung gegenüber natürlich gefallenem Schnee erheblich verstärkt würden, muß der dienstbarkeitsbelastete Eigentümer ohne vertragliche Sonderregelung nicht hinnehmen. Denn eine derartige Einwirkung wäre im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als unmittelbare Zuleitung zu werten, die unabhängig von ihrer Üblichkeit vom Eigentümer nicht zugelassen werden müßte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 517/93
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 517/93
- 2 Ob 147/03m
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/03m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010531
Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0060OB00517_9300000_001