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Rechtssatz RS0010531×

Rechtssatz RS0010531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010531

Geschäftszahl

6Ob517/93; 2Ob147/03m

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Rechtssatz

Ein durch die Schneeräumung des Wegeberechtigten auf einem Dienstbarkeitsweg bewirktes Anschieben zusammengepreßten Schnees an Einfriedungen und Baulichkeiten derart, daß Druck und Feuchtigkeitseinwirkung gegenüber natürlich gefallenem Schnee erheblich verstärkt würden, muß der dienstbarkeitsbelastete Eigentümer ohne vertragliche Sonderregelung nicht hinnehmen. Denn eine derartige Einwirkung wäre im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als unmittelbare Zuleitung zu werten, die unabhängig von ihrer Üblichkeit vom Eigentümer nicht zugelassen werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 517/93
  • 2 Ob 147/03m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/03m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010531

Dokumentnummer

JJR_19930225_OGH0002_0060OB00517_9300000_001