Begründung:
Der Beklagte buchte bei der Klägerin eine Flugreise für acht Personen in die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 18.12.1991 bis 10.1.1992 sowie Linienflüge innerhalb von Amerika um einen Preis von etwas über S 90.000,--.
Die Klägerin besorgte die Flugtickets bei zwei Flugunternehmen und leistete Zahlung. Bei Abholung der Tickets bezahlte der Beklagte diese an die Klägerin nicht. Es wurde Zahlung nach der Rückkunft aus den Vereinigten Staaten vereinbart. Nach Verlust eines Koffers erhielt der Beklagte den Betrag von 150 US-$ für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken ausbezahlt.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 9.11.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage die Bezahlung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Buchung der Reise.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte im wesentlichen vor, daß es bei der Organisation und Durchführung der Reise erhebliche Probleme und Unannehmlichkeiten gegeben habe, sodaß dem Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung ein Preisminderungsanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zustehe. Den Reisenden sei einige Tage vor dem Abflug mitgeteilt worden, daß für eine Teilstrecke des Fluges der gebuchte Direktflug nur für fünf Personen anstatt der schon bestätigten acht Personen möglich sei. Erst über massive Intervention sei der Direktflug dann doch möglich geworden. Der gesamte Urlaub sei infolge Verlustes von Gepäcksstücken gestört worden. Ein bis zuletzt nicht mehr aufgetauchter Koffer sei S 19.000,-- wert, die Klägerin sei diesbezüglich schadenersatzpflichtig. Dies gelte auch für Benzinkosten und Telefonkosten in der Höhe von zumindest S 3.000,--. Wegen Wertlosigkeit der Urlaubsreise stehe dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zu. Er fordere Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution durch Gewährung einer gleichwertigen Ersatzreise. Bei Richtigkeit des Standpunktes der Klägerin, daß sie nur als Vermittlerin der Reise aufgetreten sei, fehle es an der Aktivlegitimation. Die Klägerin könne nur eine Vermittlungsprovision, nicht aber die Kosten der Flugreise geltend machen.
Die Klägerin replizierte, daß sämtliche gebuchten Flüge von den vermittelten Flugunternehmern bereitgestellt und vom Beklagten und seiner Familie konsumiert worden seien. Schon bei der Buchung sei festgestanden, daß die Klägerin die Leistungen nicht im eigenen Namen vornehmen werde. Der Beklagte habe Linienflüge gebucht. Die Klägerin sei nur als Vermittlerin aufgetreten und hafte daher nur für die sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers. Gegen sie könnten keine Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche erhoben werden.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 91.000,-- als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung von S 22.000,-- als nicht zu Recht bestehend und erkannte den Beklagten für schuldig, der Klägerin den Betrag von S 91.000,-- sA zu ersetzen. Ein Zinsenmehrbegehren wurde unangefochten abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß als Reisevermittler derjenige angesehen werde, der im Namen und auf Rechnung eines anderen den Abschluß von Verträgen über Reiseleistungen herbeiführe. Der Vermittler verpflichte sich gegenüber dem Kunden, diesem einen Anspruch auf Leistung zu besorgen. Er sei weiters verpflichtet, den Veranstalter bekanntzugeben. Zu den Leistungspflichten eines Reiseveranstalters gehöre auch die sorgfältige Auswahl eines Leistungsträgers. Da der Vermittler nicht selbst Vertragspartner des vermittelten Geschäfts werde und ihn diesbezüglich keine Leistungspflichten treffen, hafte er aus dem Titel der Gewährleistung für Mängel der vermittelten Leistung nicht. Der Vermittler hafte nur für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einem Eintritt eines Schadens im Vermögen des Kunden geführt habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Klägerin lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Reisende mit dem Erwerb der Flugtickets einen Erfüllungsanspruch gegen das Flugunternehmen erwerbe. Das vermittelnde Reisebüro verschaffe durch den Verkauf von Flugtickets dem Reisenden Erfüllungsansprüche gegenüber dem Flugunternehmen. Es schulde nicht die Durchführung des Linienfluges und hafte daher auch nicht für Mängel des Fluges. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB komme nicht in Betracht, weil das Flugunternehmen bei Durchführung des Linienfluges eine eigene und nicht eine vom Reisebüro geschuldete Verbindlichkeit erfülle. Der vom Beklagten aus der Vermittlerfunktion der Klägerin gezogene Schluß, daß der Reisende das Entgelt für die Reiseleistung nur dem Flugunternehmen schulde, sei verfehlt, weil festgestellt worden sei, daß der Beklagte sich zur Zahlung der Preise der Flugtickets an das Reisebüro verpflichtet habe. Eine Haftung der Klägerin für verlorenes Reisegepäck und Folgeschäden sei zu verneinen, weil die Beförderung des Reisegepäcks nicht zu den von der Klägerin übernommenen Vertragspflichten gehöre.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Reisende mit dem Erwerb der Flugtickets einen Erfüllungsanspruch gegen das Flugunternehmen erwerbe. Das vermittelnde Reisebüro verschaffe durch den Verkauf von Flugtickets dem Reisenden Erfüllungsansprüche gegenüber dem Flugunternehmen. Es schulde nicht die Durchführung des Linienfluges und hafte daher auch nicht für Mängel des Fluges. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB komme nicht in Betracht, weil das Flugunternehmen bei Durchführung des Linienfluges eine eigene und nicht eine vom Reisebüro geschuldete Verbindlichkeit erfülle. Der vom Beklagten aus der Vermittlerfunktion der Klägerin gezogene Schluß, daß der Reisende das Entgelt für die Reiseleistung nur dem Flugunternehmen schulde, sei verfehlt, weil festgestellt worden sei, daß der Beklagte sich zur Zahlung der Preise der Flugtickets an das Reisebüro verpflichtet habe. Eine Haftung der Klägerin für verlorenes Reisegepäck und Folgeschäden sei zu verneinen, weil die Beförderung des Reisegepäcks nicht zu den von der Klägerin übernommenen Vertragspflichten gehöre.
Ein Einwendungsdurchgriff des Beklagten gegen das Reisebüro, gestützt auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b-f KSchG) bestehe nicht, weil die entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar seien.Ein Einwendungsdurchgriff des Beklagten gegen das Reisebüro, gestützt auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (Paragraphen 31 b, -, f, KSchG) bestehe nicht, weil die entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar seien.
Die ohne ausdrückliche Aufrechnungseinrede geltend gemachten Schadenersatzansprüche bestünden dem Grunde nach nicht zu Recht. Den Betrag von S 22.000,-- übersteigende Gegenforderungen habe der Beklagte nicht eingewendet. Ein Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution durch Gewährung einer gleichwertigen Ersatzreise könne mangels Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht eingewendet werden.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines Reisebüros, das Flugticket ausgestellt habe, fehle.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht stattzugeben.