Begründung:
Über das Vermögen der B***** & F***** GmbH in Liquidation - allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und Liquidator war Michael F***** - wurde am 7.9.1999 das Ausgleichsverfahren und am 2.12.1999 der Anschlusskonkurs eröffnet. Am 20.12.1999 wurde über Michael F***** (in Hinkunft: Gemeinschuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Bereits im Dezember 1985 war im Auftrag des Gemeinschuldners von der Prokurationsanstalt in Vaduz die "C*****"-Stiftung mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein (in Hinkunft: Stiftung) errichtet worden; er übereignete ihr ein Kapital von sfr 30.000 und schloss als "Inhaber der Gründungsrechte" am 18.12.1985 mit zwei Personen einen die Stiftung betreffenden Mandatsvertrag, worin sich diese verpflichteten, das Mandat ausschließlich nach den Instruktionen des Gemeinschuldners auszuüben.
Am 28.4./23.5.1997 schloss der Gemeinschuldner mit der Beklagten einen Kreditvertrag über ATS 36 Mio., rückzahlbar in 10 gleichen Jahresraten ab 30.4.2003, endend am 30.4.2012. Zur Sicherstellung des Kredits räumte der Gemeinschuldner der Beklagten Pfandrechte an drei Liegenschaften ein, weiters verpfändete er "sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem an die B***** & F***** GmbH (in Hinkunft: GmbH) die gewährten Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 36 Mio." Sämtliche Zinszahlungen und Kapitalrückführungen aus "obigem" Gesellschafterdarlehen sollten über die Beklagte erfolgen. Ebenfalls am 23.5.1997 schloss der Gemeinschuldner mit der Beklagten eine "Nebenvereinbarung", wonach zur Sicherstellung aller ihrer Forderungen aus diesem Kredit das ihr verpfändete Bardepot plus Zinsen lautend auf die Stiftung, Konto Nr (....) dienen sollte. Am 26.5.1997 stellte die Stiftung als Sicherstellung aller Forderungen gegen den Gemeinschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung eine Verpfändungserklärung an die Beklagte aus, betreffend Festgelder, Guthaben und andere Vermögenswerte, insbesondere "gebucht unter Cordura Stiftung Bardepot in der Höhe von ATS 29 Mio". Die Stiftung erklärte sich einverstanden, dass die Beklagte im Fall des Zahlungsverzugs des Gemeinschuldners aus dem Festgeldkonto die Verwertung im erforderlichen Umfang durchführe, um aus dem Erlös die Schuld ganz abzudecken. Eine gleichlautende Verpflichtungserklärung wurde betreffend die GmbH ausgestellt. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten einerseits und der GmbH und dem Gemeinschuldner anderseits bestand schon lange vor dem Kreditvertrag und hatte ihren speziellen Grund in der Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens des Gemeinschuldners. Die Beklagte hatte das Guthaben der Stiftung "im Haus", das immer als Sicherstellung diente.
Im Mai 1999 wollte der Gemeinschuldner von seinem Recht auf vorzeitige Kreditabdeckung Gebrauch machen, dazu sollte über seine Initiative der verpfändete Depoterlös der Stiftung zunächst der GmbH und unmittelbar darauf auf sein Kreditkonto überwiesen werden. Ein einzelzeichnungsberechtigtes Stiftungsratsmitglied ersuchte die Beklagte namens der Stiftung, den Saldo des Festgeldkontos von ATS 30,987.133 mit Valuta 31.5.1999 (korrigiert auf 1.6.1999) auf das Konto der GmbH zu übertragen. Die GmbH ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 31.5.1999 um Überweisung eines Betrags von ATS 29 Mio auf ein Konto des Gemeinschuldners. Durch die Überweisung dieses Betrags wurde der Kredit des Gemeinschuldners bis auf ca ATS 7 Mio abgedeckt. Die Beklagte meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung von ATS 21,625.654 an.
Mit der vorliegenden, auf § 28 Z 2 KO (Benachteiligungsabsicht), § 30 Abs 1 Z 1 KO (inkongruente Deckung) und § 30 Abs 1 Z 3 KO (Begünstigung) gestützte Anfechtungsklage vom 15.12.2000 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von ATS 29 Mio. (entspricht EUR 2,107.512,19). Durch die Überweisung dieses Betrags von der GmbH auf das Konto des Gemeinschuldners habe dieser am 1.6.1999 über ein freies Vermögen in gleicher Höhe verfügt. Durch Überweisung an die Beklagte, die den Kredit nicht fällig gestellt hatte, habe er diese gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Zahlung sei inkongruent. Der Beklagten habe auch bekannt sein müssen, dass der Gemeinschuldner zahlungsunfähig ist und dass die restlichen Gläubiger benachteiligt würden.Mit der vorliegenden, auf Paragraph 28, Ziffer 2, KO (Benachteiligungsabsicht), Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (inkongruente Deckung) und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO (Begünstigung) gestützte Anfechtungsklage vom 15.12.2000 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von ATS 29 Mio. (entspricht EUR 2,107.512,19). Durch die Überweisung dieses Betrags von der GmbH auf das Konto des Gemeinschuldners habe dieser am 1.6.1999 über ein freies Vermögen in gleicher Höhe verfügt. Durch Überweisung an die Beklagte, die den Kredit nicht fällig gestellt hatte, habe er diese gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Zahlung sei inkongruent. Der Beklagten habe auch bekannt sein müssen, dass der Gemeinschuldner zahlungsunfähig ist und dass die restlichen Gläubiger benachteiligt würden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Stiftungsvermögen sei ihr seit 1997 aufrechnungsfest verpfändet und nie Bestandteil des Vermögens der GmbH oder des Gemeinschuldners gewesen. Es fehle daher die Befriedigungstauglichkeit. Es liege auch keine Handlung des Gemeinschuldners vor. Wegen der Verpfändung der Festgeldeinlage seit 1997 könne die Beklagte per 1.6.1999 nicht begünstigt worden sein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung jeder Anfechtung nach den §§ 27 ff KO sei, dass die angefochtene Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffe, also der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert werde. Verfügungen über fremdes Vermögen seien nicht anfechtbar. Bei Zahlung mit fremden Mitteln liege eine Verfügung des Gemeinschuldners über eigenes Vermögen vor, wenn durch die Rechtshandlung ein Ersatzanspruch gegen ihn begründet werde oder wenn er über einen Anspruch auf die Leistung des anderen verfüge. Nicht anfechtbar seien mangels Verkürzung der Konkursmasse auch Verfügungen über aussonderbare oder exekutionsfreie Sachen, die nicht zur Masse gehörten. In casu betreffe die Überweisung des Vermögens der Stiftung auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners nicht sein Vermögen. Erstens habe er nicht persönlich die Stiftung zur Überweisung des Depotbetrags angewiesen, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw Liquidator der GmbH. Dass die Stiftung ihr Vermögen an die GmbH überwies, habe zunächst mit dem Vermögen des Gemeinschuldners überhaupt nichts zu tun gehabt. Ein Bezug zu seinem Vermögen sei erst mit der Überweisung von der GmbH auf sein Kreditkonto entstanden. Dass dadurch ein Ersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner begründet worden wäre oder dass dieser einen konkreten Anspruch auf die Leistung gehabt habe, sei hier nicht behauptet worden. Es sei also nicht davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner gerade zum Zeitpunkt der Überweisung einen Anspruch auf Rückzahlung in diesem Ausmaß gehabt habe. Mangels einer Rechtshandlung, die das Vermögen des Gemeinschuldners betrifft, scheide eine Anfechtung von vornherein aus. Davon abgesehen seien auch die übrigen Anfechtungsgründe nicht gegeben; es mangle in jedem Fall an der Befriedigungstauglichkeit.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung jeder Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO sei, dass die angefochtene Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffe, also der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert werde. Verfügungen über fremdes Vermögen seien nicht anfechtbar. Bei Zahlung mit fremden Mitteln liege eine Verfügung des Gemeinschuldners über eigenes Vermögen vor, wenn durch die Rechtshandlung ein Ersatzanspruch gegen ihn begründet werde oder wenn er über einen Anspruch auf die Leistung des anderen verfüge. Nicht anfechtbar seien mangels Verkürzung der Konkursmasse auch Verfügungen über aussonderbare oder exekutionsfreie Sachen, die nicht zur Masse gehörten. In casu betreffe die Überweisung des Vermögens der Stiftung auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners nicht sein Vermögen. Erstens habe er nicht persönlich die Stiftung zur Überweisung des Depotbetrags angewiesen, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw Liquidator der GmbH. Dass die Stiftung ihr Vermögen an die GmbH überwies, habe zunächst mit dem Vermögen des Gemeinschuldners überhaupt nichts zu tun gehabt. Ein Bezug zu seinem Vermögen sei erst mit der Überweisung von der GmbH auf sein Kreditkonto entstanden. Dass dadurch ein Ersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner begründet worden wäre oder dass dieser einen konkreten Anspruch auf die Leistung gehabt habe, sei hier nicht behauptet worden. Es sei also nicht davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner gerade zum Zeitpunkt der Überweisung einen Anspruch auf Rückzahlung in diesem Ausmaß gehabt habe. Mangels einer Rechtshandlung, die das Vermögen des Gemeinschuldners betrifft, scheide eine Anfechtung von vornherein aus. Davon abgesehen seien auch die übrigen Anfechtungsgründe nicht gegeben; es mangle in jedem Fall an der Befriedigungstauglichkeit.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, seien doch die hier zu beurteilenden Verflechtungen relativ häufig. Darüber hinaus könnte auch eine Miteinbeziehung der internen Buchungen (Reduzierung der Entnahmen und Rückführung des Gesellschafterdarlehens) in Erwägung zu ziehen sein, was möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Der Kläger begehrt mit seiner ordentlichen Revision die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).