Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 520/82×

Entscheidung 6 Ob 520/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob520/82

Entscheidungsdatum

24.02.1982

Kopf

SZ 55/24

Spruch

Weder die Mutter und Vormunderin, in deren Pflege und Erziehung sich ein uneheliches minderjähriges Kind befindet, noch die als besonderer Sachwalter gem. Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde sind zur Vertretung des Kindes im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen befugt. Auch das minderjährige Kind kann seine Interessen nicht selbst vertreten, es bedarf vielmehr der Bestellung eines Kollisionskurators

OGH 24. Feber 1982, 6 Ob 520/82 (LGZ Wien 44 R 3355/81; BG Floridsdorf 3 P 326/80)

Text

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 6. 1975 wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk als Amtsvormund des mj. Wolfgang M enthoben. Zum Vormund des Kindes wurde die uneheliche Mutter Rosalia S bestellt. Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk gemäß Paragraph 198, ABGB zum besonderen Sachwalter bestellt.

Mit Beschluß vom 2.5. 1980 wurden für die Zeit vom 1. 4. 1980 bis 31. 3. 1983 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 1100 S gewährt. Dieser Beschluß wurde dem Bezirksjugendamt am 14. 5. 1980 zugestellt.

Mit Beschluß vom 24. 10. 1980 stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 31. 8. 1980 ein.

Am 29. 4. 1981 beantragte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, a) das Kind, b) den gesetzlichen Vertreter des Kindes, c) die Mutter des Kindes, in eventu d) den Unterhaltsschuldner, und zwar die zu b) und c) Genannten zur ungeteilten Hand, zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.9. 1980 bis zum 31. 12. 1980 im Gesamtbetrag von 4400 S zu verpflichten.

Das Erstgericht gab dem Antrag gegenüber dem mj. Wolfgang M Folge und verpflichtete diesen zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschusses von 4400 S in monatlichen Raten zu je 200 S, beginnend ab 1. 9. 1981. Dieser Beschluß wurde ua. auch dem Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk am 14. 9. 1981 zugestellt.

Gegen diesen Beschluß erhob der mj. Wolfgang M, vertreten durch die Vormunderin Rosalia S, Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß dahin abzuändern, daß der Ersatzantrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien abgewiesen werde.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Minderjährigen zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, weder der Mutter noch dem mj. Kind stehe ein Rekursrecht gegen den Beschluß, womit dem Minderjährigen eine Rückersatzpflicht auferlegt werde, zu. Der Minderjährige werde vielmehr auch in diesem Verfahren ausschließlich vom Bezirksjugendamt als besonderer Sachwalter vertreten. Da dem Bezirksjugendamt der Beschluß zugestellt worden sei und dieses kein Rechtsmittel erhoben habe, sei der Beschluß in Rechtskraft erwachsen.

Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlaß des vom Minderjährigen und seiner Mutter unterfertigten Rekurses den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, für den Minderjährigen einen Kollisionskurator zu bestellen und diesem unter Setzung einer entsprechenden Frist aufzutragen, innerhalb dieser Frist zu erklären, ob er das bisherige Verfahren über die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses als Vertreter des Minderjährigen genehmigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980, 209; RZ 1979/60; 1 Ob 665, 682, 683/81).

Vor sachlicher Behandlung des Rechtsmittels war jedoch zu prüfen, ob der Minderjährige im bisherigen Verfahren überhaupt rechtswirksam vertreten war. Dies ist zu verneinen. Was zunächst die vom Rekursgericht angenommene Vertretung des Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertretung im Verfahren über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen überhaupt durch deren Stellung als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG; Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) gedeckt wäre, da es sich hiebei nicht um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, weil sie (bzw. das Bundesland Wien) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG unter Umständen für die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse haftet, soweit diese vom Kind nicht hereingebracht werden könnten und sie die Gewährung der Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung der Mitteilungspflicht veranlaßt hätte. Unter dem gesetzlichen Vertreter iS des Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch diese, soweit sie im Verfahren wegen der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (Paragraph 9,), die im Paragraph 21, UVG verankerte Mitteilungspflicht trifft vergleiche Bericht des JA 199 BlgNR,

römisch vierzehn.

Gesetzgebungsperiode 7). Auch das Bundesministerium für Justiz vertrat in seiner Note vom 8. 2. 1977 an den Verein der Amtsvormunder Österreichs (Der Amtsvormund 1977, 8 insbesondere 10) die Auffassung, eine Haftung der Bezirksverwaltungsbehörde als Sachwalter des Kindes nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG und für diese des betreffenden Landes sei iS des Paragraph 22, UVG möglich. Tatsächlich wurde bereits die Haftung des Bundeslandes Kärnten wegen Verletzung der Mitteilungspflicht in Anspruch genommen und vom OGH nur deshalb verneint, weil die primäre Zahlungsverpflichtung des Kindes noch nicht geklärt war und auf das Land als subsidiär Haftpflichtiger erst gegriffen werden könne, wenn feststehe, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können (SZ 52/69).

Damit besteht aber zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch erstere im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen ausschließt.

Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für die Mutter und Vormunderin des Kindes, da sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, daher auch für sie eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG besteht und sie eine subsidiäre Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG treffen kann.

Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Minderjährige in diesem Verfahren selbst vertreten konnte. Auch dies ist zu verneinen. Gemäß den Paragraphen 151, Absatz eins, 244, ABGB kann auch ein minderjähriges uneheliches Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Gemäß Paragraph 151, Absatz 2, ABGB kann ein Kind nach erreichter Mundigkeit über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

Da es sich bei der Regelung des Paragraph 151, Absatz 2, ABGB um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen (EvBl. 1978/202 ua.). Eine selbständige Vertretung des Minderjährigen im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen kann nach Ansicht des OGH nicht aus Paragraph 151, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, ZPO abgeleitet werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber für das gesamte Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Vertretung der Minderjährigen angeordnet hat (Paragraph 9, Absatz eins, UVG). Auch der Minderjährige konnte sich daher in diesem Verfahren nicht selbst wirksam vertreten, weshalb das Erstgericht für ihn einen Kollisionskurator gemäß Paragraph 271, ABGB zur Vertretung im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse hätte bestellen müssen. Da es dies nicht getan hat, leidet das bisherige Verfahren am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.

So wie die Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 477, ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156 ua.) gelten auch die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.).

Aus Anlaß des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu erreichen. Dem Erstgericht war daher die Bestellung eines solchen Kurators aufzutragen, der seinerseits innerhalb einer ihm zu setzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben haben wird, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Erst nach Vorliegen dieser Erklärung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist kann über den Rekurs entschieden werden.

Anmerkung

Z55024

Schlagworte

Bezirksverwaltungsbehörde (besondere Sachwalter § 9 Abs. 2 UVG), keine, Vertretung des minderjährigen Kindes im Verfahren auf Rückzahlung von, Unterhaltsvorschüssen, Kind, keine Befugnis des minderjährigen -, sich im Verfahren über die, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen zu vertreten, Mutter (Vormunderin), keine Vertretung des minderjährigen Kindes im, Verfahren auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, Sachwalter, besonderer (§ 9 Abs. 2 UVG), keine Vertretung des, minderjährigen Kindes im Verfahren auf Rückzahlung von, Unterhaltsvorschüssen, Unterhaltsvorschuß, Kollisionskurator für minderjähriges Kind im, Verfahren über Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0060OB00520.82.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19820224_OGH0002_0060OB00520_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007366 Rechtssatz 23.06.1961Zivilrecht
Der Nichtigkeitsbegriff im Verfahren außer Streitsachen ist der ZPO zu entnehmen, daher ist § 477 ZPO sinngemäß anzuwenden.
RS0035373 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und es kann dieser Mangel auch nachträglich, somit auch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden.
RS0048073 Rechtssatz 30.05.1978Zivilrecht
Da es sich bei den Regelungen nach § 151 Abs 2 und § 152 ABGB nF um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungsbefugnisse und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der …
RS0048074 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Der Minderjährige kann sich im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht selbst vertreten. Kann er durch den gesetzlichen Vertreter nicht vertreten werden, weil er sich in dessen Pflege und Erziehung befindet, ist ein Kollisionskurator …
RS0048923 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.
RS0049021 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt.
RS0049052 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.
RS0076454 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.
RS0076515 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächli …
RS0076639 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Die Beschränkung des Rechtsmittelzuges des § 15 Abs 3 UVG gilt nur für Beschlüsse, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Sonst richtet sich die Anfechtbarkeit nach den §§ 14 und 16 AußStrG.
RS0076814 Rechtssatz 02.05.1979Zivilrecht
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters ist nur eine subsidiäre; er hat erst nach dem Kind zu haften.