Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs. 3 UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980, 209; RZ 1979/60; 1 Ob 665, 682, 683/81).Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980, 209; RZ 1979/60; 1 Ob 665, 682, 683/81).
Vor sachlicher Behandlung des Rechtsmittels war jedoch zu prüfen, ob der Minderjährige im bisherigen Verfahren überhaupt rechtswirksam vertreten war. Dies ist zu verneinen. Was zunächst die vom Rekursgericht angenommene Vertretung des Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertretung im Verfahren über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen überhaupt durch deren Stellung als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG; § 198 Abs. 3 ABGB) gedeckt wäre, da es sich hiebei nicht um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, weil sie (bzw. das Bundesland Wien) gemäß § 22 Abs. 1 UVG unter Umständen für die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse haftet, soweit diese vom Kind nicht hereingebracht werden könnten und sie die Gewährung der Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung der Mitteilungspflicht veranlaßt hätte. Unter dem gesetzlichen Vertreter iS des § 22 Abs. 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs. 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch diese, soweit sie im Verfahren wegen der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (§ 9), die im § 21 UVG verankerte Mitteilungspflicht trifft (vgl. Bericht des JA 199 BlgNR,Vor sachlicher Behandlung des Rechtsmittels war jedoch zu prüfen, ob der Minderjährige im bisherigen Verfahren überhaupt rechtswirksam vertreten war. Dies ist zu verneinen. Was zunächst die vom Rekursgericht angenommene Vertretung des Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertretung im Verfahren über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen überhaupt durch deren Stellung als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG; Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) gedeckt wäre, da es sich hiebei nicht um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, weil sie (bzw. das Bundesland Wien) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG unter Umständen für die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse haftet, soweit diese vom Kind nicht hereingebracht werden könnten und sie die Gewährung der Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung der Mitteilungspflicht veranlaßt hätte. Unter dem gesetzlichen Vertreter iS des Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch diese, soweit sie im Verfahren wegen der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (Paragraph 9,), die im Paragraph 21, UVG verankerte Mitteilungspflicht trifft vergleiche Bericht des JA 199 BlgNR,
XIV.römisch vierzehn.
GP 7). Auch das Bundesministerium für Justiz vertrat in seiner Note vom 8. 2. 1977 an den Verein der Amtsvormunder Österreichs (Der Amtsvormund 1977, 8 insbesondere 10) die Auffassung, eine Haftung der Bezirksverwaltungsbehörde als Sachwalter des Kindes nach § 9 Abs. 2 UVG und für diese des betreffenden Landes sei iS des § 22 UVG möglich. Tatsächlich wurde bereits die Haftung des Bundeslandes Kärnten wegen Verletzung der Mitteilungspflicht in Anspruch genommen und vom OGH nur deshalb verneint, weil die primäre Zahlungsverpflichtung des Kindes noch nicht geklärt war und auf das Land als subsidiär Haftpflichtiger erst gegriffen werden könne, wenn feststehe, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können (SZ 52/69).Gesetzgebungsperiode 7). Auch das Bundesministerium für Justiz vertrat in seiner Note vom 8. 2. 1977 an den Verein der Amtsvormunder Österreichs (Der Amtsvormund 1977, 8 insbesondere 10) die Auffassung, eine Haftung der Bezirksverwaltungsbehörde als Sachwalter des Kindes nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG und für diese des betreffenden Landes sei iS des Paragraph 22, UVG möglich. Tatsächlich wurde bereits die Haftung des Bundeslandes Kärnten wegen Verletzung der Mitteilungspflicht in Anspruch genommen und vom OGH nur deshalb verneint, weil die primäre Zahlungsverpflichtung des Kindes noch nicht geklärt war und auf das Land als subsidiär Haftpflichtiger erst gegriffen werden könne, wenn feststehe, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können (SZ 52/69).
Damit besteht aber zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch erstere im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen ausschließt.
Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für die Mutter und Vormunderin des Kindes, da sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, daher auch für sie eine Mitteilungspflicht nach § 21 UVG besteht und sie eine subsidiäre Haftung nach § 22 Abs. 1 UVG treffen kann.Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für die Mutter und Vormunderin des Kindes, da sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, daher auch für sie eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG besteht und sie eine subsidiäre Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG treffen kann.
Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Minderjährige in diesem Verfahren selbst vertreten konnte. Auch dies ist zu verneinen. Gemäß den §§ 151 Abs. 1, 244 ABGB kann auch ein minderjähriges uneheliches Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Gemäß § 151 Abs. 2 ABGB kann ein Kind nach erreichter Mundigkeit über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Minderjährige in diesem Verfahren selbst vertreten konnte. Auch dies ist zu verneinen. Gemäß den Paragraphen 151, Absatz eins, 244, ABGB kann auch ein minderjähriges uneheliches Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Gemäß Paragraph 151, Absatz 2, ABGB kann ein Kind nach erreichter Mundigkeit über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
Da es sich bei der Regelung des § 151 Abs. 2 ABGB um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen (EvBl. 1978/202 ua.). Eine selbständige Vertretung des Minderjährigen im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen kann nach Ansicht des OGH nicht aus § 151 Abs. 2 ABGB in Verbindung mit § 2 ZPO abgeleitet werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber für das gesamte Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Vertretung der Minderjährigen angeordnet hat (§ 9 Abs. 1 UVG). Auch der Minderjährige konnte sich daher in diesem Verfahren nicht selbst wirksam vertreten, weshalb das Erstgericht für ihn einen Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB zur Vertretung im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse hätte bestellen müssen. Da es dies nicht getan hat, leidet das bisherige Verfahren am Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 5 ZPO.Da es sich bei der Regelung des Paragraph 151, Absatz 2, ABGB um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen (EvBl. 1978/202 ua.). Eine selbständige Vertretung des Minderjährigen im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen kann nach Ansicht des OGH nicht aus Paragraph 151, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, ZPO abgeleitet werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber für das gesamte Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Vertretung der Minderjährigen angeordnet hat (Paragraph 9, Absatz eins, UVG). Auch der Minderjährige konnte sich daher in diesem Verfahren nicht selbst wirksam vertreten, weshalb das Erstgericht für ihn einen Kollisionskurator gemäß Paragraph 271, ABGB zur Vertretung im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse hätte bestellen müssen. Da es dies nicht getan hat, leidet das bisherige Verfahren am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.
So wie die Nichtigkeitsgrunde des § 477 ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156 ua.) gelten auch die Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.).So wie die Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 477, ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156 ua.) gelten auch die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.).
Aus Anlaß des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu erreichen. Dem Erstgericht war daher die Bestellung eines solchen Kurators aufzutragen, der seinerseits innerhalb einer ihm zu setzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben haben wird, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Erst nach Vorliegen dieser Erklärung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist kann über den Rekurs entschieden werden.