Begründung:
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung voll bestätigt. Dabei sprach es iS der § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung voll bestätigt. Dabei sprach es iS der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Den von der gefährdeten Partei dennoch erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht zurück.
Der von der Rechtsmittelwerberin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753; 1 Ob 584/90 ua), sachlich aber nicht berechtigt.
Die gesamten Rekursausführungen lassen ein tiefgreifendes Mißverständnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung erkennen:
Das Rekursgericht hat die im Sicherungsverfahren ergangene erstinstanzliche Sachentscheidung durch seine eigene Sachentscheidung voll bestätigt. In einem solchen Fall ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO "jedenfalls", also unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage, unzulässig. Dieser an die Konformität der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelausschluß gilt uneingeschränkt, also ohne Rücksicht darauf, welche Anfechtungsgründe die durch die bestätigende Rekursentscheidung sich beschwert erachtende Partei auch geltend machen wollte. § 528 ZPO ist kraft der Verweisungsnormen der §§ 78 und 402 Abs 2 EO im Sicherungsverfahren voll anwendbar. Voll bestätigende Rekursentscheidungen sind in diesem Sinne unanfechtbar. Das schließt auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs aus.Das Rekursgericht hat die im Sicherungsverfahren ergangene erstinstanzliche Sachentscheidung durch seine eigene Sachentscheidung voll bestätigt. In einem solchen Fall ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO "jedenfalls", also unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage, unzulässig. Dieser an die Konformität der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelausschluß gilt uneingeschränkt, also ohne Rücksicht darauf, welche Anfechtungsgründe die durch die bestätigende Rekursentscheidung sich beschwert erachtende Partei auch geltend machen wollte. Paragraph 528, ZPO ist kraft der Verweisungsnormen der Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO im Sicherungsverfahren voll anwendbar. Voll bestätigende Rekursentscheidungen sind in diesem Sinne unanfechtbar. Das schließt auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs aus.
Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß entspricht der klaren und eindeutigen, im angefochtenen Beschluß durch die Zitierung des § 78 EO und des § 528 Abs 2 Z 2 EO hinlänglich dargestellten Gesetzeslage.Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß entspricht der klaren und eindeutigen, im angefochtenen Beschluß durch die Zitierung des Paragraph 78, EO und des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO hinlänglich dargestellten Gesetzeslage.
Dem gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO).Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO).