Begründung:
Der am *****1978 geborene minderjährige Gerhard F***** ist ein uneheliches Kind der Melitta F***** (geboren am 20.1.1961) und des Manfred S***** (geboren am 20.10.1955), der die Vaterschaft am 14.3.1979 vor dem Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk anerkannt hatte (AS 27 f des Pflegschaftsaktes). Der Vater des Kindes ist am 3.7.1994 verstorben (ON 153). Das Vormundschaftsverfahren wurde zunächst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt. Der Minderjährige wurde in die Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter Erna Friedberger eingewiesen (ON 7), die in der Folge am 16.1.1980 auch zum Vormund bestellt wurde. Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk wurde von der Amtsvormundschaft enthoben, gleichzeitig aber zum Unterhaltssachwalter gemäß § 198 ABGB bestellt (ON 17).Der am *****1978 geborene minderjährige Gerhard F***** ist ein uneheliches Kind der Melitta F***** (geboren am 20.1.1961) und des Manfred S***** (geboren am 20.10.1955), der die Vaterschaft am 14.3.1979 vor dem Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk anerkannt hatte (AS 27 f des Pflegschaftsaktes). Der Vater des Kindes ist am 3.7.1994 verstorben (ON 153). Das Vormundschaftsverfahren wurde zunächst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt. Der Minderjährige wurde in die Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter Erna Friedberger eingewiesen (ON 7), die in der Folge am 16.1.1980 auch zum Vormund bestellt wurde. Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk wurde von der Amtsvormundschaft enthoben, gleichzeitig aber zum Unterhaltssachwalter gemäß Paragraph 198, ABGB bestellt (ON 17).
Der Vater des Kindes wurde am 17.3.1980 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.100,-- verpflichtet (ON 21). Dem Kind wurden seit 1.6.1980 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt (ON 23). Am 12.10.1983 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 1.650,-- monatlich erhöht (ON 35), die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auf diese Höhe erfolgte am 15.12.1983 (ON 36). Ab dem 3.4.1986 befand sich der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Gemeinde Wien (ON 39), weshalb die Unterhaltsvorschüsse ab 1.5.1986 eingestellt wurden (ON 40). Die mütterliche Großmutter blieb weiterhin Vormund des Kindes (ON 55).
Am 7.12.1992 beantragte das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk, den Vater des Kindes zum (teilweisen) Ersatz der Kosten der vollen Erziehung in der Höhe von S 2.600,-- monatlich zu verpflichten (ON 77). Diesem Antrag wurde erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 9.3.1994, das in der Zwischenzeit die Zuständigkeit zur Führung des Vormundschaftsverfahrens übernommen hatte, für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.5.1993 stattgegeben (ON 124). Ab 17.5.1993 befand sich der Minderjährige wieder bei seiner mütterlichen Großmutter. Über weiteren Antrag des Bezirksjugendamtes vom 7.12.1992 (ON 78) wurde auch die Mutter des Kindes zum (teilweisen) Ersatz der Kosten der vollen Erziehung in der Höhe von S 2.200,-- monatlich verpflichtet (Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 25.5.1993, ON 88, das die Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaftssache am 19.4.1993 übernommen hatte).
Am 25.5.1993 beantragte das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk seine Enthebung als Unterhaltssachwalter. Der Minderjährige sei am 17.5.1993 probeweise aus der Gemeindepflege entlassen worden und bei seiner mütterlichen Großmutter aufhältig. Es liege eine Interessenkollision deswegen vor, weil das Jugendamt als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers die offenen Kostenersatzforderungen der Stadt Wien gegen die Eltern des Kindes hereinzubringen, andererseits aber die Interessen des Kindes als Unterhaltssachwalter wahrzunehmen habe. Das Jugendamt stellte weiters die Anträge, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.600,-- ab 17.5.1993 zu erhöhen, die Mutter zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten und sie gemäß § 382a EO zu Unterhaltsleistungen von S 1.650,-- monatlich zu verhalten (ON 90). Die mütterliche Großmutter hielt den gegen den Vater erhobenen Unterhaltserhöhungsantrag aufrecht, den gegen die Mutter gestellten Unterhaltsantrag nur im Ausmaß von S 1.760,-- monatlich, während sie den auf § 382a EO gestellten Antrag fallen ließ (ON 128).Am 25.5.1993 beantragte das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk seine Enthebung als Unterhaltssachwalter. Der Minderjährige sei am 17.5.1993 probeweise aus der Gemeindepflege entlassen worden und bei seiner mütterlichen Großmutter aufhältig. Es liege eine Interessenkollision deswegen vor, weil das Jugendamt als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers die offenen Kostenersatzforderungen der Stadt Wien gegen die Eltern des Kindes hereinzubringen, andererseits aber die Interessen des Kindes als Unterhaltssachwalter wahrzunehmen habe. Das Jugendamt stellte weiters die Anträge, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.600,-- ab 17.5.1993 zu erhöhen, die Mutter zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten und sie gemäß Paragraph 382 a, EO zu Unterhaltsleistungen von S 1.650,-- monatlich zu verhalten (ON 90). Die mütterliche Großmutter hielt den gegen den Vater erhobenen Unterhaltserhöhungsantrag aufrecht, den gegen die Mutter gestellten Unterhaltsantrag nur im Ausmaß von S 1.760,-- monatlich, während sie den auf Paragraph 382 a, EO gestellten Antrag fallen ließ (ON 128).
Am 22.9.1993 übertrug das Bezirksgericht Liesing seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus und übermittelte dem Bezirksjugendamt ein Formblatt über die Enthebung vom Amt eines Sachwalters (ON 98). Über Anfrage des Bezirksgerichtes Fünfhaus erklärte sich das Jugendamt für den
12. Wiener Gemeindebezirk nicht bereit, das Amt eines Unterhaltssachwalters zu übernehmen. Auch bei diesem Jugendamt läge die im Antrag des Bezirksjugendamtes für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk angeführte Kollision vor.
Mit Beschluß vom 9.3.1994 verpflichtete das Bezirksgericht Fünfhaus - wie oben schon ausgeführt - den Vater zu einer Leistung von S 2.600,-- monatlich als Ersatz der Kosten der vollen Erziehung des Kindes für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.5.1993 (ON 124).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.3.1994 wurden dem Kind monatliche Unterhaltsvorschüsse in der Titelhöhe von S 1.650,-- für die Zeit vom 1.6.1993 bis 31.5.1996 gewährt (ON 132). Im Punkt 5. dieses Beschlusses wurde das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk ersucht, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeträge einzutreiben und an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen. Mit dem weiteren Beschluß des Erstgerichtes vom 21.3.1994 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.600,-- monatlich ab 1.6.1993 erhöht (ON 133).
Gegen den zitierten Punkt 5. des Beschlusses vom 21.3.1994 (ON 132) erhob das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk unter Hinweis auf die schon angeführte Interessenkollision Rekurs (ON 137). Das Rekursgericht gab diesem Rekurs statt und hob den angefochtenen Beschluß in seinem Punkt 5. und weiters auch den Punkt 4. (womit dem Unterhaltsschuldner aufgetragen wurde, alle weiteren Unterhaltsbeträge an das Amt für Jugend und Familie für den 12.Bezirk zu zahlen) ersatzlos auf. Es sei dem Rekurswerber beizupflichten, daß zwischen ihm und dem Minderjährigen eine Interessenkollision deshalb bestehe, weil sowohl das Land Wien als auch der Minderjährige gegen den Unterhaltsschuldner Ansprüche hätten und diese durchsetzen müßten. Das Land Wien habe eine Kostenersatzforderung, der Minderjährige einen Alimentationsanspruch.
Mit Beschluß vom 7.7.1994 trug das Erstgericht dem unterhaltspflichtigen Vater auf, die bewilligten Unterhaltsvorschüsse und alle weiteren Unterhaltsbeiträge an das Amt für Jugend und Familie für den 12.Wiener Gemeindebezirk als Sachwalter gemäß § 9 UVG zu zahlen und ersuchte das genannte Amt, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und - soweit eingebracht - monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen (ON 145).Mit Beschluß vom 7.7.1994 trug das Erstgericht dem unterhaltspflichtigen Vater auf, die bewilligten Unterhaltsvorschüsse und alle weiteren Unterhaltsbeiträge an das Amt für Jugend und Familie für den 12.Wiener Gemeindebezirk als Sachwalter gemäß Paragraph 9, UVG zu zahlen und ersuchte das genannte Amt, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und - soweit eingebracht - monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen (ON 145).
Aus Anlaß des dagegen erhobenen Rekurses des Amtes für Jugend und Familie für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk (ON 150) hob das Rekursgericht den Beschluß vom 7.7.1994 als nichtig auf (ON 157). Der angefochtene Beschluß verstoße gegen die Rechtskraft der Rekursentscheidung ON 143.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.9.1994 wurden die monatlichen Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats Juli 1994 wegen Todes des unterhaltspflichtigen Vaters eingestellt (ON 159).
Mit Beschluß vom 10.10.1994 trug das Erstgericht dem außerehelichen Vater (gemeint: Verlassenschaft nach dem am 3.7.1994 verstorbenen Vater) auf, die bisher bewilligten Unterhaltsvorschüsse und alle weiteren Unterhaltsbeiträge an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung-Jugendamt zu zahlen und ersuchte diese Bezirkshauptmannschaft, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und - soweit eingebracht - monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen (ON 162).
Dem gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als Jugendwohlfahrtsträger (ON 164) gab das Rekursgericht nicht statt und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz vorangestellt wurde:
"Das Land Wien wird von seiner Funktion als Vertreter des Minderjährigen gem. § 9 UVG enthoben und an seiner Stelle mit dem gleichen Aufgabenkreis das Land Niederösterreich bestellt"."Das Land Wien wird von seiner Funktion als Vertreter des Minderjährigen gem. Paragraph 9, UVG enthoben und an seiner Stelle mit dem gleichen Aufgabenkreis das Land Niederösterreich bestellt".
Das Rekursgericht verwies auf die Begründung in seinen Vorentscheidungen (ON 143 und 157) und vertrat weiters die Rechtsauffassung, daß aus § 27 Abs.1 UVG keine Rangfolge hinsichtlich der Befriedigung der Kostenersatzansprüche des Landes Wien einerseits und der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen andererseits abzuleiten sei. Gerade deshalb sei vom Bestehen einer Interessenkollision auszugehen, weil der Jugendwohlfahrtsträger eigene Forderungen und auch Unterhaltsforderungen des Kindes vom Unterhaltsschuldner hereinzubringen habe. Der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 7 Ob 506/94, daß der Gesetzgeber mit der generellen Möglichkeit der Pflichtenkollision des Jugendwohlfahrtsträgers als Kostenersatzberechtigten einerseits und als Unterhaltssachwalter andererseits gerechnet und dennoch keine Sonderregelung getroffen habe, könne nicht beigepflichtet werden. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 215a ABGB hindere nicht die Bestellung eines Kollisionskurators wegen eines Interessenkonfliktes zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem von ihm vertretenen Minderjährigen. Als Kollisionskurator könne auch eine Gebietskörperschaft bestellt werden.Das Rekursgericht verwies auf die Begründung in seinen Vorentscheidungen (ON 143 und 157) und vertrat weiters die Rechtsauffassung, daß aus Paragraph 27, Absatz eins, UVG keine Rangfolge hinsichtlich der Befriedigung der Kostenersatzansprüche des Landes Wien einerseits und der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen andererseits abzuleiten sei. Gerade deshalb sei vom Bestehen einer Interessenkollision auszugehen, weil der Jugendwohlfahrtsträger eigene Forderungen und auch Unterhaltsforderungen des Kindes vom Unterhaltsschuldner hereinzubringen habe. Der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 7 Ob 506/94, daß der Gesetzgeber mit der generellen Möglichkeit der Pflichtenkollision des Jugendwohlfahrtsträgers als Kostenersatzberechtigten einerseits und als Unterhaltssachwalter andererseits gerechnet und dennoch keine Sonderregelung getroffen habe, könne nicht beigepflichtet werden. Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 215 a, ABGB hindere nicht die Bestellung eines Kollisionskurators wegen eines Interessenkonfliktes zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem von ihm vertretenen Minderjährigen. Als Kollisionskurator könne auch eine Gebietskörperschaft bestellt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Landesregierung, mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen sowie auf Feststellung, daß der Magistrat Wien als Unterhaltskurator "die bevorschußten Beiträge geltend zu machen hat"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.