Mit diesen Ausführungen wird kein gesetzlicher Anfechtungsgrund geltend gemacht, sodaß die Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs. 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen war: § 529 Abs. 1 Z 1 ZPO setzt voraus, daß hinsichtlich eines erkennenden Richters einer der im § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorgelegen war (Fasching, Kommentar IV 488; Fasching, Lehrbuch Rz 2046); der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN ist dann verwirklicht, wenn ein Richter der Rechtsmittelinstanz in die Lage kommt, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluß zu entscheiden, an dessen Erlassung durch das untergeordnete Gericht er teilgenommen hat (Fasching, Kommentar I 203 f; Fasching, Lehrbuch Rz 163). Da Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. S*** an der zu 6 Ob 614/84 angefochtenen Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.April 1981 nicht teilgenommen hat, ist der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN nicht gegeben. Die unheilbare Unzuständigkeit des Gerichtes, das die mit der Nichtigkeitsklage bekämpfte Entscheidung gefällt hat, ist kein Nichtigkeitsklagegrund. Im übrigen war der Oberste Gerichtshof ohnehin gemäß § 535 ZPO zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.April 1981 zuständig (Fasching, Kommentar IV 536; SZ 8/58, 22/8; JBl. 1950, 293 uva).Mit diesen Ausführungen wird kein gesetzlicher Anfechtungsgrund geltend gemacht, sodaß die Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen war: Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, daß hinsichtlich eines erkennenden Richters einer der im Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorgelegen war (Fasching, Kommentar römisch vier 488; Fasching, Lehrbuch Rz 2046); der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN ist dann verwirklicht, wenn ein Richter der Rechtsmittelinstanz in die Lage kommt, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluß zu entscheiden, an dessen Erlassung durch das untergeordnete Gericht er teilgenommen hat (Fasching, Kommentar römisch eins 203 f; Fasching, Lehrbuch Rz 163). Da Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. S*** an der zu 6 Ob 614/84 angefochtenen Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.April 1981 nicht teilgenommen hat, ist der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN nicht gegeben. Die unheilbare Unzuständigkeit des Gerichtes, das die mit der Nichtigkeitsklage bekämpfte Entscheidung gefällt hat, ist kein Nichtigkeitsklagegrund. Im übrigen war der Oberste Gerichtshof ohnehin gemäß Paragraph 535, ZPO zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.April 1981 zuständig (Fasching, Kommentar römisch vier 536; SZ 8/58, 22/8; JBl. 1950, 293 uva).
Damit entbehren auch die Anträge der Gertrude O*** vom 13. Oktober 1986, der Oberste Gerichtshof möge sich von Amts wegen für die Behandlung des Rekurses vom 5.Mai 1981 für unzuständig erklären, den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, 6 Ob 614/84, als nichtig aufheben, in eventu das Verfahren 42 Nc 5/78 des Landesgerichtes für ZRS Wien für nichtig erklären, jeglicher Grundlage, weshalb sie abzuweisen waren.
Die gegen den vorerwähnten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, 6 Ob 614/84, erhobene Wiederaufnahmsklage stützt Gertrude O*** auf § 530 Abs. 1 Z 4 ZPO. Sie macht in ihren Schriftsätzen vom 26.Oktober 1984 und 13.Oktober 1986 zusammengefaßt geltend, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, die diesen Beschluß gefaßt haben, hätten dadurch Täuschung, Betrug, Urkundenunterdrückung und Amtsmißbrauch begangen.Die gegen den vorerwähnten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, 6 Ob 614/84, erhobene Wiederaufnahmsklage stützt Gertrude O*** auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Sie macht in ihren Schriftsätzen vom 26.Oktober 1984 und 13.Oktober 1986 zusammengefaßt geltend, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, die diesen Beschluß gefaßt haben, hätten dadurch Täuschung, Betrug, Urkundenunterdrückung und Amtsmißbrauch begangen.
Gemäß § 539 Abs. 1 ZPO ist in den Fällen, in denen die Wiederaufnahme unter anderem wegen einer der in § 530 Abs. 1 Z 4 ZPO angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne daß ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen.Gemäß Paragraph 539, Absatz eins, ZPO ist in den Fällen, in denen die Wiederaufnahme unter anderem wegen einer der in Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne daß ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen.
Es war daher zunächst im Sinne dieser Bestimmung vorzugehen, wobei insbesondere auch auf § 539 Abs. 2 letzter Satz ZPO verwiesen wird.Es war daher zunächst im Sinne dieser Bestimmung vorzugehen, wobei insbesondere auch auf Paragraph 539, Absatz 2, letzter Satz ZPO verwiesen wird.
Die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Parteien im Wege des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird erst zusammen mit der seinerzeit gemäß § 539 Abs. 2 ZPO über die Wiederaufnahmsklage zu fällenden Entscheidung vorgenommen werden.Die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Parteien im Wege des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird erst zusammen mit der seinerzeit gemäß Paragraph 539, Absatz 2, ZPO über die Wiederaufnahmsklage zu fällenden Entscheidung vorgenommen werden.