Rechtssatz RS0045973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045973
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 28/73
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 28/73
- 6 Ob 614/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 614/84
Vgl auch
- 6 Ob 526/85
Entscheidungstext OGH 20.01.1987 6 Ob 526/85
Auch
- 11 Ns 22/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 11 Ns 22/87
Vgl; Beisatz: Mitwirkung zwar nicht an der nunmehr bekämpften Entscheidung, jedoch an dem vorangegangenen, aufhebenden und damit eine rechtliche Bindungswirkung auch für das Berufungsgericht entfaltenden Beschluss kann Befangenheit begründen. (T1)
- 7 Ob 42/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 42/88
Veröff: SZ 61/276 = VersRdSch 1989,349
- 8 Ob 1621/92
Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1621/92
Auch
- 1 N 507/01
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)
- 8 Ob 39/06b
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 39/06b
Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)
- 1 Ob 67/17k
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 67/17k
- 2 Nc 31/20m
Entscheidungstext OGH 30.09.2020 2 Nc 31/20m
Beisatz: Hier aber: Aufgrund des Zwecks der Regelung ist aber auch in diesem Fall Ausgeschlossenheit anzunehmen, wenn die andere Entscheidung eine Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildete, also insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht bei Erlassen der angefochtenen Entscheidung an eine in einem früheren Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden war. (T4)
- 2 Nc 25/23h
Entscheidungstext OGH 06.04.2023 2 Nc 25/23h
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. (T5)
- 2 Nc 79/23z
Entscheidungstext OGH 10.11.2023 2 Nc 79/23z
- 2 Nc 35/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Nc 35/24f
vgl; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. (T7)
Beisatz: Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T8)
- 2 Nc 43/24g
Entscheidungstext OGH 30.07.2024 2 Nc 43/24g
vgl; Beisatz wie T8
- 2 Nc 40/25t
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 2 Nc 40/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045973
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00028_7300000_001