Der vom Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Anders als in seinem Ablehnungsantrag stützt sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auf § 19 JN, sondern - unter Hinweis auf die Entscheidungen SZ 6/38 und 1 N 507/01 - auf das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 20 Z 5 JN.Anders als in seinem Ablehnungsantrag stützt sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auf Paragraph 19, JN, sondern - unter Hinweis auf die Entscheidungen SZ 6/38 und 1 N 507/01 - auf das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des Paragraph 20, Ziffer 5, JN.
In der zuletzt genannten Entscheidung 1 N 507/01 hat der Oberste Gerichtshof - soweit hier von Interesse - folgende Rechtsauffassung vertreten:
Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN gilt grundsätzlich nur für Richter einer höheren Instanz, die bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitwirkten. Somit ist ein Richter, der in derselben Rechtssache nicht an der angefochtenen, sondern an einer anderen Entscheidung mitwirkte, im Allgemeinen nicht ausgeschlossen. Allerdings wurde schon in der Entscheidung SZ 6/38 betont, dass der Tatbestand des § 20 Z 5 JN auch dann verwirklicht sein könnte, „wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet". Erweiterungen der einzelnen Tatbestände des § 20 JN - so die Entscheidung 1 N 507/01 unter Hinweis auf Ballon in Fasching2 § 20 JN Rz 1 sowie auf Mayr in Rechberger, ZPO² § 20 JN Rz 1 weiter - sind nur als Ergebnis einer teleologischen Auslegung möglich. Demnach ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 20 Z 5 JN auf den Anlassfall zu erstrecken ist. § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof einen Richter des Obersten Gerichtshofs als ausgeschlossen, der zwar nicht an der beim Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung beteiligt war, wohl aber an einem dieser Entscheidung vorangegangenen Aufhebungsbeschluss, mit dem dem Erstgericht eine Rechtsansicht überbunden wurde. Schließlich sei auch das Berufungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung an die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsauffassung gebunden gewesen.Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN gilt grundsätzlich nur für Richter einer höheren Instanz, die bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitwirkten. Somit ist ein Richter, der in derselben Rechtssache nicht an der angefochtenen, sondern an einer anderen Entscheidung mitwirkte, im Allgemeinen nicht ausgeschlossen. Allerdings wurde schon in der Entscheidung SZ 6/38 betont, dass der Tatbestand des Paragraph 20, Ziffer 5, JN auch dann verwirklicht sein könnte, „wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet". Erweiterungen der einzelnen Tatbestände des Paragraph 20, JN - so die Entscheidung 1 N 507/01 unter Hinweis auf Ballon in Fasching2 Paragraph 20, JN Rz 1 sowie auf Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 20, JN Rz 1 weiter - sind nur als Ergebnis einer teleologischen Auslegung möglich. Demnach ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Paragraph 20, Ziffer 5, JN auf den Anlassfall zu erstrecken ist. Paragraph 20, Ziffer 5, JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof einen Richter des Obersten Gerichtshofs als ausgeschlossen, der zwar nicht an der beim Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung beteiligt war, wohl aber an einem dieser Entscheidung vorangegangenen Aufhebungsbeschluss, mit dem dem Erstgericht eine Rechtsansicht überbunden wurde. Schließlich sei auch das Berufungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung an die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsauffassung gebunden gewesen.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie führt aber - da der hier zu beurteilende Fall mit dem der Entscheidung 1 N 507/01 entschiedenen Anlassfall nicht vergleichbar ist - nicht zum vom Rekurswerber gewünschten Ergebnis. Tragendes Argument des Ablehnungsantrags des Beklagten ist der Hinweis auf den Umstand, dass die vom abgelehnten Richter im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen der nunmehr zu treffenden Entscheidung als bindend zugrunde gelegt wurden. Ob die Feststellungen des Vorprozesses für das nunmehrige Verfahren bindend sind, ist eine Rechtsfrage, die sich begrifflich erstmals im nunmehrigen Verfahren stellen konnte. Das Berufungsgericht hat - so wie schon das Erstgericht - diese Bindung bejaht, was der Beklagte im Übrigen - auch in seiner Revision - gar nicht mehr in Frage stellt. Damit hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor (Ballon, aaO Rz 11; Mayr, aaO Rz 6).
Sonstige Umstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Mitwirkung des abgelehnten Richters auf eine Überprüfung seiner eigenen Entscheidung hinauslaufen würde, werden im Rekurs nicht vorgebracht. Für die Annahme eines Ausschließungsgrundes fehlt daher eine rechtfertigende Grundlage.
Auf die behauptete Befangenheit des abgelehnten Richters kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück. Insbesondere bleibt er jegliches Vorbringen schuldig, das die Annahme einer wie immer gearteten Voreingenommenheit des betroffenen Richters rechtfertigen könnte.